Erbe als Kukuckskind

Hallo,
was sollte ein Kukuckskind unternehmen um an seinen Erbteil zu gelangen? Es wurde im Testament nicht berücksichtigt, die Vaterschaft wurde zunächst mündlich, anerkannt. Eine schriftliche Anerkennung wird angestrebt.
An den Halbbruder wurde vom Erblasser nachdem dieser verwitwet war, eine Immobilie übertragen. Es wurde im Testament festgelegt, dass eine Halbschwester i.H. von 30% des Immobilienwertes ausgezahlt würde, nachdem der Erblasser verstorben wäre. Der Halbbruder kümmert sich als Gegenleistung für die 70% Immobilienwert um den Versicherten.
Wie ist der rechtliche Weg? Ist es notwendig einen Notar oder Rechtsanwalt einzubinden?

Wenn es ein Testament gibt, in dem das nichteheliche Kind nicht bedacht ist, dann ist es auch nicht Erbe geworden. D.h. es kann auch kein Erbe geltend machen.

Was es geltend machen kann, ist der Pflichtteil (der in Geld der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht). Hierfür sind die Erben die richtigen Ansprechpartner, die gesamtschuldnerisch haften.

D.h. man sucht sich den Erben aus, der voraussichtlich am ehesten leistungsfähig ist, und fordert von dem Auskunft über das Erbe (insgesamt, nicht nur seinen Teil), und macht ihm gegenüber seinen Pflichtteil in Höhe des entsprechenden Bruchteils geltend.

Reagiert dieser hierauf nicht angemessen, führt am Weg zum Anwalt kein Weg vorbei, der dann diese Ansprüche im Wege der Stufenklage (1. Stufe Auskunft über den Nachlass in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses, 2. Stufe Einfordern des sich hiernach konkret ergebenden Pflichtteils) durchsetzt.

Warten dass der Erblasser überhaupt gestorben ist.

Und dann kann man ( wenn nicht im Testament bedacht) sein Pflichtteil geltend machen ( Info- das wäre die Hälfte des gesetzlichen Erbteils).
Und das mit der Hausübertragung spielt nur dann eine Rolle für das Kuckuckskind, wenn die Übertragung (Schenkung) weniger als 10 Jahre vor dem Tod geschah.

MfG
duck313

Ist das dasselbe wie ein Kuckuckskind???

Hallo!

Von wem will denn das Kind erben? Von dem vermeintlichen, der aber nur der Sozialvater war oder vom biologischen Vater?
Und wer soll da jetzt die Vaterschaft anerkennen?
Ist der Sozialvater Ehemann der Mutter, sodass das Kind rein rechtlich ja seines ist und damit auch erbberechtigt? Oder ist er der Sozialvater ohne verheiratet gewesen zu sein?
Oder geht es um den biologischen Vater, der nun noch nachträglich die Vaterschaft anerkennen soll?

Gruß, Diva

Der Begriff „Kuckuckskind“ passt hier nicht. Denn das bezeichnet die Stellung des Kindes in der Familie, in der es tatsächlich aufwächst, von der es aber väterlicherseits nicht abstammt. D.h. es wurde dem Ziehvater wie ein Kuckucksei untergeschoben.

Erbrechtlich scheint es hier aber um die Stellung eines solchen Kindes in Bezug auf den leiblichen Vater zu gehen. Denn nur in Bezug auf den kann man ja die Anerkennung der Vaterschaft durchsetzen. In Bezug auf den Ziehvater gilt das untergeschobene Kind ja ohnehin als ehelich und damit von ihm abstammend, so lange dieser die Vaterschaft nicht anficht.

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Das Kind wurde tatsächlich dem Ziehvater untergeschoben, er hat die Vaterschaft nie angezweifelt und ist bereits verstorben. Erbrechtlich ist in der Tat der leibliche Vater gemeint.

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Siehe: Kommentar von Wiz | 07.11.2017, 16:38 Uhr

Wer soll denn sehen?

Du solltest nicht auf Deine eigene Frage ‚Antworten‘, sondern das Posting, auf das Du Dich beziehst ‚Kommentieren‘. Sonst weiß hier keiner, wen Du eigentlich meinst.

