Hallo,meine Mutter war betreut und starb vor einiger Zeit…
Nun wunderte ich mich warum ich den gar nicht informiert werde seitens des Nachlassgerichtes.Auf Nachfrage teilte man mir dort mit es gäbe keinen Nachlassfall mit dem Namen meiner Mutter.Es stellte sich Wochen später raus das meine M. unter ihrem Mädchennamen dort geführt wurde!
Nun habe ich dort nachgefragt was ich denn tun solle.Der zuständige Notar sagte ich solle doch das Erbe ausschlagen.Darauf hin sagte ich dass ich nicht in Kenntniss eines Nachlasses sei und somit ja auch nichts ausschlagen könne!
Das wäre hier auch mein Frage: muss man ein Erbe(da man ja eigentlich nur 6 Wochen Zeit hat) annehmen bzw. ausschlagen obwohl man nicht in Kenntniss dessen ist?
MfG
Wabowe
ich nix wissen
ich nix wissen
Hallo Wabowe,
es gibt ein Gesetz, dass vorschreibt, wie Rechtsberatung zu erfolgen hat. Und eine kostenlose Rechtsberatung hier im Forum ist danach (leider) verboten.
Daher möchte ich dich bitten, einen Anwalt aufzusuchen, der das ganze für dich klären kann. Da hast du dann auch eine Sicherheit.
Gruß
Whisky08
Hallo,
wenn du nicht weißt,ob deine Mutter ein Erbe hinterläßt, kann man annehmen, daß keinerlei Kontakt mehr bestand?
Wenn das Nachlaßgericht sich nicht an dich wendet, kann man davon ausgehen, daß kein Erbe vorhanden ist.
Eine Erbauschlagung ist dann auf jeden Fall sicher zum Schutz vor etwaigen Forderungen. Dies betrifft auch Beerdigungskosten.
Sollte doch eine Erbschaft vorhanden sein, kann man die Ausschlagung noch innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen.
Die Anfechtung muß notariell beurkundet werden.
Siehe auch:
http://fachanwalt-erbrecht-mannheim.de/erbrecht/nach…
Gruß Heinz
Guten Abend für wabowe!
Meine Antwort: Natürlich!
In Liebe Licht 10
Guten Tag,
-
gehen Sie zum Amtsgericht,
des letzten Wohnortes Ihrer Mutter. -
dort können Sie einen sogenannten
Erbschein beantragen. -
diesen Schein legen Sie dem
Notar vor.
Der wird Ihnen Auskunft über das
Erbe Ihrer Mutter geben müssen,
wenn Ihre Mutter einen Notar
beauftragt haben sollte.
Ansonsten, wenn kein Notar bestellt
worden ist, kann Ihnen sicherlich
das Gericht weiterhelfen.
Sie können sich dann über die
Höhe und den Umfang Ihres Erbes
auch ob ein oder kein Testament
vorliegen sollte.
So
informieren Sie sich bitte und dann ggf. entscheiden Sie ob Sie
das Erbe annehmen oder aber
ausschlagen.
So ist wohl der Weg.
mfg
Hallo whiskey08,
das ist die Sorte Antwort welche ich in BW auch bei jedem Amt erhalte…
Da ich hier nicht von einer „Rechtsberatung“ spreche,sondern darüber wie die Rechtslage ist(!),ist ihre Antwort so hilfreich wie ein Kropf am Bein! Aber danke dennoch für die „behördliche“ Auskunft! Sie Held…
MfG
Wabowe
Na ja, es geht nicht danach, wie Sie das Ding nennen. Es ist und bleibt eine Rechtsauskunft. Die Frage nach der RechtsLAGE braucht nicht im Forum diskutiert zu werden, die lässt sich nämlich spielend leicht nachlesen. Da braucht man lediglich Internet für. Kostet auch nichts.
