Erbe-Pflichtteil für Enkel

Geht Erbe-Pflichtteil auf den Enkel über, wenn der Sohn der Erblasserin bereits verstorben ist? Bitte auch Prozent-Quote.

Ja, der Pflichtteil geht auf den Sohn des Verstorbenen über und ist die Hälfte = 50% des gesetzlichen Erbteiles. ramses90

Sollte man (und Poster) nicht als 50% des Erbes missverstehen, denn die genauen % des Erbes kann man nur berechnen, wenn man alle Erbberechtigten weiß: Das kommt darauf an, ob der Enkel keine Geschwister hat. Und was ist mit der Mutter des Enkels, gibt’s die noch, ist bzw. war die zum Todeszeitpunkt mit dem Sohn Verheiratet/verwitwet? Gab es zum gestorbenen Sohn (VAter des Enkels) Geschwister oder Halbgeschwister?
Grüße, ynot

2 Like

Du verkomplizierst die Sache! Man kann nämlich auch vom Hölzchen aufs Stöckchen kommen.
Der Vater war Pflichtteils erbberechtigt und nicht seine Ehefrau, diese tritt durch den Tod des Sohnes/Ehemannes nicht in die Erbfolge ein.
Und dass der Pflichtteil nur 50% von einem normalen Erbe ist, war doch klar formuliert.
Wer sonst noch alles erbt bspielt dabei überhaupt keine Rolle. ramses90

1 Like

Es verhält sich nun so: die Mutter des Enkels war nicht mit dem verstorbenen Sohn der Erblasserin verheiratet, und die Ehefrau des verstorbenen Sohnes wurde von der Erblasserin als Alleinerbin eingesetzt.

Bitte nicht Erbteil und Pflichtteil durcheinander würfeln! Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Solange der Sohn der Erblasserin von dieser nicht ausdrücklich oder faktisch (Erbe durch Testament anderweitig so verteilt, dass weniger als der Pflichtteil für den Sohn übrig geblieben wäre) enterbt wurde, geht dessen Erbteil bei gesetzlicher Erbfolge zu gleichen Teilen auf dessen Kinder über (d.h. ein Einzelkind würde dann den vollen Anteil des Vaters übernehmen). Bei gewillkürter Erbfolge durch Testament kann dies anders bestimmt werden.

Lag eine Enterbung des Sohn vor, hätte er einen Pflichtteilsanspruch gehabt. Und auch diesen könnten im Falle des Vorversterbens dann der/die Enkel geltend machen. Dieser ist aber kein Anspruch auf Teile des Erbes, sondern „nur“ ein Geldanspruch gegen die Erben! Und zwar in Höhe des hälftigen Wertes (50%) des an sich nach gesetzlichem Erbrecht anfallenden Erbteils. D.h. hierzu muss dann zunächst der Wert des Erbes ermittelt werden, dann der Erbteil neben anderen Erben nach gesetzlichem Erbrecht bestimmt werden, und von dem, was dabei dann raus kommt, kann/können dann 50% von dem/den Enkeln gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

Wie ich diese Sachverhalte hasse, die sich Stück für Stück über diverse Nachträge „entwickeln“, kaum dass man eine Antwort geschrieben hat!

Ob die Mutter des Enkels verheiratet war spielt hier zunächst mal keine Rolle (nur bzgl. der ggf., zahlenden Erbschaftsteuer, weil Schwiegertochter Klasse 2, Lebensgefährtin des Sohnes Dritte nach Klasse 3 (allerdings mit identischem Freibetrag von € 20.000) wäre.

Die Alleinerbeinsetzung der Schwiegertochter ist vollkommen OK, aber für die Frage eher „unspannend“, wichtiger wäre, ob es weitere gesetzliche Erben gegeben hätte, die ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind.

1 Like

Warum stand das nicht schon im Sachverhalt zur Frage?

1 Like

100%.