Erbe oder Pflichtteilberechtigter

Hallo,

folgende Frage:
mein Vater ist verstorben, er hat ein Testament hinterlassen, das Testament ist noch nicht eröffnet, aber mein Vater gab mir eine Abschrift und das Original seines Testaments zur Aufbewahrung (er hatte Sorge das es sonst verschwindet), das ich nach seinem Tod auch beim Nachlassgericht abgegeben habe:
Das Testament ist handschriftlich und wurde nach Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht aufgesetzt.

Durch die Kopie weiss ich was in dem Testament steht unter anderem folgender Wortlaut:

„Im Falle meines Todes setze ich meine Kinder (Name) zur Miterbin zu 5/10 und (Name) zur Miterbin zu 5/10 ein. Ersatzerben meiner Kinder sind deren jeweiligen Kinder.
Meine Kinder erhalten im Wege des Vorausvermächtisses den gesamten Hausrat und das gesamte Inventar meines Anwesens (Straße), Kunstgegenstände einschließlich der zu meinen Hobby dienenden Gegenständen und den in meinem Eigentum stehenden Pkw“

Dazu muss ich jetzt sagen, das meine Mutter verstorben ist und mein Vater in 2.ter Ehe verheiratet war, mein Vater wollte nicht das seine 2. Frau etwas von seinem Haus bekommt, da es sein Haus und das meiner verstorbenen Mutter war, und vor der 2. Ehe schon vorhanden und bezahlt war, (er hatte seine Gründe, die spielen aber hier keine Rolle) deshalb ist ihr Name im Testament nicht erwähnt, sondern nur das er in 2. Ehe verheiratet ist.

Das Haus meines Vaters ist momentan nicht bewohnt.

Jetzt wollte ich die Schlösser austauschen, da einige Dinge die zum Hausrat gehörten weg gekommen sind. Ich selbst habe nichts weg genommen. Sagte die persönlichen Dinge seiner 2. Frau können weg genommen werden, über alles andere müssen wir sprechen.

Fettgedruckter TextDa die 2. Ehefrau meines Vaters nicht im Testament erwähnt wird, erbt sie auch ? oder bekommt sie nur den Pflichtteil.Fettgedruckter Text
Sie sagt, ja denn sie ist genau so Erbin und könnte aus diesem Grund alles nehmen und uns Kindern gehört nur die Hälfte.

Fettgedruckter TextIst ein Pflichtteilberechtigter auch Erbe?Fettgedruckter Text

Da es auch noch andere Dinge gibt, werden wir uns zwar einen Anwalt nehmen, aber bis zum Termin, nagt, das Ungewisse schon, deshalb wäre es schön wenn jemand auf meine dringendsten Fragen eine Antwort wüsste.

Im Voraus vielen Dank.

Wenn die Ehefrau nicht im Testament erwähnt wurde, dann ist sie lediglich pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteil ist in Geld fällig und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles.
Der gesetzliche Erbteil der Ehefrau beträgt 50 %.
Sie ist also nicht Erbin geworden und kann keine Rechte an an irgendwelchen Erbteilen beanspruchen und!, sie ist den testamentarischen Erben keinesfalls gleichgestellt. Da irrt die Dame!
http://www.dr-meilinger.de/html/pflichtteil.htm ramses90

Da das Haus testamentarisch nicht erwähnt wurde, würde hier meiner laienhaften Meinung nach die gesetzliche Erbfolge gelten, also die Ehefrau 50% und die Kinder teilen sich 50%.

Hallo!

Sie bekommt den Pflichtteil, damit gehört sie nicht zu den Erben.
das ist ein reiner Anspruch auf Geldleistung, nicht auf Sachen aus dem Erbe.
Auch nicht am Haus.

Man muss ja aus der Schilderung annehmen, die 2. Ehefrau lebte gar nicht mit in dem Haus ?