Idealerweise zitiert man übrigens das, worauf man antwortet, indem man diesen Teil eines Postings markiert und dann auf ‚Zitieren‘ klickt.

Leider ist dieser Schrotthaufen geschenkter Forensoftware nicht in der Lage, eine Diskussionsstruktur abzubilden.
Gruß
anf

Siehe: Kommentar von Wiz | 07.11.2017, 16:38 Uhr

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Da hätte man sich aber rechtzeitig entscheiden müssen. Man ist nicht bei zwei Vätern erbberechtigt. Siehe zum Beispiel:
http://www.erbrecht-heute.de/Erben-Vererben/Erben-auch-Kuckuckskinder.html
(letzter Absatz)
Gruß
anf

Hallo Kerstin,
Ihre Ausführungen lassen eine fundierte Antwort nicht zu.
Was ist ein Kuckuckskind, wer ist Geschwister von wem, wer will jetzt was, in welcher Position stehen Sie usw. usf.

Ihre Anfrage erinnert mich jedoch an einen Leserbrief, der in der Wochenendbeilage der Berliner Morgenpost vom 4.11.2017 beantwortet wurde. Und - b.t.w. - in der in der Antwort auch deutlich hervorgeht, dass man ohne genaue Kenntnis der Sitiation eigentlich nichts richtiges raten kann.
Wenn Sie also meinen, etwas erwarten zu können, dann investieren Sie in die 1 Stunde Rechtsberatung beim Anwalt, und, wenn Sie gut vorbereitet hingehen, dann kommen Sie auch schalauer aus dem Gespräch.

Ich hab mal den Artikel eingescannt und hänge den Text unverändert hier rein, lesen Sie den, vielleicht hilfts ja weiter.

"Ratgeber Recht - Als Baby vertauscht - was erbe ich?

Dr. Max B. ist Rechtsanwalt und Notar bei Raue LLP und Experte für Familien- und Erbrecht

Leserfrage:
Ich bin 1951 geboren. Ich habe 2008 festgestellt, dass ich im Krankenhaus vertauscht wor­den bin. Den Vertauschten habe ich gefunden. Wir haben dann zu dritt eine DNA-Analyse gemacht, die diese Vertauschung bestätigte. Es besteht kein Testament. Meine Mutter lebt alleine, mein Vater ist verstorben. Bin ich noch erbbe­rechtigt oder nur noch der Ver­tauschte, der ja der leibliche Sohn ist, was er ja durch die DNA-Analyse bestätigen kann?

Dr. Max B.:
Sie haben erst mit 57 Jahren entdeckt, dass Ihre Eltern gar nicht Ihre Eltern sind. Das ist auch nun schon wieder fast zehn Jahre her. Wie es zu der Ent­deckung gekommen ist und was seither stattgefunden hat, berich­ten Sie nicht. Das ist möglicherwei­se aber von Bedeutung, wenn es um die Fristen geht für eine Vaterschaftsanfechtung. Auch sonst berichten Sie Ihren Fall nur sehr knapp. Deshalb können als Ant­wort auf Ihre Frage zunächst nur recht allgemeine Hinweise gegeben werden.

Aus Ihrer Schilderung ist zu schlie­ßen, dass der Mann, den Sie bis dahin für Ihren Vater gehalten hatten, verstorben ist, ohne ein Testament zu hinterlassen. Sein Sohn hat ihn also, möglicherweise zusammen mit anderen Personen, beerbt. Es ist anzunehmen, dass Sie als der vermeintliche Sohn dieses Erbe angetreten haben. Nun kommt der andere Mann, der der leibliche Sohn dieses Vaters ist, und möchte auch das Erbe haben. Sie müssen entscheiden, ob Sie das, was Sie von Ihrem Vater über­nommen haben, an den anderen Mann herausgeben oder nicht. Es steht fest, dass Ihr Vater von seinem wirklichen Sohn beerbt worden ist. Das Vermögen geht mit dem Tod des Erblassers auf den Erben über, ohne dass dafür weite­re Handlungen notwendig sind. Es kommt also darauf an, wer der wirkliche Sohn des Vaters war.

