Folgende theoretische Frage:
Eine Frau ist verheiratet und hat drei Kinder. Sie hat eine kapitalbildende Lebensversicherung. Leistungsempfänger ist im Erlebensfall sie, im Todesfall eines ihrer Kinder.
Im Todesfall bekommt ein Kind alleine also die Versicherungsleistung ausgezahlt.
Frage 1. Gerhört das zum Erbe, muss geteilt werden mit den anderen Erben.
Frage 2. Die Beerdigungskosten sind nicht gedeckt, muss das Geld aus der Lebensversicherung dazu genommen werden, oder kann der Begünstigte sich z.B. ein neues Auto davon kaufen, und die Beerdigungkosten werden untereinander aufgeteilt.
die Lebensversicherung fällt nicht in das Erbe, geht also getrennt an den Bezugsberechtigten. Sie unterfällt allerdings der Erbschaftssteuer und je nach Konstellation kann sie auch Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. D.h. grundsätzlich muss nicht geteilt werden.
Was die Beerdigungskosten angeht, so sind hier alle Erben Gesamtschuldner, d.h. der Gläubiger kann sich einen Erben aussuchen und von dem seine Forderung verlangen. Im Innenverhältnis sind dann die Erben untereinander zum Ausgleich verpflichtet. Da die bezugsberechtigte Tochter hier gleichzeitig Erbin ist, wäre sie also zum gleichen Teil verpflichtet wie die übrigen Geschwister.
Gruß vom Wiz
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