Erbe vs. Vermächtnis

Guten Tag,

habe eine Frage zum Unterschied Erbe und Vermächtnis.

Beispiel 1.

A, B und C erben zu gleichen Teilen das Vermögen des verstorbenen Z. Das Erbe hat einen Wert i. H. v. 3 Mio Euro (Bargeld und Immobilien)

Beispiel 2.

A ist Alleinerbe und erhält die Auflage, den Vermächtnisnehmern B und C je 1 Mio Euro zukommenzulassen.

Worin besteht der praktische Unterschied für den A?

Meine eigenen Gedanken dazu sind bisher:

Im Beispiel 1 werden B und C Teil der Erbengemeinschaft in Beispiel 2 sind sie gerade keine Erben, sondern Vermächtnisnehmer (schuldrechtlicher Anspruch). A muss sich zwecks Erbauseinandersetzung also nicht mit B und C herumschlagen.

In Beispiel 2 kann A die Vermächtnisse an B und C als Schuld von seinem Erbe abziehen (Erbschaftsteuer). In Beispiel 1 zahlt A im Ergebnis aber auch nur Erbschaftsteuer für seinen Anteil.

Langer Rede kurzer Sinn: Worin liegt der Vorteil der Konstruktion mit den Vermächtnissen in Beispiel 2 gegenüber der Konstellation wie in Beispiel 1?

Vielen Dank und schöne Grüße,

Hilde

Hallo,

est kommt zunächst wirklich auf den genauen Text im Testament an!
Gehe ich mal davon aus, dass dem so ist und A Alleinerbe wird, mit der Auflage den übrigen zwei Erben je einen Betrag von 1.000.000,00 auszubezahlen. Dann ist A wirklich nur verpflichtet, diese Auflage zu erfüllen, ob das Erbe dann doch größer oder evtl. auch kleiner ist.
Selbstverständlich hat jeder Erbe nur das zu versteuern, was letztendlich sein erhaltenes Vermögen ausmacht. Es kann sogar sein, das beim Finanzamt die Immobilien kleiner/geringer bewertet werden, als der tatsächliche Marktwert, wordurch der Erbe sogar weniger Steuer zahlen muss, als die Vermächtnisnehmer.
Die Vorteile einer so einen letztwilligen Verfügung liegen im vorgetragenen. Sind alle drei zu gleichen Teilen Erben, müssen diese sich -wohl vor einem Notar- auseinandersetzen und das gemeinschaftliche Erbe aufteilen. Der Vorteil liegt darin, dass, wie sonst im geschilderten Fall, keiner sofort Geld beanspruchen kann und alle warten müssen, bis die Auseinandersetzung abgeschlossen ist. Im geschilderten Fall können die Vermächtnisnehmen nämlich -so im Testaments nichts anderes bestimmt ist - sofort aus Auszahlung drängen und ggf. noch Verzugszinsen fordern.
MfG
PB

Du hast dir die Frage doch selbst beantwortet. A hat den Vorteil. dass er im Gegensatz zu B und C sofort dinglicher Erbe ist, wobei B ud C ihren Anspruch erst gegenüber A geltend machen müssen.

ml.

Ganz einfach: Bei Beispiel 2 wird A als Erbe Eigentümer von Allem und B und C haben gegen ihn nur schuldrechtlichen Anspruch auf Vermächtniserfüllung.

LG aus Stuttgart

Steuerrechtlich bin ich nicht kompetent zu antworten.
In der Tatsache, dass bei Bsp 2 eine Erbengemeinschaft n i c h t entsteht, liegt der erhebliche Vorteil. Allerdings folgendes: Als Alleinerbe muss A alle Nachlass-Verbindlichkeiten allein tragen, wozu bekanntlich auch immaterielle Verpflichtungen wie z.B. aus alten Verträgen, Testamenten usw. gehören. Sollten diese schwerwiegend sein oder werden, dann ist Bsp. 1 vorteilhafter.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.

herzlichen Dank für Ihre erbrechtlichen Anfrage.

In der Tat haben Sie schon wesentliche Unterschiede zwischen der Stellung als Erbe und als Vermächntisnehmer herausgearbeitet.

Die Frage der Vor- und Nachteile der jeweiligen Gestaltung hängt davon ab, was man bewirken möchte.

