Hallo,
angenommen der eigene Vater stirbt und hinterlässt 1 Frau und
insgesamt drei Kinder. Ausserdem hat er zwei Schwestern, die
ja aber erstmal glaub ich keinen Anspruch haben, solange
niemand ablehnt, oder?
Gesetzliche Erbfolge bei Zugewinngemeinschaft wäre dann, dass die Ehefrau 1/4 Erbteil zzgl. 1/4 pauschalen Zugewinnausgleich erhalten würde, und die Kinder sich die 2. Hälfte zu gleichen Teilen, also jeder 1/6 der Erbmasse, teilen würden.
Nehmen wir ferner an, ausser einem Haus, dass mit ca 60.000 €
in der Kreide steht, ist keinerlei Besitz da.
Nun ja, die € 60.000,-- Belastung auf dem Haus sind ja nur die eine Seite der Geschichte. Das Haus hat ja auch unabhäbgig von der Belastung einen Wert. Und dieser ist viel interessanter. Liegt er unter den € 60.000,-- wäre das Erbe überschuldet und sollte man es ggf. ausschlagen, liegt er darüber, ist das Erbe etwas wert. Dann würde man das Haus entweder verkaufen und nach Abzug der Verbindlichkeiten den Erlös verteilen (s.o.) oder ein Erbe übernimmt das Haus und zahlt die übrigen aus. Dabei sind die Anteile nicht zwingend vorgeschrieben, sondern man kann durch Erbvergleich (notariell) durchaus auch abweichende Regelungen treffen. Interessant wäre z.B. in diesem Zusammenhang auch ein Erbvertrag, der die Regelungen eines Berliner Testaments nachholen würde (Ehefrau kann Haus bis zum Tode weiter nutzen, verpflichtet sich aber nicht anders zu testieren als ihr Erbe dann auf die Kinder zu gleichen Teilen zu vererben.
Welche folgen hätte es ( könnte es haben )
a) das Erbe abzulehen - wie genau lehnt man ein Erbe ab?
Angenommen es gibt kein Testament
Wer ausschlägt ist draußen. Die Ausschlagung muss aber form- und fristgerecht erfolgen (gegenüber dem Nachlassgericht). Der ausgeschlagene Anteil wächst dann den anderen Erben zu. Aufpassen muss man bei der Frage, ob durch eine Ausschlagung ggf. die eigenen Nachkommen zu Erben werden könnten.
b) das Erbe anzunehmen
Wer nichts tut, nimmt das Erbe an. Alle Erben bilden dann eine Erbengemeinschaft die sich auseinandersetzen kann, aber nicht muss. D.h. man kann den status quo durchaus über Generationen einfrieren (sollte man aber nicht, weil die Sache immer komplizierter wird). Um der Ehefrau und Mutter aber zunächst Probleme zu ersparen, kann man durchaus die Auseinandersetzung bis zu deren Tod liegen lassen. Es muss dann geklärt werden, wer für welche Kosten aufkommt, …
Gruß vom Wiz