Erbe abgelehnen,sind auch pers. Dinge betroffen?

Liebe/-r Experte/-in,

Guten Tag,

wenn man das Erbe eines Verwandten ablehnt, kann einem dann auch der Zugriff auf persönliche Hinterlassenschaften, wie Fotos, Tagebuch, etc verweigert werden? Und ist es richtig, daß bei einem entstellten Leichnam eine Gebühr für die letztmalige Besichtigung der Mutter abverlangt wird?
Einer Bekannten von mir ist vor 2 Wochen eines der Kinder bei einem Unfall oder Selbstmord, (Obduktion läuft noch) ums Leben gekommen. Trotz abraten möchte die Mutter noch einmal das Kind sehen. Für diese Besichtigung wurde eine Gebühr von 160,- Euro erhoben. Ist dieses zulässig?
Meine eigentliche Frage bezieht sich aber auf Ihr angegebenes Fachgebiet, das Erbrecht.
Das Kind hat im Laufe ihres Lebens Schulden angehäuft, sodaß ein Anwalt Ihr angeraten hat, das Erbe abzulehnen. Die Wohnung des Kindes wurde versiegelt und ein Zugriff auf persönliche Dinge wurde der Mutter verweigert. Gibt es dennoch eine Möglichkeit an persönliche Dinge, wie Fotos, Tagebücher, oder dergleichen zu gelangen, welche nicht in Verbindung mit Vermögen stehen, oder wird mit Ablehnung des Erbes dieses Recht verwirkt? Gibt es in solch einem Fall einen Beauftragten, unter dessen Aufsicht die Mutter Zugriff auf Nicht-Vermögensdarstellende Dinge hat?

Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr verbunden.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
George

Hallo,

zu der Gebühr kann ich Ihnen nichts sagen. Aber was das Erbe bzw. die persönlichen Gegenstände angeht, kommt es für deren Zugehörigkeit zum Nachlass nicht auf deren materiellen Wert an. Entscheidend ist, ob die Gegenstände im Eigentum des Erblassers standen. Schlägt der Erbe aus, hat er auf keinen dieser Gegenstände mehr einen Zugriff, es sei denn, der an seine Stelle tretende Erbe (wenn kein anderer da ist, der Staat) gibt diese Gegenstände heraus. Das sollte Ihre Bekannt aber mit ihrem Anwalt abklären.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

man kann ein Erbe nur ganz oder gar nicht ausschlagen. Wenn die Ausschlagung erklärt ist, hat mein keinen Anspruch. Die Ausschlagung hat innerhalb von 6 Wochen ab dem Todestage oder der Erkenntnis zu erfolgen. Sie können ja vorher noch einmal alle persönlichen Sachen sichten…
Da für die Besichtigung von Verstorbenen Gebühren erhoben werden, ist mir neu, habe ich in meiner 45-jährigen Notarpraxis noch nicht erlebt. Richtig ist, dass für besondere Anlasse, Besichtigung in besonderen Räumen evtl. Aufwandskosten anfallen können, ist aber nur ein logischer Gedanke, mir noch nicht untergekommen. Ich würde mich mal bei den übergeordnete Behörden erkundigen, ob diese Forderung und warum berechtigt ist.
Also noch mal kurz, alles was der Verstorbenen gehörte, gehört bei der Ausschlagung den nachkommenden Erben oder, falls alle ausschlagen, dem Staat. Achten Sie darauf, die Vermieter in Kenntnis zu setzen, damit unnötige Kosten vermieden werden.
Noch ein Punkt: Trotz der Ausschlagung haben die gesetzlichen Erben die Kosten der Beerdigung zu bezahlen oder dem Sozialamt anfallende Kosten zu erstatten. So steht es im Gesetz.
MfG
PB

Zu der „Gebühr“ kann ich nichts sagen.
Hinsichtlich der Fotos etc. gibt es m.W. keine Sonderrechte für die Mutter. Sie muss abwarten, wer letztlich Erbe oder Nachlaßpfleger wird, um dann an diesen mit dem Wunsch herantreten zu können.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.

Hallo Schorschie,

es gibt kein Gesetz, das besagt, dass einer Mutter die persönlichen Dinge der Tochter untersagt werden können. ABER: Sobald die Wohnung frei gegeben wird, muss sie ja sowieso geräumt werden. Das - nehme ich an- ist ja Sache der nächsten Angehörigen und der Vermieter wird froh sein, wenn die Sachen wegkommen. Also hätten Sie das rein theoretisch Zugriff auf alle persönlichen Dinge. Wenn die Mutter das Erbe ausschlägt wegen Schulden, dann hat das nichts mit den persönlichen Dingen zu tun. Um mich aber abzusichern, würde ich mich dem Nachlassgericht absprechen und fragen, ob das in Ordnung geht, wenn sie die persönlichen Dinge ihrer Tochter mitnimmt.

Und herzliches Beileid auf jeden Fall mal schon. Hört sich echt mies an, was da passiert ist.

LG aus Stuttgart

herzlichen Dank für Ihre erbrechtlichen Fragen.

Zur Frage der Gebühr für die Leichenschau kann Ihnen adhoc keine Antwort geben. Allerdings kann ich die genannte Gebühr auch nicht nachvollziehen. Dies würde ich weiter verfolgen und ggf. gegen die Gebührenerhebung Einspruch erheben, bzw. diese ggf. zurückfordern.

Möglicherweise bestehen Rechte aufgrund des postmortalen Persönlichkeitsschutzes der Tochter. Das betrifft beispielsweise die Frage der Zulassung der Nutzung von Bildern der Tochter. Solche Rechte könnten auch von den nächsten Angehörigen geltend gemacht werden, auch wenn sie nicht Erben.

Zu klären wäre, inwieweit die Gegenstände personen- bzw. vermögensbezogen sind, und dadurch vererbt werden könnten.

Ich würde Ihnen empfehlen mit dem Erben bwz. mit den Nachlasspfleger Kontakt aufzunehmen.
Ich gehe davon aus, dass eine Herausgabe der persönlichen Sachen ohne Schwierigkeit erfolgen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Guten Tag,
ich möchte mich ganz herzlich für die schnelle und hilfreiche Antwort bedanken.

Mit freundlichen Grüßen
George

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George.

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George…

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George…

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George…