Das ganze ist zu unserer beider Schutz. Wer Rechtsberatung macht, braucht eine besondere Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte. Das ist Pflicht in Deutschland. Wenn ich hier eine Rechtberatung mache und (weil die Aktenlage so dünn ist) hier einen Fehler mache, dann zahlt meine Versicherung nicht. Das ist ungünstig für mich, weil es mir schadet. Außerdem ist es auch ungünstig für Sie, denn wenn Sie jetzt beispielsweise auf Grund falscher Auskünfte eine falsche Entscheidung treffen und hinterher mit 250.000 € Schulden aus der Sache herausgehen, dann stehen Sie auch ziemlich doof da…
Wir wären also beide die glatten Verlierer bei der Sache.
Mal ganz im Ernst: Würden Sie eine Zahn-OP in so einem Unterstand auf dem Wochenmarkt an sich vornehmen lassen? Nein, oder?
Warum wollen Sie dann in so einem „daherlaufenen Forum“ eine zuverlässige Rechtsberatung haben?
Meine Frage wäre erst einmal, ob Sie Kontakt bis zum Tode Ihrer Mutter hatten und Sie daher wissen konnten, ob es einen Nachlass gibt? Wenn Sie in einem Heim betreut wurde, wird wohl kein Nachlass da sein und dann könnten die Kosten der Beerdigung auf Sie zukommen. Aber das Nachlassgericht müsste Auskunft geben, ansonsten siehe auch hier:
http://www.justiz.niedersachsen.de/portal/live.php?n…
Hi,
bin hier leider dazu nicht der erben-Experte.
Da du dich dem Notar offenbart hast müsstest du eigentlich als erbe berufen werden defacto bist du dann in Kenntnis gesetzt.
Wenn du dann erbberechtigt bist
kann man das Erbe innerhalb von sechs Wochen, ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Berufung das Erbe ausschlagen.
Danach gilt das Erbe als angenommen.
Sicherheitshalber ausschlagen tut man i.d.R. nur wenn Schulden zu erwarten sind?
Ein guter Artikel dazu ist auch :
http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/ausschlagen.htm
Hoffe du kommst damit erstmal weiter
P.S: dies ist keine Rechtsberatung
Gruß
dr.mo
Der oder die Betreuerin hätten die Pflicht gehabt beim Nachlassgericht Dich als Erbe anzugeben , oder hatten Sie von Die keine Kenntnis ? Wenn Sie von Dir wußten und haben Dies nicht beim Erbschaftsgericht angegeben dann haben Sie oder Er ( Betreuer) sich strafbar gemacht.
Nimm das Erbe an und sollte sich ein Gläubiger bei Dir melden kannst Du innerhalb von 6 Wochen auf diese Erbschaft ( betrifft nur die Erbschaft ) Insolvenz anmelden.
Nimm die Erbschaft an und fordere von dem Betreuer alle Unterlagen über Geldeingang und Ausgang , das muß Die vorgelegt werden.Drohe notfalls mit dem Gericht.Denn ich finde es seltsam daß ein Notar Dir den Rat gibt ein Unbekanntes Erbe auszuschlagen. Ist ein Haus vorhanden gewesen ,dann ist es noch wichtiger Unterlagen einzusehen.
MfG
Hallo,
würde diese Seiten mal genau durchlesen. Da steht alles drin, was man wissen sollte:
http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/ausschlagung-…
http://fachanwalt-erbrecht-mannheim.de/erbrecht/auss…
http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Erbrecht-Anwalt-…
http://www.iww.de/erbbstg/archiv/erbenhaftung-handlu…
MfG
KKl
Kann ich nichts zu sagen
Hallo,
ich würde mir eine Rechtsberatung einholen. Da ist wohl einiges verkehrt gelaufen.Ohne Kenntnis keine Frist.
Hallo,
nach meiner Kenntnis beginnt die Frist erst zu laufen, wenn man Kenntnis davon erlangt, dass jemand verstorben ist (nicht dass ein Nachlass vorhanden ist).
Man sollte dann erst mal das Erbe ausschlagen. Sollte es sich herausstellen, dass es doch ein „positives“ Erbe gibt, kann man nachträglich noch den Irrtum vorm Nachlassgericht geltend machen!
Gruß
Hans