Erbe bei geschriebenem Testament

Mein Bruder ist leider verstorben.
Er hat ein Testament hinterlassen und darin auch einen Testamentsvollstrecker festgelegt.
Gilt dann trotzdem die Erbfolge nach Gesetz ?
Mein Bruder hat keine Kinder,von der Familie lebt noch der Vater und die Schwester.
Falls die Erbfolge vor dem Testament gilt, wer ist dann erbberechtigt, mit wieviel Anteil pro Person ? Und wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil ?

Vielen Dank
Petra

Hallo Petra,
wenn du im gültigen Testament als Erbin eingesetzt bist, bist du alleine erbberechtigt. Geschwister und Eltern erhalten dann keinen Pflichtteil. Kinder oder Ehepartner würden Pflichtteil bekommen.
Viel Spaß damit.
Gruß Michael

Hi,

natürlich nicht,
Das ist doch gerade der Sinn eines Testamentes, daß der Erblasser frei entscheiden kann, wer das Erbe bekommen soll.

Falls die Erbfolge vor dem Testament gilt,

Tut sie nicht!
Ein gültiges Testament hat Vorrang.

wer ist dann erbberechtigt

Nur die im Testament genannten Erben.

Und wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil ?

In dieser Konstellation:

Mein Bruder hat keine Kinder,von der Familie lebt noch der Vater und die Schwester.

und wenn der Erblasser bis zu seinem Tod nicht verheiratet war, ist der Vater pflichtteilsberechtigt. § 2303 (2) BGB.

Gruß
.

Diese Annahme gibt das UP überhaupt nicht her - ganz im Gegenteil.

Geschwister und Eltern erhalten dann keinen Pflichtteil.

Geschwister sind ohnehin nicht pflichtteilsberechtigt, Eltern dagegen schon.

Wer nichts weiß, ist nicht gezwungen, bei wer-weiß-was zu antworten.

Gruß
.

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Moin,

Wer nichts weiß, ist nicht gezwungen, bei wer-weiß-was zu antworten.

wer was weiß, übrigens auch nicht ';-).
SCNR

Gruß
Ralf

Moin,

schtümmt, :wink:
aber Du weißt doch; das Helfersyndrom …!
In diesem Fall ein kleines Trösterchen für die Fragestellerin.

Wenn ich das UP richtig interpretiert habe, dann geht @Solana1 jetzt aktuell – egal ob mit oder ohne Testament – leer aus, hat aber zu einem späteren Zeitpunkt doch noch einen Anteil am Nachlaß des Bruders:
indirekt über den Pflichtteil des Vaters.
Der beträgt immerhin die Hälfte des Nachlasses und ist in Geld auszuzahlen. Was der Vater davon nicht „verpraßt“, fällt dann letztendlich ihr zu.

Gruß
.

Ja, aber nur wenn der Vater seinen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben geltend gemacht hat.
Ansonsten verjährt dieser.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (der hat nur die Aufgabe die Verteilung des Erbes abzuwickeln) hat überhaupt nichts mit der Frage zu tun, ob gesetzliche Erbfolge oder gewillkürte Erbfolge gilt, und ob letztere im Zweifelsfall wirksam und korrekt angeordnet worden ist, und wie sich dies auf ggf. bestehende Pflichtteilsansprüche (hier bzgl. des Vaters gegeben) auswirkt.

Und wenn ein Pflichtteilsberechtigter gleichzeitig mit mindestens ebenso hohem gewillkürten Erbanteil bedacht wird/nicht gegenüber seinem gesetzlichen Erbanteil enterbt wird, dann löst sich dieser - abgesehen von besonderen Belastungssituationen - üblicherweise in Luft auf.

D.h. da hier überhaupt nichts zur Verteilung des Erbes gesagt worden ist, kann man hierzu auch nichts antworten.