Folgender SV:
Erblasserin bestellt noch zu Lebzeiten auf Rat ihres Bruders eine Grundschuld. Er schlug ihr vor, das Grundstück zum Schein zu seinen Gunsten zu belasten um einen Rückgriff auf Ihr Vermögen einzuschränken. Bruder ist aber nicht Erbe, sondern nur Erbschaftbesitzer. Nach dem Tod der Erblasserin nimmt Bruder die Grundschuld und nimmt damit ein Darlehen auf. Was können die wahren Erben machen?
nur Erbschaftbesitzer. Nach dem Tod der Erblasserin nimmt
Bruder die Grundschuld und nimmt damit ein Darlehen auf. Was
Wie geht das ? Der Sicherungsgeber muß doch bei der Darlehensaufnahme mit unterschreiben, und Sicherungsgeber wäre meines Erachtens die Erbengemeinschaft.
Vielleicht habe ich das ganze ein wenig knapp geschildert. Ich versuchs nochmal: Der Bruder schlug vor, das Grundstück zum Schein mit einer Grundschuld zu seinen Gunsten zu belasten, um so das vorhandene Vermögen für den Fall eine Rückgriffs zu verringern. Die Erblasserin bestellte darauf hin durch notariell beglaubigte Erklärung eine Briefgrundschuld über 200.000 € zugunsten ihres Bruders. Diese wurde im Grundbuch eingetragen und der Brief dem Bruder ausgehändigt.
Der Rest ist wie beschrieben. Nach dem Tod nimmt der Bruder die Grundschuld und nimmt ein Darlehen auf.
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Der Rest ist wie beschrieben. Nach dem Tod nimmt der Bruder
die Grundschuld und nimmt ein Darlehen auf.
Da können die anderen Erben wohl kaum etwas machen.
Hallo,
die Erben haben eben nur belastetes Eigentum erworben. Das ist nichts
anderes als wenn die Erben bspw. ein Sparbuch mit 200.000 Guthaben
nebst einem Kredit von 190.000 Euro geerbt hätten. Dann hätten sie
auch nur im Saldo 10.000 Reinertrag. Bei dem Sachverhalt gibts eben
ein Grundstück von bspw. 400.000 abzgl. Grundschuldbelastung 200.000,
also Ertrag aus Erbe von 200.000 Euro. Es besteht keine Pflicht des
Erblassers lediglich unbelastete Reinvermögen zu vererben…
Da die Grundschuld nicht akzessorisch ist, ist es auch nicht
relevant, dass die Darlehensverbindlichkeit erst nach Erbfall
aufgenommen wurde. Die Grundschuld ist Sicherheit. Hier können die
Erben maximal das Grundstück als solches verlieren, wenn die Bank als
Sicherungsnehmer die Zwangsvollstreckung betreibt. Der Rechtsgrund
der Grundschuldbestellung wird wohl eine Schenkung zu Lebzeiten sein.
Mfg vom
showbee
Hab die Antwort schon gefunden, danke trotzdem