Hallo Experten
meine Frau und ich haben 3 Konten. Jeder hat das Recht darauf zuzugreifen den wir sind beide Besitzer dieser Konten.
Man hat mich verunsichert, bis jetzt dachte ich daß unsere Konten nicht in die Erbmasse gehen da wir ja beide Besitzer der Konten sind.
Im Todesfall:
Die Verunsicherung ist folgende, man hat uns erklärt daß wir beide eine Vollmacht brauchen ,über den Tod hinaus, um weiter auf unsere Konten zugreifen zu können.
Was ist jetzt richtig ich hoffe es war verständlich erklärt.
Vielen Dank
Hallo!
Wie kamst du denn auf die falsche Idee, Konten mit Vollmacht würden nicht ins Erbe fallen ?
Das ist falsch.
Natürlich fällt alles in das Erbe.
Und es erbt der gesetzliche Erbe bzw. der im Testament benannte.
Aber bei Gemeinschaftskonten gehört doch i.d.R. bereits jedem Partner die Hälfte, also fällt sowieso nur die Hälfte ins Erbe. Was einem schon gehört, kann ja nicht in die Erbmasse fallen !
Einzige Ausnahme, was nicht ins Erbe fällt, wäre z.B. eine Lebensversicherung, die einen Begünstigten nennt. Der war kein Erbe, bekommt aber diese Summe ausgezahlt.
Macht ein gemeinsames Testament , setzt euch gegenseitig als Alleinerben ein und alles hat sich (nahezu) erledigt.
Dann braucht man keine Vollmachten über den Tod hinaus. Man kann sie aber durchaus vereinbaren, die Vollmachtformulare der Banken haben i.d.R. schon diese Klausel.
Vorteil, man kommt sofort an das Geld.
Achtung: es bedeutet aber nicht das Geld steht einem auch zu. Die Erben können diese Vollmacht jederzeit widerrufen.
Aber i.d.R. (heute mein Lieblingswort) sind Eheleute auch Erben .
Hier noch eine gute Info dazu: https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-gemeinschaftskonto-im-erbfall_055746.html
MfG
duck313
Danke erst einmal für die super Auskunft
Ich habe vergessen mitzuteilen daß wir ein Berliner Testament haben.
Es geht mir eigentlich nur um die Frage des Gemeinschaftskonto.
Geht im Sterbefall unser gemeinsames Konto auch in die Erbmasse, oder nur der Teil des Verstorbenen, oder garnichts.
Wenn ja kann man es mit einer gegenseitigen Vollmacht verhindern.
Danke
Nur der Teil der dem Verstorbenen gehörte. So wie bei gemeinsamem Hausbesitz auch nur das halbe Haus in die Erbmasse fällt und der halbe Hausrat usw. (Abweichungen je nach Ehestand möglich)
Das hat doch aber nur etwas zu bedeuten für die Erbschaftsteuer und evtl. Pflichtteilsberechnung.
Man kann mit einer Vollmacht nicht das Erbrecht aushebeln ! Das kann man nicht einmal mit einer Schenkung oder Übertragung.
Berliner Testament- es gibt also Kinder, die pflichtteilsberechtigt sind ?
Laut Testament erbt doch der Überlebende alles, die Kinder erst beim 2. Erbfall.
In jedem Fall haben die Kinder nur Anspruch auf den Pflichtteil beim 1. Erbfall.
Und um den zu berechnen kommen die Eigentumsverhältnisse an den konten ins Spiel.
das es für ein Konto 2 Berechtigte gibt, bedeutet nicht, es gehört beiden die Hälfte.
Das kann so sein( siehe der genannte Link), es kann aber durchaus alles dem Vater gehören und die Mutter hat eine Konto-Vollmacht. Sie darf also verfügen.
Nur hat das mit dem Erbteil nichts zu tun.
Auch jemand der nicht zu den gesetzlichen oder testamentarischen Erben gehört kann ja eine Vollmacht haben und über das Geld verfügen. Die wirklichen Erben können die Vollmacht widerrufen und ggf. zu Unrecht abgehobenes Geld zurückverlangen !
man braucht sie nicht unbedingt - wenn man im Todesfall so viel Geld zu Hause hat, die die Erbschaftssachen geklärt sind…
Grds. empfiehlt es sich aber
Drei Konten, alle Vollmacht.
Mit einem Gemeinschaftskonto und zwei jeweils eigenen Konten koennte man sicherstellen, dass zumindest das eigene Konto diskussionsfrei weiter verfuegbar bleibt, bis der Erbschein vorliegt, nach wenigen Wochen.
Du hast schon gute und zutreffende Antworten bekommen. Sie sollten Dich aber nicht verunsichern, weil nach meiner Erfahrung mit Berliner Testament die Praxis in der Regel einfach ist. Alleinerbe des Überlebenden ist prinzipiell klar, es kann nur etwas dauern, bis das durch Erbschein fixiert ist. Banken werden nicht automatisch von irgendwelchen mit dem Todesfall bechäftigten Behörden über den Tod eines Kunden informiert. Der überlebende Berechtigte oder Bevollmächtigte kann nach dem Tod des Kontoinhabers in aller Regel nach wie vor mit den Konten agieren. Vorausgesetzt, es handelt sich nicht um völlig unübliche Aktionen.
Mach Dich mal nicht verrückt.
LG Rebekka
danke für die tollen Antworten