Erbe der Kinder an Mutter Witwe übertragen

Da die Erbschaft angenommen worden ist, laufen keinerlei Fristen mehr. Die Erbteile sind freies Eigentum eines jeden, worüber noch nach Jahrzehnten verfügt werden kann.

Eine Schenkung erkennt man daran, dass sich beide Vertragsparteien über die entgeltlose Übertragung einig sind.

und wenn gebundenes kapital (z.B. ein anteil an einer imobilie) gegen eine Leistung / Gegenstand eingetauscht wird, muss diese Gegenleistung vermutlich den einen entsprechenden wert aufweisen, damit das Finanzamt zufriden ist, oder?

hallo,

da kann ich leider nicht helfen.

lieben gruss von ninja

Ich verstehe die letzte Frage dahingehend, dass mit dem gebundenen Kapital einer der Erbteile am väterlichen Erbe gemeint ist, und dass beim Erbteilskauf seitens der Mutter als Gegenleistung ein Gegenstand hergegeben werden soll.

Da der Erbteilskauf Teil der Erbauseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern und frei von Erbschafts- und Grunderwerbsteuern ist, wird die Höhe der Gegenleistung keine Rolle spielen.

Sie können Ihren 1/6 Anteil am Erbe ausschlagen. Dann fällt dieser an die Mutter zurück, solange diese lebt. Ich denke, das dürfte die einfachste Möglichkeit sein. Wenn Sie noch Kinder habn, die minderjährig sind- dies für diese bitte auch machen.

LG aus Stuttgart

Frage bereits beantwortet

manche Leute sind wirklich zu faul mal selbst zu googeln

http://www.das-neue-bafoeg.de/de/377.php

Ich dachte nach Ablauf der 6 Woche Frist, handelt es sich um eine unabhängige Schenkung, werden Erbteile so später noch verhandelt. Demnach müssten dann ja jetzt auf jeden fall wieder Schenkungssteuer anfallen, da der Fall nun völlig unabhängig vom Erbfall zu betrachten ist, oder irre ich?

Die Ausschlagung ist leider nur 6 Wochen nach dem Nachlassverfahren möglich, diese Frist ist bereits um.

Zudem würde eine Ausschlagung seitens der Kinder wohl auch eine Beteiligung der noch lebenden Geschwister meines Vaters am Erbe bedeuten.

https://www.youtube.com/watch?v=RdEKh4ipe2w

Nein, das ist nicht so. Erst erben alle vorhandenen Verwandten in gerader Linie (Enkel, Eltern, Großeltern, Kinder). Dann erben alle anderen.
Da die Frist aber um ist, gilt das Erbe ja als angenommen!

Die Erbschafts-/Schenkungssteuer-Frage betrifft ein völlig anderes Rechtsgebiet. Nach meiner Einschätzung ist dann von einer teilweisen Schenkung auszugehen, wenn bei einer Erbauseinandersetzung der Wert eines übertragenen Nachlassgegenstandes den Erbteilswert zuzüglich des Wertes einer evtl. „Gegenleistung“ nennenswert übersteigt. Abkömmlinge und Eltern haben aber einen recht hohen Freibetrag.

Hier sollten Sie sich ich an einen Fachwalt für Sozialrecht wenden.

Voraussichtlich werde Sie die Höhe des Erbteils berechnen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
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