Die Frage lässt sich in Ihrem Fall nicht eindeutig beantworten. Die rechtliche Vaterschaft und die leibliche Vaterschaft können näm­lich auseinander fallen. Wer im rechtlichen Sinne der Vater ist, muss nicht zwingend auch der leibliche Vater sein. Wenn der Vater mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verhei­ratet war, dann ist er im rechtli­chen Sinne Vater des Kindes. Ob er das Kind auch gezeugt hat, ob er also auch der leibliche Vater ist, ist nicht von Bedeutung. Der Ehe­mann der Mutter wird automatisch und ohne weitere Feststellungen Vater des Kindes. Wenn der Ehe­mann nicht auch der leibliche Vater ist, dann muss die gesetzli­che Vaterschaft erst in einem, förmlichen Verfahren, durch An­fechtung, wieder beseitigt werden. Zur Anfechtung berechtigt ist der Mann selbst, die Mutter oder auch das betroffene Kind. Hier läuft allerdings eine Frist von zwei Jah­ren, die mit dem Moment beginnt, in dem die echte leibliche Vater­schaft bekannt geworden ist. Nach Ablauf der zweijährigen Frist bleibt es auf Dauer bei der rechtlichen Vaterschaft des falschen Mannes.

Wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet war, dann hat das Kind in rechtlicher Hinsicht zunächst gar keinen Va­ter. Die rechtliche Vaterschaft entsteht erst, wenn sie in einem förmlichen Akt festgestellt worden ist. Das können der Vater und die Mutter gemeinsam durch ein An­erkenntnis bei einem Notar oder beim Jugendamt erledigen. Jeder der Beteiligten kann aber auch Klage erheben, damit die Vater­schaft durch einen gerichtlichen Beschluss festgestellt wird. Der andere Mann, mit dem Sie als Kind vertauscht worden sind, kann den Vater also nur beerbt haben, wenn seine Eltern zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren oder wenn die Vaterschaft in dem förm­lichen Verfahren festgestellt wor­den ist.

War die Mutter nicht verheiratet und ist die Vaterschaft auch nicht festgestellt worden, so hat der leibliche Sohn kein Erbrecht. Aller­dings lässt sich die förmliche Fest­stellung der Vaterschaft auch nach dem Tode noch nachholen, wenn das früher versäumt worden ist. Dann ist ein gerichtliches Verfah­ren noch möglich. Allerdings muss dem Gericht die Vaterschaft be­wiesen werden. Dafür reicht das DNA-Gutachten, von dem Sie berichten, nicht aus. Daran war ja wohl nur die Mutter beteiligt, und das besagt über die Vaterschaft nichts. Allerdings kann die Mutter in dem gerichtlichen Verfahren als Zeugin gehört werden. Das reicht möglicherweise aus, um die Vater­schaft festzustellen.

Wenn der richtige Sohn seinen Vater beerbt, heißt das nicht auto­matisch, dass Sie als Erbe ausschei­den. Es kann sein, dass der Mann, der Sie für seinen Sohn hielt, die Vaterschaft zu Ihnen förmlich anerkannt hat. Ein solches An­erkenntnis bleibt wirksam, auch wenn sich die Vertauschung he­rausgestellt hat. Das Vaterschafts­anerkenntnis muss auch in diesem Fall gerichtlich angefochten wer­den.

Sollte das noch nicht geschehen sein, so ist es heute dafür mögli­cherweise zu spät, weil Sie und der richtige Sohn seit mehr als zwei Jahren von der Vertauschung wissen. Dann hat Ihr verstorbener Vater im Rechtssinne eben zwei Söhne, und die müssen sich das Erbe teilen."

VielErfolg!

Quelle: https://www.morgenpost.de/schueler/leben/article212438617/Als-Baby-vertauscht-was-erbe-ich.html

[Beitrag editiert - www Team]

Vielen Dank-das Thema ist in der Tat vielschichtig und ein Gespräch mit weiteren Familienangehörigen wird wohl hilfreich sein.