Mal angenommen, es bestünde folgendes „Problem“: Mann (69) und Frau (67) leben seit 8 Jahren unverheiratet zusammen. Sie haben getrennte Kassen. Sie hat 2 Söhne (ausgezogen) und ein Haus, in dem sie mit ihm wohnt. Er hat eine Tochter (wohnt auch weit weg).
Es zeichnet sich ab, dass er in den nächsten Jahren ein Pflegefall werden könnte. Sie ist nicht fit genug, um ihn selbst zu pflegen. Seine Rente würde für die Kosten nicht ausreichen. Vermögen ist bei ihm nicht vorhanden. Sie bekommt Rente und Witwenrente.
Würde jetzt ein Antrag auf Sozialleistungen (Plegekosten) gestellt, müsste Sie wahrscheinlich einen Teil ihrer Rente(n) abtreten (alles über 1.400 €, oder?).
Was passiert mit Ihrem Haus? Das sollen die Söhne erben. Eine Schenkung würde das Amt wohl rückgängig machen, oder? Gibt es eine Möglichkeit das Haus vorzeitig zu vererben oder wäre das auch ein Schenkung?
Was passiert mit Ihrem Haus? Das sollen die Söhne erben. Eine
Schenkung würde das Amt wohl rückgängig machen, oder? Gibt es
eine Möglichkeit das Haus vorzeitig zu vererben oder wäre das
auch ein Schenkung?
Sie sind nicht verheiratet, das Haus steht - sofern ich das UP richtig verstanden habe - im Alleineigentum von ihr. Demzufolge kann da auch kein Amt ran.
Sie sind nicht verheiratet, das Haus steht - sofern ich das UP
richtig verstanden habe - im Alleineigentum von ihr.
Demzufolge kann da auch kein Amt ran.
Das dachte sie auch. Dann wurde sie auf das Sozialgesetzbuch hingewiesen. Da steht irgendwo drin, dass - wenn es darum geht, dass der Staat sich an Pflegekosten beteiligen soll - Lebensgefährten nicht besser gestellt werden dürfen als Eheleute.
Das kann man so pauschal nicht beantworten. Bewegt sich die Immobilie in einem angemessenen Rahmen, bleibt sie als „Schonvermögen“ außen vor. Handelt es sich um eine Luxusimmobilie, kann sie zur Deckung der Kosten herangezogen werden.
Hi, im genannten Link steht aber ausdrücklich, dass die eheänliche Lebensgemeinschaft schon mit dem Auszug des Pflegebedürftigen ins Pflegeheim erlischt, wenn sie nicht weiter gelebt wird.
Zudem ist das eine Bedarfsgemeinschaft in der beidseitig nur füreinander aufzukommen ist solange diese besteht
Bei eingetragener Lebenspartnerschaft ist es ja noch zu verstehen, dass Beide -genau wie Eheleute- füreinander einzustehen haben. Im geschilderten Fall wäre das aber kaum nachzuvollziehen. Im Gegensatz dazu haben diese dann auch Rentenansprüche und das Recht zur Unterhaltsforderung.
"Zu beachten ist, dass Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beziehungsweise Bedarfsgemeinschaft im Gegensatz zu Ehepartnern keinen rechtlichen Anspruch darauf besitzen, im Falle einer Trennung Unterhalt von ihrem Partner einzuklagen. Dies kann dazu führen dass eine Person nach Beendigung ihrer Bedarfsgemeinschaft auf Sozialleistungen seitens des Staates angewiesen ist, wenn sie weiterhin nicht in der Lage sein sollte, für ihren Lebensunterhalt nschaft auf Sozilleistungen seitens des Staates angewisen iszu sorgen.
Auch im Falle des Todes einer der beiden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss der andere nicht für die Kosten für dessen Bestattung aufkommen [VerwG Stuttgart, 22.05.2012, 6 K 1263/12]."
Und hier der Link zum obigen Auszug daraus: http://www.juraforum.de/lexikon/nichtehel-lebensgeme…
MfG ramses90
Hi, im genannten Link steht aber ausdrücklich, dass die
eheänliche Lebensgemeinschaft schon mit dem Auszug des
Pflegebedürftigen ins Pflegeheim erlischt, wenn sie nicht
weiter gelebt wird.
Hi,
ich schrieb doch auch nichts anderes, vielleicht habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt.
Lebensgefährte ist man ja nur, solange eine Beziehung besteht, ich dachte das wäre deutlich.
Im letzten Post steht ausdrücklich solange die Beziehung besteht, gemeint ist natürlich als eheähnliches Verhältnis.
Hi, im genannten Link steht aber ausdrücklich, dass die
eheänliche Lebensgemeinschaft schon mit dem Auszug des
Pflegebedürftigen ins Pflegeheim erlischt, wenn sie nicht
weiter gelebt wird.
Hi,
ich schrieb doch auch nichts anderes, vielleicht habe ich mich
nicht deutlich genug ausgedrückt.
Lebensgefährte ist man ja nur, solange eine Beziehung besteht,
ich dachte das wäre deutlich.
Die Beziehung kann ja noch weiter bestehen. Für ein Ende der Bedarfsgemeinschaft reicht die räumliche Trennung, die wohl im Falle eines Umzugs eines Partners ins Heim
gegeben ist.
ich schrieb doch auch nichts anderes, vielleicht habe ich mich
nicht deutlich genug ausgedrückt.
Lebensgefährte ist man ja nur, solange eine Beziehung besteht,
ich dachte das wäre deutlich.
Die Beziehung kann ja noch weiter bestehen. Für ein Ende der
Bedarfsgemeinschaft reicht die räumliche Trennung, die wohl im
Falle eines Umzugs eines Partners ins Heim
gegeben ist.
Hi,
da bin ich mir nicht so sicher. Ich meine mich gelesen zu haben, das auch dann noch eine Unterhaltspflicht bestünde.
Die Beziehung kann ja noch weiter bestehen. Für ein Ende der
Bedarfsgemeinschaft reicht die räumliche Trennung, die wohl im
Falle eines Umzugs eines Partners ins Heim
gegeben ist.
So unumstößlich scheint das nicht zu sein, siehe:
Die Auskunftspflicht bedeutet aber noch nicht, dass das Kind automatisch auch zu Zahlungen verpflichtet ist. So ist zu beachtet, dass immer zunächst der Ehegatte des pflegebedürftigen Elternteils bzw. dessen Lebensgefährte für die Heimkosten aufkommen muss. Nur wenn dessen Einkommen und Vermögen hierfür nicht ausreicht, ist eine Zahlungspflicht des Kindes denkbar
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann aber jedenfalls auch jederzeit beendet werden. Soweit F ins Pflegeheim kommt, könnten daher mangels eheähnlicher Lebensgemeinschaft nur ihre Kinder herangezogen werden, wenn nicht ausnahmsweise trotz Umzug in ein Pflegeheim weiterhin von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen wird (siehe Urteil im Einzelnen).