Liebe/-r Experte/-in,
ich schreibe gerade an einer Geschichte, in der eine sehr wohlhabende alte Frau einen 19jährigen ehelicht, um ihn versorgt zu wissen und um ihrer Nichte das (oder wenigstens den größten Teil des) Erbes vorzuenthalten. Die alte Dame hat vor der Trauung ihren Geisteszustand als gesund begutachten lassen und stirbt zwei Tage nach der Hochzeit an Herzversagen.
Rechtlich wäre es doch in Ordnung so, oder kann man das anfechten? Und ist die Nichte damit wirklich draußen?
Lieben Dank schonmal
Coco
Hallo Coco,
in der Kürze hört es sich o.k. an. Allerdings erbt das „geehelichte Kind“ nicht alles, sondern, je nach Güterstand, nur anteilig. Die Erbquote des Ehegatten richtet sich danach, welcher Ordnung die Erben angehören, die neben dem Ehegatten erben.
Grundsätzlich gilt:
Neben Erben der ersten Ordnung (Kinder des Erblassers) erbt der Ehegatte ¼ des Nachlasses.
Neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister und Nichten) erbt der Ehegatte die Hälfte.
Neben Großeltern als Erben der dritten Ordnung erbt der Ehegatte ebenfalls die Hälfte.
Würde ein Teil des Erbanteils der Großeltern durch Abkömmlinge der Großeltern (Tanten, Onkel) ersetzt, fällt dieser Teil dem überlebenden Ehegatten zu.
Bestehen keine Erben erster bis dritter Ordnung, sondern nur höherrangige Erben, wird der Ehegatte Alleinerbe.
Zusätzlich ist Güterstand bei der Ermittlung der Erbquote zu berücksichtigen. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand) erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um 1/4 (Zugewinnausgleich im Todesfall, § 1371 BGB).
Ergebnis: Er bekommt nur 3/4 des Erbes, die Nichte 1/4. Das würde sich nur ändern, wenn die Dame ein Testament gemacht hätte, in dem die Nichte vom Erbe ausgeschlossen und der Junge als Alleinerbe eingesetzt werden würde.
Ist das eine namentliche Erwähnung im Buch wert? 
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Ist es. Vielen Dank. Coco
das Leben schreibt so manche Geschichte.
Also rechtlich ist die Sache ja nicht so einfach.
Geht man davon aus, dass die Ehe wirksam und nicht anfechtbar war, würde nach der gesetzliche Erbfolge der Ehemann erben - 1/4 sowie je nach Güterstand noch mehr… beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft würde er - da keine Abkömmlinge der älteren Dame vorhanden sind - 2/3 erben. …also könnte die Nichte - als Erbin 3. Ordnung je nach den Familienverhältnissen erben…
Um die Nichte vom Nachlass der Oma auszuschließen, hätte es gereicht, sie durch letzwillige Verfügung zu enterben…
aber man kann es ja um der Gesichte willen ein bißchen komplizierter machen…
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
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Liebe/-r Fragesteller/-in,
wenn die Verstorbene kein gültiges Testament hinterlassen hat und die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, erben der Ehegatte drei Viertel und die Nichte ein Viertel des Vermögens der Verstorbenen, vorausgesetzt, beim Tod der Verstorbenen leben weder ihre Eltern noch ihre Geschwister noch andere Geschwisterkinder außer der besagten Nichte. Auf die Dauer der Ehe kommt es nicht an.
Einen Grund für eine Anfechtung der Erbfolge lässt der mitgeteilte Sachverhalt nicht erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Königs
Eine wirksame Ehe begründet das Ehegattenerbrecht - egal wie lange sie dauert.
Die Nichte gehört nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, bekommt also gar nichts.
ml
Nach meinem Kenntnisstand wäre die Nichte nicht draussen! Ich glaube, dass sie einen Pflichtteilsanspruch, bzw. einen Pflichtteils-ergänzungsanspruch hat!
Gut, den grössten Teil hätte die Verstorbene „ver-
räumt“!
Hallo,
die Ehe kann man wohl nicht anfechten, oder stand vorher fest, dass ein Tod in wenigen Tagen nach der Ehelichtung eintreten wird?
Zum Erbrecht: Der Ehegatte erbt 1/4 Erbteil bei eigenen Kindern/Enkelkindern und 1/2 wenn solche nicht vorhanden sind und -das ist bei einem Notar zu erfragen: einen weiterer 1/4 Zugewinnanteil -. Ob dieser 1/4 Zugewinnanspruch nach 2 Tagen Ehe dem Ehegatten zusteht, bezweifele ich aus dem Gefühl heraus, das Gesetz ist aber nicht immer gerecht. Die neueste Rechtsprechung dazu kenne ich hierzu heute nicht und kann auch nicht so schnell nachsehen. Es wurde nämlich vor kurzer Zeit das Ehegesetz usw. geändert.
MfG
PB
Hallo Coco,
grundsätzlich müsste der junge Ehemenn seine frisch angetraute, aber ach so schnell verblichene Ehefrau aufgrund des Testaments beerben.
Die Nichte, als nächste Verwandte der Verstorbenen, wird versuchen, das testament anzufechten im Hinblick auf evtl.geistige oder körperliche Ausfälle der Tante.Dabei wird auf die behandelnden Ärzte, Krankengeschichte etc. zurückgegriffen, um Hinweise auf solche Defekte zu erhalten. Wenn da nichts war und Tante sich einfach so, z.B. per Herzschlag, verabschiedet hat, wir die Nichte , die beweispflichtig für die behauptete Testierunfähigkeit der Tante ist, das Verfahren verlieren. Der Nichte steht übrigens in diesem Fall kein Pflichtteilsanspruch zu, da der nur für Kinder, Eltern und Ehegatten gesetzlich vorgesehen ist.
Viel Spass beim weiteren Geschichte-Schreiben,
S.
Hallo,
eine Heirat, umErbschaftsstuer zu vermeiden, ist legitim. Die Nichte ist pflichtteilberechtigt. D.h. sie würde auch dann nichts erben, wenn nicht geheiratet worden wäre und das Testament eine Minzte vor demTod unterschrieben worden wäre.
Ingeborg
Als Miterbin wäre die Nichte nur dann „draussen“, wenn die Verstorbene durch Testament andere Personen bedacht hat. Ein Pflichtteilsrecht hat die Nichte nicht.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(in 2.340 Tagen 1.641 Mal Fragen beantwortet (Zählung ab Juni 2000)