Insofern lässt sich Ihre Frage pauschal nicht beantowten.

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
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http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Hallo,

zunächst vielen Dank.

Ich überlege nur die ganze Zeit, warum es die Möglichkeit eines Vermächtnisses überhaupt gibt. Warum macht man einen Vermächtnisnehmer nicht gleich zum Erben?

Möglicherweise kann man einzelne bestimmte Wirtschaftsgüter nicht durch eine Erbschaft weitergeben, sondern nur durch Vermächtnis.

Man kann möglicherweise nicht durch Testament oder Erbvertrag verfügen, dass von den o.g. drei Millionen der A, B und C jeweils eine Million erben soll. Es wäre dann wohl so, dass A, B und C als Gesamthandseigentümer die drei Millionen zusammen hätten und sich daher erst auseinandersetzen müssten, sprich das Erbe teilen müssten, so dass am Ende jeder eine Million erhält.

Wenn der Erblasser will, dass B und C jeweils eine Million erhalten, ist es womöglich geschickter, den A als Alleinerben der 3 Millionen einzusetzen mit der Auflage (Vermächtnis), dem B und C jeweils eine Million zukommenzulassen.

Sind meine Überlegungen zutreffend?

Gruß, Hilde

Hallo,

vielleicht hilft folgende Aussage:
Wenn jemand ganz oder zu gewissen Anteilen Erbe wird Erbt dieser das Vermögen, was am Todestage vorhanden ist. Der Erbe erbt also z.B. kein Haus, keine Klavier, kein Bild usw. sondern den am Todestage vorhandenen Nachlass.
Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe, sondern erhält eine bestimmt Sache, einen bestimmten Gegenstand, eine fest gelegte Geldsumme.
Wenn am Todestage z.B. das Klavier nicht mehr da ist, das Haus vorher verkauft wurde, geht der Vermächtnisnehmer leer aus.
Sollte er gesetzlich Erbberechtigt sein, bekommt er nur den Pflichtteil.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema möchte ich nicht machen, da diese evt. nur verwirren.
Ich hoffe, die Frage ist nun klar beantwortet.

mfG
PB

Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Meine ursprünglichen Fragen konnte ich zwischenzeitlich beantworten.

Gestatten Sie mir in diesem Zusammenhang noch eine Frage:

Der Vermächtnisnehmer hat gegen den oder die Erben bekanntlich lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des vermachten Gegenstandes, bzw. Geldbetrages.

Allgemeine Fragen dazu:

1.) Muss der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben diesen Anspruch formell geltend machen oder sind die Erben per se verpflichtet, ihrer Verpflichtung aus dem Vermächtnis nachzukommen, auch ohne Aufforderung durch den Vermächtnisnehmer?

2.) Ab welchem Zeitpunkt sind die Erben ggf. verpflichtet, den Vermächtnisnehmer zu bedienen? Unverzüglich nach dem Ableben des Erblassers, bzw. nach Testamentseröffnung? Gibt es da irgendwelche Fristen?

  1. Kann der Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben auf sein Vermächtnis verzichten? Wenn ja, liegt dann eine Schenkung des Vermächtnisnehmers an die Erben vor?

4.) Wie können die Erben dem Vermächtnisnehmer den vermachten Gegenstand, bzw. Geldbetrag wirksam, d.h. schuldbefreiend übertragen? Gibt es da irgendwelche Formvorschriften? Müssen sich die Erben z. B. bei Überweisung des vermachten Geldbetrages an den Vermächtnisnehmer ausdrücklich auf die Erfüllung ihrer Vermächtnisverpflichtung berufen?

Wie funktioniert das Ganze bei Übertragung einer Immobilie an einen Vermächtnisnehmer? Müssen die Erben sich mit dem Testament aus dem das Vermächtnis hervorgeht an das zuständige Amtsgericht, bzw. das Grundbuchamt wenden, damit die Übertragung der Immobilie an den Vermächtnisnehmer erfolgt?

Vielen Dank und einen schönen Tag,

Hilde

Ihre Fragen sprengen den Rahmen des folgenden Forums. Daher darf ich Sie bitten sich, an einem Fachanwalt für Erbrecht zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

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