Erbe schützen bei Privatinsolvenz

Liebe/-r Experte/-in,
soweit ich weiß, muss man, wenn man sich in einer Insolvenz befindet und ein Erbfall eintritt, die Hälfte des Wertes des Erbes dem Insolvenzverwalter aushändigen. (Kurz gesagt.) Wie verhält es sich, wenn man eine Immobilie, die man normalerweise z.B. von den Eltern geerbt hätte, schon vorher von ihnen für einen symbolischen Preis kauft? (Um Streitigkeiten in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden.) Muss man dann auch dem Insolvenzverwalter die Hälfte des tatsächlichen Wertes übergeben?
Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Antwort
Anke

Sehr geehrte Anke,
mir ist nicht ganz klar, wann die Immobilie nach dieser Idee in Ihr Eigentum übergehen soll Wenn das vor der Inso passiert und zur Eröffnung derselben noch in Ihrem Besitz ist, fällt das Vermögen in die Insomasse. Das ließe sich nur verhindern (das kann man mündlich erörtern), wenn der freie Verkehrswert der Immobilie durch entsprechende Belastungen faktisch Null ist.
Wenn während der Inso ein Erbfall einträte, fielen 50 % Ihres Erbes in die Masse, das ließe sich durch eine geeignete Gestaltung des Testamentes Ihrer Eltern verhindern, nach denen die Immobilie anderen Erben zufällt, die dann verpflichtet sind, Ihnen (bis zum Ablauf Ihrer Wohlverhaltensperiode!) als Ausgleich unpfändbare Leistungen (sogenanntes „Behindertentestament“) zuzuwenden. (Dafür wäre eine intensive deraillierte Beratung erforderlich, die wir als Anwälte aber nicht unentgeltlich machen dürfen). Ich denke Sie haben damit eine Idee gefunden.

Hallo Anke !
Ich habe leider keine Ahnung und kann Dir nicht weiterhelfen.Tut mir leid. Gruß, Wed