Kann mir dazu jemand etwas sagen, vielleicht hat einer von
euch schon mal die Situation gehabt. Bin für jede Antwort
dankbar…
wenn es umsolche Summen geht, kriege ich es nicht in den Kopp, warum man sich weigert eine weit kleinere Summe zu investieren, um mit einem Steuerberater die Sache durchzurechnen.
Das kostet weit weniger als die später anfallenden Anwaltkosten und für den Familienfrieden ist es sowieso weit zuträglicher.
Also alle relevanten Unterlagen mitnehmen und alle Beteiligten zum Steuerberater. Der rechnet dann aus, wer was wie kriegen könnte, ggf. werden mehrere Modelle durchgesprochen und das gewählte Modell wird notariel besiegelt.
Aus Erfahrung: Wichtiger als „objektive“ Kriterien wie Verkehrswert usw. ist eine Lösung, mit der alle Beteiligten zufrieden sind. Sowas kann auch ganz anders aussehen.
Soweit alles klar.
Oder auch nicht. Auf welche „Leistungen“ muß sich Tochter 1 im Zweifelsfall noch einstellen? Ich denke da an Pflege der Eltern, Unterhaltungsleistungen am Haus usw.
Dadurch, dass die Eltern das Haus noch viele Jahre bewohnen
muss das beim Verkehrswert auch runtergerechnet werden. Aber
wie rechnet man das aus?
Man könnte einen Gutachter zuziehen. Das kostet aber Geld, hat allerdings den Vorteil, daß „objektive Zahlen“ auf dem Tisch liegen.
Habe auch schon von einer s.g. Sterbetabelle gehört, kann das
aber nicht an klaren Zahlen festmachen.
Kann mir dazu jemand etwas sagen, vielleicht hat einer von
euch schon mal die Situation gehabt. Bin für jede Antwort
dankbar…
Ich würde so vorgehen:
Aus der Sterbetafel die „Restlebenserwartung“ der Eltern überschlagen.
Miete und Mietnebenkosten für den maximalen Zeitraum errechnen.
Diesen Wert vom Verkehrswert abziehen und den Rest teilen, um den Auszahlungsbetrag für Tochter 2 zu errechnen.
Überlegen, mit welchem Wert in die Diskussion gegangen werden kann, da es (wie oben angedeutet) noch Unwägbarkeiten geben könnte.
Kann mir dazu jemand etwas sagen, vielleicht hat einer von euch schon mal die Situation gehabt. Bin für jede Antwort dankbar…
wenn es umsolche Summen geht, kriege ich es nicht in den Kopp, warum man sich weigert eine weit kleinere Summe zu investieren, um mit einem Steuerberater die Sache durchzurechnen.
Das kostet weit weniger als die später anfallenden Anwaltkosten und für den Familienfrieden ist es sowieso weit zuträglicher.
Also alle relevanten Unterlagen mitnehmen und alle Beteiligten zum Steuerberater. Der rechnet dann aus, wer was wie kriegen könnte, ggf. werden mehrere Modelle durchgesprochen und das gewählte Modell wird notariel besiegelt.
Der Steuerberater besiegelt das notariell? Wenn man wegen der Eintragung des Wohnrechts und der Übertragung der Immobilie ohnehin zum Notar muss, dann kann man doch auch gleich dahin? Steuerlichen Beratungsbedarf sehe ich da keinen. Den Rest kann auch der Notar machen. Und wenn man schonmal da ist, kann man auch gleich noch das Thema Betreuung/Vorsorgevollmacht ansprechen.
Ansonsten kann ich den Vorredner nur beipflichten, dass das gemeinsam besprochen und eine gemeinsame Lösung gefunden werden sollte. Denn ansonsten entbrennt dann schon bald der Streit, wenn einer oder beide alten Leutchen pflegebedürftig werden und vielleicht ein Pflegeheim notwenig wird. Dann streiten die Schwestern vielleicht und die eine wirft der anderen vor, sie wolle die Eltern bloß so schnell wie möglich raus haben oder noch besser, sie hätten diesen Zustand mutwillig herbeigeführt. Alles schon dagewesen und vorher war eitel Sonnenschein.
Können wir mal die Anlage 9 nach § 14 BewG sehen? Ja, ich meine das BewG, das aktuell gültig ist.
Ich zitiere bis dahin mal aus dem § 14 BewG: Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ist mit dem Vielfachen des Jahreswerts nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln und ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung der Sterbetafel durch das Statistische Bundesamt folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Der Kapitalwert ist unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent als Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich nachschüssige Zahlungsweise zu berechnen.[…] Das Bundesministerium der Finanzen stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese zusammen mit dem Datum der Veröffentlichung der Sterbetafel im Bundessteuerblatt.
Danke.
Ich wollte zum Ausdruck bringen, dass die Berechnung nach Sterbetafel recht komplex sein und sich mit bereits vorgerechneten Tabellen aus dem Netz einfacher gestalten könnte . Die von mir verlinkte Quelle war überholt. Wichtig war mir das Prinzip der Berechnung, da es so gut auf unser fiktives Beispiel passte. Ja, ich habe die Gültigkeit des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht überprüft. War ein Fehler. Darum habe ich mal weiter gesucht: http://www.urbs.de/zahlen/change.htm?lohn6.htm
Ist die jetzt aktueller? Die letzte Novellierung des BewG ist vom 12.04.2012 hat sich da an den Kapitalwerten nochmals etwas geändert bzw. gibt es eine neuere Sterbetafel?