Erbe ausschlagen oder annehmen?

Wir quälen uns mit der Frage ob wir (mein Lebensgefährte) das Erbeseiens Vaters annehmen sollen. Der Anwalt sagte im Gespräch, das wenn man ein Erbe antritt nicht mit seinem privaten Vermögen haftet, sondern nur mit dem vorhandenen Kapital des Verstorbenen. Stimmt das? Außerdem muß eigentlich die gemietete Wohnung des Verstorbenen geräumt werden, da neue Mieter vorhanden sind. Gilt die Räumung schon als Annahme des Erbes? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
Gaby

Hi,

Wir quälen uns mit der Frage ob wir (mein Lebensgefährte) das
Erbeseiens Vaters annehmen sollen. Der Anwalt sagte im
Gespräch, das wenn man ein Erbe antritt nicht mit seinem
privaten Vermögen haftet, sondern nur mit dem vorhandenen
Kapital des Verstorbenen. Stimmt das?

Nö, man erbt alles oder nichts - also auch alle Verbindlichkeiten.

Außerdem muß eigentlich
die gemietete Wohnung des Verstorbenen geräumt werden, da neue
Mieter vorhanden sind. Gilt die Räumung schon als Annahme des
Erbes? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

Eine Erbschaft muss innerhalb einer gewissen Frist beim zuständigen Gericht ausgeschlagen werden, sonst gilt sie automatisch als angenommen.

Gruß
Stefan

Hi Stefan,
danke für die Antwort. Die Frist für die Ausschlagung beträgt wohl 6 Wochen. In der Frsit sind wir noch. Die Frage wäre, ob wir ohne Probleme die Wohnung für die neuen Mieter leerräumen und die Sachen horten dürfen oder ob man uns daraus einen Strick drehen kann. Nicht das es dann heißt : Sachen rausgeholt, Erbe angenommen. Die Wohnung kann ja nicht mit dem privaten Kram übergeben werden.
Gruß Gaby

Hallo Gaby,

ein überschuldetes Erbe kann unheimlich nach hinten los gehen. Wenn ihr also diesen Verdacht habt, dann schleunigst zum Anwalt, der dann entweder eine Nachlasspflegschaft beantragt oder Antrag auf Nachlassinsolvenz stellt, je nachdem wie sich bis Fristende die Gesamtsituation darstellt. Nur dann kommt es zur Begrenzung der Haftung auf das Erbe! Dies bedeutet aber auch, dass bei einem evtl. doch noch vorhandenen Erbrest dieser an die Erben und Pflichtteilsberechtigten geht, während bei einer Ausschlagung der Ausschlagende vollkommen außen vor bleibt (dafür sich aber auch nicht um die Abwicklung kümmern muss). Welcher Weg der richtige ist, kann nur ein (hoffentlich spezialisierter) Anwalt im Einzelfall entscheiden. Nachlasspflegschaft ist bei unklarer Lage mit einem noch nicht abzuschätzenden Saldo der richtige Weg, Nachlassinsolvenz ist zu beantragen (Pflicht, wenn man nicht ausschlägt!), wenn klar ist, dass der Nachlass überschuldet ist.

Gruß vom Wiz

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Hallo Wiz,
Vielen Dank. Weißt Du vielleicht auch wie das mit der Räumung der Wohnung aussieht? Die Wohnung müssen wir räumen, da neue Mieter einziehen wollen. Außerdem vermeiden wir damit doch auch weitere Kosten, die niemand mehr zahlen würde, da wir das Erbe voraussichtlich ablehnen werden. Kann man uns daraus einen Strick drehen wegen Entwendung von „Insolvenzeigentum“?
Gruß
Gaby

Hallo Gaby,

meine Oma ist vor 4 Jahren gestorben und ein bischen erinnere ich mich noch.
Wenn ihr das Erbe ausschlagt, habt ihr mit der Wohnungsräumung nichts zu tun. Das erledigt dann die Gemeinde.
Umgekehrt dürft ihr natürlich nicht erst das Tafelsilber (sozusagen) mitnehmen und dann das Erbe ausschlagen.
Solltet ihr schon in größerem Maße tätig gewesen sein, würde ein Jurist (ich bin keiner) das womöglich als konkludentes Handeln und Annahme des Erbes interpretieren.
Ich kann euch nur raten nichts in der WOhnung zu verändern, keinerlei Zusagen gegenüber Vermieter/Nachmieter zu machen bevor ihr nicht sicher seid das Erbe antreten zu wollen. OB ihr das wo9llt klärt ihr am besten mit einem ANwalt und/oder dem Nachlassgericht.

Max

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Hallo,

solange die Räumung nach Antrag auf Nachlasspflegschaft erfolgt und einen saubere Inventarliste erstellt wird, und dann auch keine „Eingliederung“ von Räumungsgut in den eigenen Hausstand erfolgt, dürfte es da keine Probleme geben. Nur in der Frist noch vor entsprechenden Maßnahmen schon mal alles ausräumen und dann in den eigenen Keller bringen, würde ich auf gar keinen Fall. Die Annahme kann durchaus konkludent erfolgen, und dies könnte man dann so sehen.

Schlagt ihr das Erbe aus, braucht und sollte es euch ohnehin nicht scheren, wollt ihr Nachlasspflegschaft kümmert sich an sich der Nachlasspfleger darum, meldet ihr Nachlassinsolvenz an, ist der Insolvenzverwalter zuständig. Ein eigenes Handeln könnte man dann in Richtung „Geschäftsführung ohne Auftrag sehen“, sollte sich aber darauf gefasst machen, dass einem böse Worte ggf. an den Kopf geworfen werden, wenn man die Aktion dann nicht im Vorfeld abgesprochen hat und dann der Plünderung des Nachlasses beschuldigt wird.

Gruß vom Wiz

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Hallo Gaby,

Wiz und Maximillian haben Dir bereits die richtigen Antworten gegeben. Wenn das Erbe angetreten wird, werden auch die Pflichten aus dem Mietvertrag übernommen. Das müsste eigentlich der Anwalt wissen. Ihr müsst also damit rechnen, dass der Vermieter von euch bis zum Einzug eines Mieters die Miete verlangt und je nach Mietvertrag auch die Renovierung der Wohnung vorgenommen werden muss. Wenn nichts vorhanden ist, zum Nachlassgericht, das Erbe ausschlagen, jedoch bitten, persönliche Erinnerungen übertragen zu bekommen.

Grüss Günter

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An alle Helfer
Hallo Ihr,
vielen Dank für Eure hilfreichen Antworten. Also, Sachverhalt sieht folgerndermaßen aus: Leider wurde uns erst zu spät mitgeteilt, daß die Räumung Probleme mit sich bringen könnte, da war die Wohnung schon leer. Ich habe die Anfrage aber nicht detailliert in´s Netz gestellt, da dies für Anwälte bei der Beantwortung Probleme geben könnte. Die Sachen mußten wir (in Kartons verpackt)in mehrere Wohnungen verteilen, da keiner so viel Platz hatte. Also, in ca. 3 Wochen läuft unsere Frist für die Ablehnung aus. Wie die Sache dann ausgegangen ist, schreibe ich gerne wieder in´s Forum, falls Euch das Ende interessiert.
Ich hoffe wir haben uns da nicht in was reingeritten…
Grüße
Gaby