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem Güterstand oder nach einem Ehevertrag. Es ist die Hälfte des sonst nach gesetzlicher Erbfolge zustehenden Teils.

Übrigens, der offenbar misstrauische Vater hätte sein Testament auch in amtliche Verwahrung auf dem Gericht hinterlegen können. da wäre es sicher und würde automatisch eröffnet, wenn das Gericht vom Standesamt über den Tod informiert würde.
Das ist aber jetzt egal. Du musst das Testament sofort beim Amtsgericht, Abt. Nachlassgericht abgeben.
Zuständig ist das Gericht am Wohnort des Vaters. Ist das sehr weit weg, kannst du aber zu deinem örtlichen Gericht gehen. Man leitet das dann weiter.

MfG
duck313

MfG
duck313

Genau das ist es, eine laienhafte Meinung und kein Wissen!
In einem Testament muss keinesfalls jedes Erbstück aufgeführt werden. ramses90

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Bei Testament gilt gerade nicht die gesetzliche Erbfolge. Sonst bräuchte man ja kein Testament machen, was davon abweicht !

Dein Beispiel ist zwar richtig, aber eben weil die Ehefrau nicht bedacht ist, erbt sie weniger. Nämlich nur die Hälfte dessen.
Sie gehört zu den Pflichtteilsberechtigten, kann also nicht völlig enterbt werden.

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach dem Güterstand der Ehe oder einem Ehevertrag.

Servus,

ergänzend noch zum zuständigen Nachlassgericht: Das ist in Baden-Württemberg nicht am Amtsgericht beheimatet, sondern beim örtlich zuständigen Bezirksnotariat.

Schöne Grüße

MM

Auweia! (was für ein passender Nick!)

Ein gültiges Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.

Und wenn im Testament zwei Kinder mit je 5/10 als (Mit-)Erben genannt sind, dann sind das zusammen 10/10, ergo 100% des Nachlasses.
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Hallo,

demnach erben 2 Kinder den gesamten Hausrat des Vaters samt PKW.
Was ist mit ev. Hausrat der 2. Ehefrau? Wenn sich solcher im Haus befunden hat, hat sie nat. einen Anspruch auf ihre eigenen Sachen - die kann der Vater nicht vererben, weil sie nicht sein Eigentum waren.
Ansonsten ist das Testament doch sehr eindeutig.

Man sollte auch mal überlegen, was der Hausrat tatsächlich wert ist ehe man sich aufregt. Oft gibt es Streit wegen vermeintlicher Wertsachen, die am Ende nur Trödelkram sind. Will das nicht unterstellen - aber sowas kommt vor.

Gruß, Paran

nein, die beiden Kinder „erben“ den gesamten Nachlass.
Sie sind zugleich Erben und Vermächtnisnehmer, weil die genannten Sachen (Hausrat, Kunstgegenstände, Pkw) als Vorausvermächtnis verfügt wurden. Dessen Wert verringert die Höhe des Pflichtteils der 2. Ehefrau.

Gruß
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Diese Aussage ziehe ich zurück.
Vermächtnisse dürfen bei der Pflichtteilsberechnung nicht vom Nachlaßwert abgezogen werden.
Allerdings erschließt sich mir dann im vorliegenden Fall der Sinn der Vermächtnisanordnung nicht so ganz.
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Die Erbquote ist abhängig vom Güterstand der Eheleute und dem Vorhandensein von Verwandten (hier: Kinder).
Siehe die Beispiele unter Pkt. 6 Deines Links.
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2 Like

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Hat sie doch schon längst gemacht:

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Da das Erbe hier durch das Testament vollständig verteilt ist (Kinder 5/10 + 5/10 = 10/10) sind damit automatisch alle weiteren ggf. nach gesetzlicher Erbfolge berufenen Erben automatisch enterbt. Bitte immer beachten: Der/die Erbe(n) treten die Gesamtrechtsnachfolge an, und werden insoweit Eigentümer „an allem“ zu entsprechenden Bruchteilen. Es ist gerade nicht so, dass das Erbrecht von der konkreten Zuweisung von Einzelgegenständen ausgehen würde. Insoweit muss/braucht hier kein „Haus“ oder was auch immer konkret genannt werden. Konkrete Gegenstände kann man allerdings durch Vermächtnisse zuweisen, was hier ja zusätzlich noch einmal geschehen ist.

