Erbe in zweiter Generation

Hallo,

vielleicht kann mir hier jemand ein paar Tipps zum Erbrecht geben.

Folgender, fiktiver Sachverhalt:

Franz war verheiratet mit Gertrud. Getrud hatte einen Sohn aus erster Ehe. Dieser wurde von Franz mit erzogen, jedoch nicht adoptiert. Franz hat vor seinem Tod kein Testament aufgesetzt. Er hat noch zwei Geschwister.

Franz verstirbt und Gertrud beantragt keinen Erbschein. Sie zahlt die Grundsteuer für das Franz gehörende Grundstück weiter. Das Grundstück bleibt weiterhin eingetragen auf Franz.

20 Jahre später stirbt Gertrud ebenfalls. Es wird abermals kein Erbschein erstellt und das Grundstück ebenfalls nicht umgeschrieben.

Peter ist der Sohn von Getrud und deren Alleinerbe. Die Geschwister von Franz sind inzwischen auch verstorben.

Nun die Frage: Was muss Peter tun, um als Eigentümer des Grundstücks eingetragen zu werden? Wo muss was beantragt werden? Welche Dokumente sind erforderlich und wo kann er diese erhalten? Sind ggf. vorhandene Erben der Geschwister des Franz erbberechtigt?

Vielen Dank im Voraus für die Antworten.

Hallo!

Beantrage einen Erbschein, der Dich als alleinigen Erben ausweist. Damit kann man auf dem Grundbuchamt die Änderung der Eigentumsverhältnisse vornehmen lassen.
Wende dich also an das Nachlassgericht (eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichtes).
Übrigens werden vor Erteilung alle möglichen gesetzlichen Erben angeschrieben und informiert ob sie Einwände gegen den Erbschein haben.
Deshalb dauert das Verfahren einige Wochen. Auf dem Nachlassgericht wirst Du nach den Verwandten befragt. Suche schon mal alle Daten raus.
Es ist kostenpflichtig.
Unterlagen wären wichtig, Sterbeurkunde Mutter und deine eigene Geburtsurkunde. Und Heiratsurkunde von Mutter und Franz.

Sind die Geschwister erbberechtigt gewesen ?
Ja.

Nach gesetzlicher Erbfolge erbten Ehefrau und die Eltern von Franz. Und zwar (Zugewinngemeinschaft der Ehe) Ehefrau 3/4 und Eltern 1/4.

Eltern mögen verstorben sein, Dann träten die Geschwister an deren Stelle. Und wenn die inzwischen auch tot sind, dann deren eigene Kinder .

Allerdings muss das Erbe auch eingefordert werden.

MfG
duck313

Peter muss als Erbe seiner Mutter zunächst mal für sie einen Erbschein nach Franz beantragen, und dabei werden dann ggf. vorhandene Kinder der Geschwister von Franz eine Rolle spielen, denn angesichts der Tatsache, dass das Erbe bislang nur von Gertrud und jetzt Peter in Besitz genommen wurde, dürfte hier die 30-jähruge Verjährung greifen, von der aktuell unklar ist, ob sie schon erreicht ist. Denn wenn Franz keine eigenen Kinder gehabt hat, dann wären an sich jetzt seine Eltern (die wahrscheinlich auch vorverstorben sein dürften), ersatzweise deren andere Kinder, ersatzweise deren Kinder (Nichten und Neffen von Franz) mit im Boot. Und zwar bei Zugewinngemeinschaft in der Ehe von Franz und Gertrud mit insgesamt 1/4. D.h. es ergäbe sich zunächst mal theoretisch eine Erbengemeinschaft aus Gertrud und den Neffen und Nichten von Franz.

Weiterhin müsste Peter einen Erbschein nach Gertrud beantragen. Als alleiniges Kind würde er hier auch Alleinerbe sein, und damit anstelle von Gertrud in deren Position in der Erbengemeinschaft nach Franz voll eintreten. D.h. er würde hierüber dann den ideellen Grundstücksanteil (bei schon eingetretener Verjährung in Bezug auf die Miterben sogar das ganze Grundstück) von Gertrud erben.

Angesichts der Situation des ersten Erbfalls sollte man sich die paar Kröten für eine anständige Beratung im konkreten Einzelfall gönnen. Die Erbscheinanträge können persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts oder per Notar gestellt werden. Mit den erteilten Erbscheinen kann dann die Umschreibung des Grundstücks erfolgen. Diese erfordert immer den Notar. Dieser kann hier den Antrag auf Verzicht der Zwischeneintragung von Gertrud stellen, um Kosten zu sparen.

In Bayern braucht´s für die kostenlose Grundbuchberichtigung durch einen Erben innerhalb der 2 Jahresfrist aber keinen Notar:


Wenn sich in den letzten 5 Jahren nichts geändert hat auch nicht in Berlin und wenn das ein Bundesgesetz sein sollte, dann auch nicht im Rest von Deutschland. ramses90

Und wo siehst Du hier die zwei Jahre? Wir reden im ersten Erbfall von 20 Jahren!

Dass die versäumte Zwischeneintragung beim Tode des Stiefvaters, so sie denn notwendig sein sollte, kostenpflichtig sein kann, habe ich nicht angezweifelt.
Mir geht´s um Deinen Satz:

und das ist bei Erbfällen einfach nicht so. ramses90

Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Sie hat mir sehr weitergeholfen.

Vielen Dank für die Antwort. Sie hat mir sehr weitergeholfen.