fiktiver fall: der großvater von peter und klaus hat seine beiden enkel in seinem testament als seine erben eingesetzt. sollte er vor seiner frau sterben, erbt diese natürlich erst einmal alles. der großvater stirbt, die großmutter der beiden erbt das vermögen des großvaters.
ist es möglich, dass sich einer der beiden sein erbe vor dem tod der großmutter auzahlen lassen kann? wäre dies ein entgegenkommen der großmutter, oder kann sie dazu verpflichtet werden, wenn sie das erbe nicht auszahlen will?
fiktiver fall: der großvater von peter und klaus hat seine
beiden enkel in seinem testament als seine erben eingesetzt.
sollte er vor seiner frau sterben, erbt diese natürlich erst
einmal alles. der großvater stirbt, die großmutter der beiden
erbt das vermögen des großvaters.
Die Enkel sind hier also Schlusserben oder vielleicht Nacherben. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es aber offenbar der Wille des Großvaters, dass sie nichts bekommen sollten. Darum hat er das Testament ja entsprechend gestaltet. Abgesehen von der Frage, wie man so habgierig sein und den Willen des Erblassers ignorieren kann, ist es zum Glück die Entscheidung des Erblassers, wen er zum Erben macht und wann und wie.
ist es möglich, dass sich einer der beiden sein erbe vor dem
tod der großmutter auzahlen lassen kann? wäre dies ein
entgegenkommen der großmutter, oder kann sie dazu verpflichtet
werden, wenn sie das erbe nicht auszahlen will?
Warum um alles in der Welt sollte die Großmutter verpflichtet sein, den Enkeln irgendetwas zu geben? Sie ist offenbar die einzige Erbin. Und Pflichtteilsansprüche haben die Enkel auch nicht (es seii denn, die Eltern sind schon tot).
Hallo !
NEIN,das können sie nicht.
Da Enkel keinen Pflichtteil beanspruchen können (wie Kinder),wenn der erste Todesfall eingetreten ist,erbt die Großmutter alles und kann auch frei verfügen.
Erst nach ihrem Tod tritt die schon getroffene Testamentsregelung ein.
Da es ein gemeinschaftliches Testament sein wird,kann die Großmutter es aber nun nicht mehr verändern und z.B. andere Erben einsetzen.
Aber die eigentlichen Kinder von Oma und Opa haben Anspruch auf zumindest den Pflichteil,sollten sie „enterbt“ und im Testament nicht bedacht worden sein. Natürlich nur,wenn sie noch leben.
Das gilt für den ersten Erbfall(Opa stirbt) und auch für den zweiten(Oma stirbt).
MfG
duck313
?
Aber da steht doch, dass der Großvater die Enkel ins Testament _gesetzt_ hat und nicht dass er festgelegt hat, sie sollen nichts bekommen?
lg
Kate
Da Enkel keinen Pflichtteil beanspruchen können (wie
Kinder),wenn der erste Todesfall eingetreten ist,erbt die
Großmutter alles und kann auch frei verfügen.
Nur wenn die Eheleute ein sogenanntes Berliner Testament aufgesetzt haben.
Erst nach ihrem Tod tritt die schon getroffene
Testamentsregelung ein.
Richtig, wenn nicht die Enkel bevorzugt berücksichtigt werden sollen. Vorher bekommt aber immer der entsprechende Elternteil der Enkel immer seinen Pflichtteil. Ausser bei bestimmten Taten, die im BGB näher erläutert sind.
Da es ein gemeinschaftliches Testament sein wird,kann die
Großmutter es aber nun nicht mehr verändern und z.B. andere
Erben einsetzen.
Auch richtig. sie ist an die gemeinschaftlich gefunde Lösung unwiedersprechlich gebunden.
Aber die eigentlichen Kinder von Oma und Opa haben Anspruch
auf zumindest den Pflichteil
Auch richtig.
Enkel haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Die „eigentlich“ wirklichen Eltern von Oma und Opa sind in der Regel vier vorher sich völlig fremd gewesene Menschen gewesen.
Oder will jemand hier Darwin neu erklären?
Gruß
Er hat festgelegt, dass die Großmutter alles bekommt und später die Enkel. Diese sind wohl Schluss- oder Nacherben. Aber jetzt sollen sie laut Testament eben nichts bekommen.