Hallo,
ich bin alleinerziehend und die Mutter ihrer Mutter verstarb vor kurzem. Diese hat das Erbe bereits abgelehnt, welche Schritte muss ich wie abarbeiten um für meine Tochter ebenfalls das Erbe abzulehnen? Wir heben beide das gemeinsame Sorgerecht.
Hallo!
leider blicke ich da nicht durch wer verstorben ist, wer Erbe wird und wer ablehnen will.
Der erste Satz ist doch völlig unverständlich.
Grundsätzlich.
Wenn man, nachdem der Haupterbe abgelehnt hat, als Erbe in der gesetzlichen Folge nachrückt kann man wiederum innerhalb von 6 Wochen das Erbe ablehnen.
Hat man ein Kind, dann würde das ja als Erbe für einen selbst nachrücken. Man kann im Ablehnungsfall dann gleich für beide ablehnen.
Bei erwachsenem Kind muss das selbst ablehnen (Gericht, Notar).
Ist das Kind minderjährig, so kann der Sorgeberechtigte es für ihr Kind ablehnen.
Ebenfalls auf dem Gericht oder beim Notar.
Sind 2 Personen sorgeberechtigt, dann müssen auch beide persönlich mit zum Gericht oder Notar !
Nachtrag:
Man muss erst dann ablehnen, wenn man definitiv erfährt, man ist Erbe (Nacherbe) geworden. Dazu wird man vom Gericht auch angeschrieben.
In den Schreiben der Nachlassgerichte steht immer auch die Empfehlung drin, wenn man beabsichtigt auszuschlagen, dann soll man das ggf. auch für die Kinder gleich mit veranlassen.
MfG
duck313
Hallo duck,
Bei uns war das gerade der Fall - ein Kusin meines Manne ist verstorben, ohne Angehörige, d.h. als erstes wurden die Geschwistern der Eltern als Erben bestimmt, falls diese Verstorben waren (bis auf eine Schwester der Mutter ist das der Fall), wurden die Kinder dieser Geschwister angeschrieben, d.h. alle Kusins und Kusinen. In dem Brief vom Amt der Stadt, in der besagter Kusin lebte, stand nichts davon, dass man für etwaige minderjährige Kinder mit ablehnen kann oder soll. Da mein Mann abgelehnt hat, wurden nun unsere Söhne angeschrieben (sie sind volljährig), im Falle meines Schwagers (Bruder meines Mannes), der ebenfalls abgelehnt hat, aber noch minderjährige Kinder hat, hat er nun als für diese Kinder wiederum ein Schreiben bekommen, und lehnt für diese ebenfalls ab.
Es musste auch niemand auf ein Notariat, das Amt war mit schriftlichen Aussagen zufrieden.
Grüße
Siboniwe
Nachsatz:
Mir ist die Anfrage aber (trotz Fehler im 1. Satz) eigentlich total klar:
Der Frager ist alleinerziehendes Elternteil einer Tochter, deren Großmutter mütterlicherseits gestorben ist.
Die direkte Erbin (die Tochter der Verstorbenen und die Mutter des Tochter des Fragestellers) hat die Erbschaft abgelehnt. Nun ist die Tochter die nächste in der Erbfolge. Der UP will wissen, was er tun muss, um für seine Tochter die Erbschaft abzulehnen.
Meiner Meinung nach (IANAL, aufgrund unserer Erfahrungen, die ich unten beschrieben habe) kann der Vater abwarten, bis er vom Gericht wegen der Erbsache angeschrieben wird. Dann muss er zusammen mit der Mutter seiner Tochter, da sie gemeinsam das Sorgerecht haben) das Erbe ablehnen. Wie und wo er das macht, kann er nach Erhalt des Schreibens bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Gerichts erfragen.
Siboniwe
Das kann m.E. nicht sein !
dann ging es auch nicht um das Nachrücken in der gesetzlichen Erbfolge.
Schließlich ist zur Ausschlagung ein formeller Akt (das ist ein Urkunde) notwendig. Es kostet auch eine geringe Gebühr( ca. 35 €).
Man muss persönlich auf das Nachlassgicht oder sein Gericht am Wohnort und dort zu Protokoll eines Urkundsbeamten seinen Verzicht erklären.
Ersatzweise kann man auch zu einem Notar gehen, auch dort muss man selbst erscheinen. Notar ist übrigens teurer( schon weil er 19 % MWSt berechnen darf).
Was sein kann, wenn ein Erbe erkennbar überschuldet ist, dann endet die Erbensuche auch spätestens mit den Cousins/Cousinen und ggf. deren Kindern. Weil man dann annehmen darf, niemand weiteres nähme das Erbe an.
Dann erbt eben der Staat (rein formal, Schulden zahlt der nicht).
Mag sein, die Nachlassgerichte verwenden unterschiedliche Informationsschreiben.
Ich zitiere mal aus einem aktuellen (Niedersachsen):
" Nach Kenntnis des Gerichts könnten auch Sie zum Kreis der Erben gehören. Falls Sie die Erbschaft ausschlagen wollen…
Es wird darauf hingewiesen, dass Kinder bzw. Abkömmlinge bei einer evtl. Erbausschlagung durch Sie an Ihre Stelle nachrücken und somit zur gesetzlichen Erfolge berufen sind.
Es ist daher zweckmäßig, eine Erbausschlagung zugleich auch für die Kinder und weitere Abkömmlingen in Erwägung zu ziehen, wenn Sie dies für sich selbst beabsichtigen …
Die Ausschlagung ist in öffentlich beglaubigter Form zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären, das heißt, Ihre Unterschrift muss entweder von einem Notar beglaubigt werden (oder in einer durch spez. Landesrecht geregelten Form, z.B. Hessen oder Rheinland-Pfalz) oder Ihre Erklärung muss vom Nachlassgericht beurkundet werden. "
MfG
duck313
Ich kann dir nur sagen, dass es so war. Ein Amtsgericht in Rheinland-Pfalz.
Grüße
Siboniwe
Hat sich das in den letzten Jahren geändert? Als meine mir völlig unbekannte Großmutter väterlicherseits, deren direkte Erbin ich dank des bereits vor Jahrzehnten erfolgten Ablebens meines Vaters war, verstarb, musste ich weder persönlich bei irgendeinem Gericht erscheinen noch irgendeine Gebühr entrichten, sondern es genügte eine per Einschreiben versandte schriftliche Erklärung, dass ich das Erbe ausschlage.
Nachtrag: Geschehen vor ca. zehn Jahren in Ba-Wü.
Genauso. Vor 5 Monaten.
Grüße
Siboniwe