Da der Ehefrau ein gesetzlicher Erbteil zugestanden hätte, und Ehegatten auch Pflichtteilsberechtigt sind, kann sie nunmehr den Pflichtteil geltend machen. Und hierin liegt ein großer Unterschied zu den anderen Antworten! Der Pflichtteil fällt gerade eben nicht automatisch an, sondern muss ausdrücklich und rechtzeitig gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

Wie schon geschrieben wurde, beträgt der Pflichtteil dann den Geldwert des halben gesetzlichen Erbteils (gehen wir mal vom Standardfall der Zugewinngemeinschaft aus, wären dass dann 1/4 als Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Höhe von 1/2). D.h. ein Pflichtteilsberechtigter ist in keinem Fall berechtigt, irgendwelche Nachlassgegenstände eigenmächtig in seinen Besitz zu bringen! Vielmehr hat er einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlasswert (üblicherweise notarielles Nachlassverzeichnis), und kann hiernach dann den entsprechenden Geldbetrag von den Erben fordern. Wie die diesen realisieren, ist wiederum nicht das Problem des Pflichtteilsberechtigten. Dafür müssen die Erben dann ggf. Nachlassgegenstände veräußern/beleihen.

Da Erbstreitigkeiten teuer und sehr belastend sind, sollte man aber immer versuchen, eine gütliche Einigung zu finden. Dabei ist es natürlich hilfreich, wenn die Beteiligten erst einmal genau wissen, was ihnen offiziell so zustehen würde. Dann kann man geeignete Kompromisse finden. So spart ein Verzicht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis schon mal gutes Geld, wenn man sich auch anderweitig über den Wert einigen kann, und mag einem Pflichtteilsberechtigten ein bestimmter Gegenstand unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil deutlich mehr wert sein, als er tatsächlich merkantil zu bewerten wäre, …

Wenn die 2. Ehefrau durch Nichterwähnung im Testament und vollständige Verteilung des Nachlasses auf benannte Erben verteilt ist, dann ist sie eben enterbt und hat Anspruch auf die Hälfte des ihr gesetzlich zustehenden Erbteils.
Wie erwähnt, ist das ein Anspruch in Geld und keiner auf konkrete Gegenstände. Davon zu unterscheiden wären Dinge im Haus, die ihr gehören. Die gehen naturgemäß gar nicht in die Erbmasse ein, sondern gehören ihr natürlich auch weiter.
Schlösser austauschen kann aber nicht falsch sein. Sie hat ja auch keinen Anspruch auf ungestörten Zugang.
Interessant wird sicher die Bewertung des Nachlasses für die Berechnung des Pflichtteils. Da wäre u.a. die Frage nach der Regelung bei Tod der Mutter. Gab es da ein Testament? Wenn ja, was wurde da geregelt? Gut möglich, dass den Kindern bereits seit dem Tod der Mutter ein Teil des Vermögens gehört, also dieser Teil gar nicht in die Bewertung für den Pflichtteil einfließt. Solche Ansprüche verjähren auch erst nach 30 Jahren, wobei das hier ohnehin keine Rolle spielen dürfte.
Naja, das alles wird der Anwalt sicher auch zu erklären wissen. Ein einvernehmliche Klärung wäre natürlich vorzuziehen, wobei es ebenso natürlich helfen kann, seine Rechte, aber auch den möglichen Aufwand für dessen Durchsetzung bzw. die Abwendung unberechtigter Forderungen, zu kennen.

Grüße