Erbe annehmen oder ablehnen

Guten Tag,
nachdem leider meine Mutter mitte Dezember verstorben ist, teilte mir meine Schwester
(sieh unsere Mutter zeitw. gepflegt) mit,
dass kein Testament vorhanden ist und sie beim Gericht angab, dass noch ein Sohn (also ich)vorhanden ist.
Wir sind gerade dabei die Wohnung unserer Mutter
zu entrümpeln bzw für den nächsten Mieter bewohnbar zu machen. Dabei zeigte mir meine Schwester einen Gesamt-Kontoauszug der Bank unserer Mutter, worauf eine 5-stellige Summe (Guthaben)stand. Ich nehme nach der Erbfolge an, dass -nachdem unser Vater nicht mehr lebt- wir beide die Alleinerben sind.
Mir ist nicht bekannt, dass meine Mutter irgendwo größere Schulden machte, aber wer weiss was man
im Alter alles tut, ohne dass man es schlecht meint.

Ich nehme an, dass ich den Erbschein noch abwarten muss und dann beim Amtsgericht nachfragen kann,
ob auch noch Schulden vorhanden sind oder verhält sich dies doch etwas anders?

Für eine Beantwortung wär ich sehr dankbar.

Viele Grüße

Mick

Habe da etwas gefunden, bin selber kein Jurist sondern Techniker.

Die Erbfolgenteilung in deinem fall dürfte sein: 50% zu 50%, und 20% für die Pflegeperson, das ist Gesetz.

Grüße aus Mannheim,

Guten Tag,
nachdem leider meine Mutter mitte Dezember verstorben ist, teilte mir meine Schwester (sieh unsere Mutter zeitw. gepflegt) mit, dass kein Testament vorhanden ist und sie beim Gericht angab, dass noch ein Sohn (also ich)vorhanden ist.
Wir sind gerade dabei die Wohnung unserer Mutter zu entrümpeln bzw für den nächsten Mieter bewohnbar zu machen. Dabei zeigte mir meine Schwester einen Gesamt-Kontoauszug der Bank unserer Mutter, worauf eine 5-stellige Summe (Guthaben)stand. Ich nehme nach der Erbfolge an, dass -nachdem unser Vater nicht mehr lebt- wir beide die Alleinerben sind.
Mir ist nicht bekannt, dass meine Mutter irgendwo größere Schulden machte, aber wer weiss was man im Alter alles tut, ohne dass man es schlecht meint.

Ich nehme an, dass ich den Erbschein noch abwarten muss und dann beim Amtsgericht nachfragen kann, ob auch noch Schulden vorhanden sind oder verhält sich dies doch etwas anders?

Für eine Beantwortung wär ich sehr dankbar.

Viele Grüße

Mick
Weitere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bietet in gewissem Umfang das sogenannte Aufgebotsverfahren. Mit Hilfe dieses Verfahrens kann der Erbe die Nachlassgläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern. Auf diesem Weg kann man sich in jedem Fall einen Überblick über die Frage einer möglichen Überschuldung des Nachlasses verschaffen. Gegenüber Nachlassgläubigern, die sich in diesem Aufgebotsverfahren mit ihren Forderungen nicht gemeldet haben und die durch gerichtliches Urteil ausgeschlossen wurden, kann der Erbe seine Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken.
Schließlich kann der Erbe einen Nachlassgläubiger auch ohne die Durchführung eines vorstehend beschriebenen Aufgebotverfahrens haftungsmäßig auf den Nachlass verweisen, wenn der Nachlassgläubiger seine Forderung erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Erbfall geltend macht und der Erbe diese Forderung auch nicht kannte.
Einige Besonderheiten sind zu beachten, soweit man als Miterbe im Rahmen einer Erbengemeinschaft für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird. Hier wird grundsätzlich unterschieden, ob der Nachlass unter den einzelnen Miterben bereits aufgeteilt wurde oder ob die Teilung des Nachlasses noch nicht stattgefunden hat. Ebenfalls geht das Gesetz im Grundsatz von einer gesamtschuldnerischen Haftung eines jeden einzelnen Miterben aus. Dies bedeutet, dass ein Miterbe unabhängig von der auf ihn entfallenden Erbquote grundsätzlich in voller Höhe für Nachlassverbindlichkeiten einstehen muss. Um hier Einzelfragen und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung zu klären, sollte der Rat eines Fachmanns eingeholt werden.
Aufpassen muss ein Erbe, wenn ihm auf Antrag eines Nachlassgläubigers durch das Nachlassgericht eine Frist zur Errichtung eines sogenannten Inventars gesetzt wird. Die Errichtung eines solchen Inventars durch den Erben wird von den Nachlassgläubigern beantragt, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen, um auf diesem Weg Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erleichtern.
Ein solches Inventar muss vom Erben zwingend sowohl fristgerecht als auch vollständig und wahrheitsgemäß errichtet werden. Auf Antrag eines Nachlassgläubigers muss der Erbe die Richtigkeit des Inventars sogar an Eides statt versichern. Versäumt man hier die Frist zur Erstellung des Inventars, erstellt man das Inventar absichtlich unvollständig oder erscheint man bei mindestens zwei Gerichtsterminen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unentschuldigt nicht, so haftet der Erbe unbegrenzt auch mit seinem Privatvermögen ohne jegliche Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den übernommenen Nachlass.

Hallo Gerhard,
vielen dank für die umgehende rückantwort.
Für mich geht es vor allem darum, wie ich sicher sein kann, dass ich bei einer erbannahme nicht irgendwie schulden noch dazukommen, aber da frag ich sicher zuviel. Denk ich werd die aushändigung des erbscheines abwarten und mich dann bei meinem notar erkundigen.

Alles Gute weiterhin und nochmals danke.

hallo mick, deine frage ist mir schon klar, ich bin nach wie vor der meinung, dass du ein „Aufgebotsverfahren“ bei gericht, schon jetzt beantragen solltest.
Grüße aus Mannheim Gerhard