Erbe im Ausland, Alle Erben leben in Deutschland: Deutsches Erbrecht?

Hallo Zusammen,
es soll folgender Fall angenommen werden:
Eine Person die bis zum Ableben im Ausland lebte und dort u.A. ein Haus besaß, vererbt sein Haus und sonstiges Vermögen nach dortigem Erbrecht (es gibt dort kein Pflichtteil oder ähnliches). An vier in Deutschland lebende Erben. Nach deutschem Recht hätte wohl auch noch eine Fünfte Person (Erbe eines verstorbenen Erbens) einen Anspruch. Könnte diese fünfte Person nun nach deutschem Erbrecht Ansprüche geltent machen?
Danke und Gruß,
ausssi

Hi,

unsere Auslandsvertretungen haben dazu Infoblätter. Hier am Beispiel der Botschaft Bangkok:

http://www.bangkok.diplo.de/contentblob/4579840/Daten/5708557/Erbrecht.pdf via http://www.bangkok.diplo.de/Vertretung/bangkok/de/04/3-Konsularservice-a-z/0-Konsularische-dienste-a-z.html

Vielleicht hilft das ja.

Gruss
K

Hallo Kasi,
dem Hinweis bin ich gleich mal für das entsprechende Land nachgegangen. Leider sind dort keine Antwort auf meine Fragestellung zu finden.
Trotzdem danke für die Anregung.
Gruß,
ausssi

Nachtrag:
Bin nun Deinem Link noch mal gefolgt statt nur auf der entsprechenden Seite der deutschen Botschaft im Zielland um das es hier geht zu suchen… Das Dokument „Wichtige Änderungen im Erbrecht.pdf“ bezieht sich auf (kürzlich geändertes) EU-Recht. Hier sind tatsächlich nützliche Informationen zu meiner Fragestellung zu finden da es klärt welches Erbrecht (zumindest nach EU-Recht) anzuwenden ist.

Danke!!!

Der geschilderte Fall ist ein klassischer Fall zivilrechtlicher Kollisionsregeln. Hierfür gelten „aus Deutscher Sicht“ die Regelungen des internationalen Privatrechts, dass bei solchen Nicht-EU-Fällen sich vollständig aus dem EGBGB (Einführungsgesetz des BGB) ergibt. (ROM-VOs sind hier m.E. nicht einschlägig, dass es kein „innereuropäischer Fall“ ist.

Es bringt nichts in so einem Fall zu versuchen das auf eigene Faust zu machen. Denn bei Immobilien in den USA muss mit Sicherheit jede Menge Papierkram in notariell beglaubigter, übersetzter und ggf. mit Apostille versehener Form durchgeführt werden.
Wenn das ererbte Vermögen kaum Wert hat, dann lohnt es sich nicht so ein teures Verfahren anzuleiern. Dann kann man schauen, ob man es unter Wert an jemanden in den USA verkauft und sich selbst um den ganzen Kram kümmert.

Hallo DennyCraine,
danke für Deinen Beitrag. Da ich nicht wusste was eine ROM-VO ist habe ich das mal gegoogelt und komme zu der Schlußfolgerung dass das Dokument „Wichtige Änderungen im Erbrecht.pdf“ aus Kasis Link die sog. Rom IV-Verordnung erläutert. Da in dem von mir (natürlich rein hypotetisch) geschildertem Fall nur eine rechtliche Auseinandersetzung in Deutschland in Frage käme (nach dem ausländischem Recht hätte die 5. Person nichts zu erben, sämtliches Vermögen fließt an Erben mit Wohnsitz in Deutschland), ist diese Rom-IV-Verodnung doch auch anzuwenden, oder nicht? Ich denke nicht das die Rom-IV-Verodnung nur für innereuropäische Fragen nach dem anzuwendendem Recht Gültikeit hat.
Diese Schlußvolgerung ziehe ich zum einem aus dem Beispiel „Ein deutscher Staatsbürger der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand hat,…“ aus dem oben erwähnten PDF der deutschen Botschaft in Thailand, und zum anderen schon aus der reinen Tatsache das die deutsche Botschaft hier wohl offensichtlich Informationen für in Thailand lebende Deutsche veröffentlicht. Warum sollte sie dies tun wenn es für Thailand irrelevant wäre?
Einen weiten Hinweis gibt m.E. nach auch der Satz „Ferner gilt sie auch im Verhältnis zur Staatsangehörigen und Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten.“ aus den Erläuterungen dieses Links:
http://www.kanzlei-gaensheide.de/html/euerbvo-iv.html:

Das das europäische Recht und somit auch die Rom-IV-Verordung u.U. in dem Land nicht annerkannt wird, ist natürlich möglich. Aber es sollte ja die Frage „Könnte diese fünfte Person nun nach deutschem Erbrecht Ansprüche geltent machen?“ geklärt werden. Für mich beantwortet sich die Frage nun mit „nein“ da unter Berücksichtigung der Tatsachen nach der Rom IV-Verordnung das Erbrecht des Auslands anzuwenden ist.

Falls noch jemand gute Gründe vorbringen kann, warum ich da mit meinen Annahmen falsch liege, bin nätürlich immernoch dankbar für eine Darlegung.

Gruß,
ausssi

Meine Kenntnisse aus dem IPR sind etwas älter.
Deshalb war mir die ROM IV-Verordnung nicht bekannt, die für Todesfälle ab August 2015 gilt.
Diese VO dürfte nunmehr für sämtliche (aus deutscher Sicht) internationale Erbrechtsfälle gelten. Egal ob EU-Staat oder nicht. Wobei man trotzdem das IPR des Nicht-EU-Staates im Auge behalten muss, weil für diesen Staat die ROM-IV-VO ja nicht gilt. Es gibt Staaten, die ein extrem „unkooperatives IPR“ haben. Sprich die IPR-Regelungen dieser Staaten schreiben vor, dass in nahezu alle internationalen Rechtsfällen das nationale Recht gilt. Daher auch der Blick auf das IPR vor Ort.

Heißt das, dass der Blick auf das nationale IPR (im Ausland) ergeben könnte das, sagen wir z.B. auf Grund der Staatsangöhrigkeit des Erblassers, deutsche Recht anzuwenden ist? Beißt sich da dann nicht die Katze in den Schwanz? Denn das deutsche Recht (Rom IV VO) sagt dann ja wiederum dass das ausländische Recht anzuwenden ist.
Oder ergibt das dann am Ende deutsches Recht? Oder ist das Ergebnis ausländisches Recht?
Nun bin ich komplett verwirrt, und stehe wieder am Anfang…