Erbe und Bestattungspflicht (mal wieder)

Liebe WWWler,

hier mal wieder eine Frage zur Bestattungspflicht, die das Forum ja häufig beschäftigt:

Nehmen wir an, der fiktive Witwer A verstirbt hochverschuldet. Er hat zwei Kinder: Sohn B und Tochter C. B ist seinerseits Sozialhilfeempfänger ohne geregeltes Einkommen und Vermögen. C ist Lehrerin und verdient A12.

Kaum, dass B vom Tod seines Vaters erfährt, betritt er die Wohnung des Verstorbenen und nimmt Laptop, Fernseher, Radio, CD-Sammlung und das alte Auto des Vaters mit. Die Gegenstände haben einen Gesamtwert von höchstens 2.000 Euro. Tochter C hingegen schlägt das Erbe fristgerecht aus.

Meine Fragen nun: Hat Sohn B durch die Mitnahme der Sachen aus der Wohnung das Erbe angetreten? Wenn ja: Kann er vom Erbe später noch irgendwie zurücktreten?

Wenn nicht: Bedeutet das, dass er als Erbe auch die Bestattungskosten zu tragen hat? (Das Bundesland ist Hessen, falls das wichtig sein sollte) Oder kann er sich darauf berufen, mittellos zu sein, sodass die Kommune Tochter C doch für die Bestattungskosten in Haftung nimmt, obwohl für die Bestattung ja erst einmal der Erbe zuständig ist?

Besten Dank für Hinweise,

Matt

Hi,

hier mal wieder eine Frage zur Bestattungspflicht, die das
Forum ja häufig beschäftigt:

C ist Lehrerin und verdient A12.

Das spielt hier keine Rolle.

Kaum, dass B vom Tod seines Vaters erfährt, betritt er die
Wohnung des Verstorbenen und nimmt Laptop, Fernseher, Radio,
CD-Sammlung und das alte Auto des Vaters mit. Die Gegenstände
haben einen Gesamtwert von höchstens 2.000 Euro. Tochter C
hingegen schlägt das Erbe fristgerecht aus.

Meine Fragen nun: Hat Sohn B durch die Mitnahme der Sachen aus
der Wohnung das Erbe angetreten? Wenn ja: Kann er vom Erbe
später noch irgendwie zurücktreten?

Ein Erbe tritt man automatisch an, egal ob man testamentarisch Erbe wurde oder anhand der Erbfolge. Man hat 6 Wochen Zeit (ab bekanntwerden des Todesfalls)das Erbe auszuschlagen, dies muß notariell erfolgen. Schlägt man das Erbe aus, hat man auch keinen Anspruch auf auch nur irgendetwas aus dem Erbe. D. h. sollte in diesem Fall noch eine Ausschlagung möglich sein, hat man auch die entfernten Gegenstände wieder herauszugeben.

Wenn nicht: Bedeutet das, dass er als Erbe auch die
Bestattungskosten zu tragen hat? (Das Bundesland ist Hessen,
falls das wichtig sein sollte)

Ja, neben den geerbten Schulden, hat man auch die Beerdigungskosten zu begleichen. Rosinenpicken ist nicht. Der Erbe muß auch für die Schulden gerade stehen. Ist das Erbe überschuldet könnte evtl. auch eine Nachlassinsolvenz in Betracht kommen, hierzu sollte man allerdings einen Anwalt hinzuziehen.

Oder kann er sich darauf

berufen, mittellos zu sein, sodass die Kommune Tochter C doch
für die Bestattungskosten in Haftung nimmt, obwohl für die
Bestattung ja erst einmal der Erbe zuständig ist?

Bestattungspflicht tritt ein, wenn alle Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Dann kann (von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich) der Bestattungspflichtige in Anspruch genommen werden.

Gruß
Tina

Hallo Tina,

danke erst einmal für die Antwort. Ich würde gerne eine Nachfrage stellen.

Meine Fragen nun: Hat Sohn B durch die Mitnahme der Sachen aus
der Wohnung das Erbe angetreten? Wenn ja: Kann er vom Erbe
später noch irgendwie zurücktreten?

Ein Erbe tritt man automatisch an, egal ob man testamentarisch
Erbe wurde oder anhand der Erbfolge. Man hat 6 Wochen Zeit (ab
bekanntwerden des Todesfalls)das Erbe auszuschlagen, dies muß
notariell erfolgen. Schlägt man das Erbe aus, hat man auch
keinen Anspruch auf auch nur irgendetwas aus dem Erbe. D. h.
sollte in diesem Fall noch eine Ausschlagung möglich sein, hat
man auch die entfernten Gegenstände wieder herauszugeben.

Und hier wird es aus Sicht von Tochter C spannend. Könnte Bruder B nämlich doch noch vom Erbe zurücktreten, ist offensichtlich, dass sie für die Bestattungskosten herangezogen wird, da es dann keinen weiteren Erben gibt und sie als einzige zahlungsfähig wäre. Ich habe mal gehört (weiß aber nicht, ob das eine urban legend ist), dass man durch die Mitnahme (zumindest relevanter Sachen wie ein Auto) das Erbe nicht mehr ausschlagen kann. Deshalb meine Nachfrage: Klebt das Erbe (und damit die Bestattungspflicht) automatisch an Bruder B oder kann er zumindest die Bestattungskosten doch noch auf seine Schwester abwälzen?

