Erbe ausschlagen

Wir haben folgendes Problem:

Der Vater meiner Stieftochter (17) ist vor 3 Wochen in Indien gestorben (ertrunken). Meine Frau war mit dem Vater nicht verheiratet. Das Sorgerecht für die Tochter liegt zur Hälfte bei meiner Frau und zur Hälfte beim Jugendamt, da diese auffällig war und derzeit ein Auslandsprojekt in der Türkei absolviert. Seitens des Vaters meiner Stieftochter existiert noch seine Mutter (86) die sich selbst nicht um das Erbe kümmern kann und will. Wir wissen nicht was an Schulden oder Wert überhaupt zu erben wäre. Nach ersten Informationen hat meine Frau wohl jetzt die Vermögenssorge(?). Wir würden gerne das Erbe ausschlagen da wir es emotional und organisatorisch gar nicht bewältigen können. Nach dem die verschieden Amtsgerichte (Wohnorte Vater und unser Wohnort) die Zuständigkeit von sich weisen, wissen wir nicht weiter. Mit einen Antrag auf einen Ergänzungspfleger wurden wir im „Regen“ stehen gelassen und an den Anwalt/Notar verwiesen. Selbst haben wir keine finanziellen Mittel um Anwalt/Notar/Wertefeststellung zu bezahlen. Weder ist die Überführung des Leichnams geregelt noch irgendetwas anderes. Von der Familie/Freundeskreis des Vaters ist keine Unterstützung zu erwarten.

Was sollen wir tun?

Danke schon jetzt für hilfreiche Antworten
Familie. R. aus Z.

Kann ich davon ausgehen, dass der Mann in Deutschland gemeldet war und das Deutsche Recht gilt? Über das indische Recht kann ich nämlich absolut nichts sagen,doch das wäre anzuwenden, wenn der Mann die indische Staatsbürgerschaft hatte und in Indien gemeldet war. 
Ansonsten ist es relativ einfach, sofern das Jugendamt mitmacht. Beide Sorgerechtsberechtigten, also Mutter und Jugendamt müssen beim zuständigen Nachlassgericht formell, also schriftlich formlos das Erbe ausschlagen. Das muss maximal sechs Wochen nach Kenntnis des Todes/Erbfalls geschehen. Wenn das Jugendamt nicht mitmacht, sollten Sie, d.h. Ihre Frau auf jeden Fall allein tätig werden. Das zuständige Nachlassgericht ist das, das für den Wohnsitz des Mannes zuständig ist.

Ansonsten ist es relativ einfach, sofern das Jugendamt
mitmacht. Beide Sorgerechtsberechtigten, also Mutter und
Jugendamt müssen beim zuständigen Nachlassgericht formell,
also schriftlich formlos das Erbe ausschlagen.

Hi,

formlos geht das nicht, ich gehe davon aus, daß das auch bei Jugendlichen gilt:

Ein Erbe kann man nur notariell oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlaßgerichtes. Ein formloses Schreiben an das Nachlaßgericht hat keine ausschlagende Wirkung:

_Zudem ist für eine wirksame Ausschlagung die Einhaltung der vorgesehenen Form wichtig.

Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten:
•Sie gehen als Erbe persönlich zum zuständigen Nachlassgericht und erklären die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts;
• Sie geben die Erklärung vor einem Notar ab._

Aus: http://www.erbrecht-heute.de/Muster-Vorlagen/Erbscha…

Gruß
Tina

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Sie können das Erbe direkt beim Nachlassgericht ausschlagen oder über einen Notar.Für die Überführung des Leichnams sind die Verwandten zuständig,in diesem Falle also wohl die Mutter des Verstorbenen,da ja seine Tochter minderjährig ist.
Sprechen Sie persönlich beim Nachlassgericht vor und lassen Sie sich nicht abweisen!

Hallo,
jetzt mal der reihe nach:

Zuerst muss schnellst möglich geklärt werd die Vermögenssorge hat. Hierzu muss es ja eine gerichtliche Entscheidung gebe´n. Das Juggendamt sollte dass genau wissen.

Wenn die Vermögenssorge beim Jugendamt liegt, müsste man an dieses herantreten und die Sachlage erörtern. Wenn das Jugendamt die Ausschlagung vor dem Nachlassgericht oder beim Notar erklärt bedarf diese Erklärungsodann auch noch der familiengerichtlichen Genehmigung. Wenn diese erteilt wird, muss das Jugendamt auch noch von dieser Gebrauch machen (Einreichung der Genehmigung beim Nachlassgericht binnen der Ausschlagungsfrist).

Wenn die Vermögensssorge bei der Mutter liegt, muss diese die Ausschlagung binnen einer Frist von 6 Monaten erklären, soweit diese bei Kenntnis des Todes des Erblassers bereits in der Türkei war. Die Ausschlagung könnte auch schon im Ausland z.B über das Konsulat erfolgen. Die Erklärung der Mutter bedarf auch der familiengerichtlichen Genehmigung sowie der anschließenden Gebrauchmachung der Genehmigung binnen der Ausschlagungsfrist…

Ab Antragstellung zur Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung wird die Ausschlagungsfrist gehemmt. Die Frist beginnt wieder mit Zustellung der rechtskräftigen familengerichtlichen Genehmigung an den gesetzl. Vertreter.

Soweit die Tochter zwischenzeitlich volljährig wird, kann auch diese die Ausschlagungserklärung (unverzüglich) genehmigen (gegenüber dem Nachlassgericht). Diese Genehmigung ersetzt die familiengerichtliche Genehmigung.

ml.

Wenn

Wenn sich deutsche Amtsgerichte nicht für zuständig sehen, könnte internationales oder indisches Erbrecht gelten. Hier muß ich passen. Dafür sind nur spezialisierte Anwälte zuständig. Maßgebend für die Frage ist der letzte Wohnort, die Staatsangehörigkeit und die Frage, wo sich der Nachlaß befindet.
Ferner müssen Sie beim Jugendamt oder dem Amtsgericht klären, wer wirklich der gesetzliche Vertreter der Erbin ist. Nur dieser kann entscheiden und ist legitimiert. Bei Vermögenslosigkeit gibt´s vor Ort die kostenlose Rechtsberatung  (Rechtsanwaltskammer in der Landeshauptstadt befragen ).