Besten Dank und viele Grüße,

Matt

Hi,

danke erst einmal für die Antwort. Ich würde gerne eine
Nachfrage stellen.

Meine Fragen nun: Hat Sohn B durch die Mitnahme der Sachen aus
der Wohnung das Erbe angetreten? Wenn ja: Kann er vom Erbe
später noch irgendwie zurücktreten?

Nochmal: Man tritt das Erbe automatisch an, außer man schlägt es aus. Es ist völlig wurscht ob man Gegenstände entfernt oder nicht, wenn man nicht innerhalb von 6 Wochen die Erbschaft notariell ausschlägt gilt sie als angenommen. Hat man Gegenstände entfernt und es stellt sich heraus, daß die Erbschaft überschuldet ist, kann man sie innerhalb der Frist noch ausschlagen, die entfernten Gegenstände müssen dann allerdings zurückgegeben werden. Die Frist dient ja gerade dazu, um sich einen Überblick über die Vermögenslage des Verstorbenen machen zu können!

Ein Erbe tritt man automatisch an, egal ob man testamentarisch
Erbe wurde oder anhand der Erbfolge. Man hat 6 Wochen Zeit (ab
bekanntwerden des Todesfalls)das Erbe auszuschlagen, dies muß
notariell erfolgen. Schlägt man das Erbe aus, hat man auch
keinen Anspruch auf auch nur irgendetwas aus dem Erbe. D. h.
sollte in diesem Fall noch eine Ausschlagung möglich sein, hat
man auch die entfernten Gegenstände wieder herauszugeben.

Und hier wird es aus Sicht von Tochter C spannend. Könnte
Bruder B nämlich doch noch vom Erbe zurücktreten, ist
offensichtlich, dass sie für die Bestattungskosten
herangezogen wird, da es dann keinen weiteren Erben gibt und
sie als einzige zahlungsfähig wäre. Ich habe mal gehört (weiß
aber nicht, ob das eine urban legend ist), dass man durch die
Mitnahme (zumindest relevanter Sachen wie ein Auto) das Erbe
nicht mehr ausschlagen kann. Deshalb meine Nachfrage: Klebt
das Erbe (und damit die Bestattungspflicht) automatisch an
Bruder B oder kann er zumindest die Bestattungskosten doch
noch auf seine Schwester abwälzen?

Warum soll die Schwester zahlen, wenn Sie nicht muß? Meinst Du man könnte sie damit unter Druck setzen? Ich würde an ihrer Stelle nicht zahlen und auf mich zukommen lassen ob ich aufgrund der Bestattungspflicht zahlen muß oder eben nicht, weil ein Erbe da ist.

Gruß
Tina

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http://de.wikipedia.org/wiki/Bestattungspflicht

http://www.rechtpraktisch.de/artikel.html?id=1919

http://www.forum-elternunterhalt.de/euforum/index.ph…

Hi, da dürften Deine Fragen beantwortet werden.
MfG ramses90

Warum soll die Schwester zahlen, wenn Sie nicht muß? Meinst Du
man könnte sie damit unter Druck setzen? Ich würde an ihrer
Stelle nicht zahlen und auf mich zukommen lassen ob ich
aufgrund der Bestattungspflicht zahlen muß oder eben nicht,
weil ein Erbe da ist.

Hallo Tina,

Grund meiner Anfrage ist ja gerade die Perspektive der Schwester. Sie hat sich sehr darüber geärgert, dass ihr Bruder die Wohnung einfach „geplündert“ hat und hat nun erfahren, dass diese „Plünderung“ ihr eventuell zu Gute kommt. Wenn ihr Bruder nämlich das Erbe nun doch noch ausschlagen kann, ist sie die einzige Bestattungspflichtige, die auch zahlungsfähig ist. Und dann ist klar, dass sich ihr Bruder (der die Bestattung in Auftrag gegeben hat) bzw. die Kommune die Bestattungskosten von ihr zurück holen können. Insofern setzt sie keiner unter Druck. Sie weiß nur einfach, dass sie als Einzige zahlen wird müssen, wenn ihr Bruder nicht Erbe wird.

Gruß,

Matt

Hi, Du irrst mit deiner Meinung, dass d. Schwester nicht zahlen muss!
Sie muss zahlen wenn vom Bruder nichts zu holen ist. Die Kosten kann sie sich nur von ihm auf zivilrechtlichem Weg holen.
mfG ramses90

Hi, erst mal sind beide Kinder/Geschwister bestattungspflichtig, auch wenn das Erbe ausgeschlagen wird.
Da d. Hartz IV Bruder d, Bestattung schon in Auftrag gegeben hat, ist zunächst er der Zahlungspflichtige (wer bestellt, der zahlt). Er wird sich aber d. Kosten von d. Schwester holen wollen u. das wird ihm mit d. Prozesskostenhilfe kostenlos leicht fallen.
Es wäre von d. Schwester also sicher nicht verkehrt sich beim Bestattungsinstitut nach den Kosten zu erkundigen um eine evtl. 15.000.-€ Bestattung in einen finanziell erträglicheren Rahmen umzuwandeln.
MfG ramses90.

Hi,

das habe ich ja auch gar nicht gesagt, allerdings wollte ich hier auch keine „schlafenden Hunde“ wecken.

Ich bin hier nur auf die Fragen eingegangen.

Gruß
Tina