Erbe wie sichern?

Hallo zusammen,

nehmen wir mal an Person A (verheiratet) erbt ein drittel von einem Haus (Erbengemeinschaft - jedes Kind des Verstorbenen erbte 1/3).  Der Ehemann von Person A hat immer mal wieder finanzielle „Schwierigkeiten“, die in der Vergangenheit schon dazu führten, dass Person A unter einer Lohnpfändung leiden musste.

Nehmen wir nun an, dass A Kinder hat, die diese Problematik erkennen würden und nach einer Lösung suchen, dass das geerbte Haus / bzw der Teil des Hauses gesichert ist (nicht aus finanzieller sicht sondern aus emotionaler) und nicht von „Schuldeneintreibern“ (entschuldigen Sie bitte den Ausdruck) gepfändet werden kann.

Wie würde man das am geschicktesten anstellen?

Meine Idee wäre ja eine Schenkung - wobei man die auf (korrigieren Sie mich wenn ich falsch liege) 10 Jahre anfechten könnte.

Ein Kauf für einen Spottpreis / Obulus  + Wohnrecht auf Lebenszeit (für das drittel) wäre ja vermutlich auch anfechtbar?!

Ich freue mich auf konstruktive Antworten

 Grüße

Sofern im Grundbuch keine Hypotheken eingetragen sind,kann das über ein dort einzutragenes sogenanntes Nießbrauchsrecht für die 3 Kinder gemacht werden.
Denn die Rangordnung von Rechten richtet sich nach deren Eintragungsdatum in den einzelnen Abteilungen.
Bestehen bereits Hypothekeneintragungen,so würden diese dem Nießbrauch der Kinder vorgehen bis zu der Tilgung der Hypothek.

Eine weitere Möglichkeit wäre dann noch,das eines der Kinder es geschenkt bekommt und die anderen beiden ein Wohnrecht erhalten.

Nehmen wir nun an, dass A Kinder hat, die diese Problematik
erkennen würden und nach einer Lösung suchen, dass das geerbte
Haus / bzw der Teil des Hauses gesichert ist (nicht aus
finanzieller sicht sondern aus emotionaler) und nicht von
„Schuldeneintreibern“ (entschuldigen Sie bitte den Ausdruck)
gepfändet werden kann.

Wie würde man das am geschicktesten anstellen?

Lebzeitig, in dem man entweder keine Gütergemeinschaft regelt, nicht für Schulden des Ehegatten unterschreibt bzw. bürgt und damit Haftung ausschließt :smile:

Denn im Regelefall der Zugewinngemeinschaft haftete jeder nur für seine eigenen Schulden und die Gläubiger haben gegen Ehegatten keinerlei Forderungsanspruch.

Im Erbfall, in dem man den verschuldeten Partner von der Erbfolge ausschliesst und darauf vertraut, dass er keinen Pflichtteil geltend macht, der dann nicht ihm, sondern den Gläubigern zufallen würde, die vmtl. darin bereits vorgrifflich vollstreckt haben dürften.

Meine Idee wäre ja eine Schenkung - wobei man die auf
(korrigieren Sie mich wenn ich falsch liege) 10 Jahre
anfechten könnte.

Nicht anfechten, aber jahrlich 1/10 fallend, könnte der Ehegatte diesen Schenkungswert dem Nachlass hinzugerechnet zur Pflichtteilsquote in Geld ausgeglichen verlangen.

Ein Kauf für einen Spottpreis / Obulus  + Wohnrecht auf
Lebenszeit (für das drittel) wäre ja vermutlich auch
anfechtbar?!

Nicht anfechtbar, aber wenigsens über die Differenz zum Verkehrs- bzw. Bedarfswert wäre dies auch als Schenkung zu bewerten.

G imager

nehmen wir mal an Person A (verheiratet) erbt ein drittel von
einem Haus (Erbengemeinschaft - jedes Kind des Verstorbenen
erbte 1/3).  Der Ehemann von Person A hat immer mal wieder
finanzielle „Schwierigkeiten“, die in der Vergangenheit schon
dazu führten, dass Person A unter einer Lohnpfändung leiden
musste.

Zunächst frage ich mich, warum A für die Schulden ihres Ehemannes einstehen sollte. Oder sind es doch eher finanzielle Schwierigkeit von A selbst?

Hallo

Irgendetwas wurde hier nicht richtig und/oder nicht vollständig dargestellt.

Wenn Ehemann B Schulden hat, dann kann nicht einfach so bei Ehefrau A gepfändet werden.
Wenn Einkommen der Ehefrau A gepfändet wird, dann muss auch ein vollstreckbarer Titel gegen sie persönlich vorliegen - es läuft also bereits eine Zwangsvollstreckung gegen Ehefrau A - d.h. auch Ehefrau A hat ein Schuldenproblem.
z.B. hier unter
8. Irrtum: Man haftet für die Schulden nahestehender Personen (z.B. den Ehegatten)
http://www.schuldnerhilfe-direkt.de/schuldnerberatun…

Solange das nicht geklärt ist, macht es wenig Sinn sich über Schenkungen/Vermögensverschiebungen von Ehefrau A auf deren Kinder Gedanken zu machen - das „Geschäft“ wäre anfechtbar und ggf. würde sich alle Beteiligten sogar strafbar machen
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__288.html
http://www.akademie.de/wissen/schuldenkoenig-schuldn…

Grüsse Rudi

Hallo,

erstmal vielen Dank für Ihre Antwort.

Den ersten Link habe ich gelesen, war schon sehr interessant.

Gehen wir mal davon aus, dass A genau die Ausnahme von dem von Ihnen verlinkten Text trifft „Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs“ - wenn ich das richtig verstehe, haftet A für Schulden vom Ehegatten, wenn A sich bspw um die Lebensmittelbeschaffung kümmert oder Handwerker für die gemeinsame Wohnung beauftragt und bezahlt usw usf…

Wie würde dann es dann Ihrer Meinung nach aussehen?

Was sonst noch vorliegt - also Bürgschaft o.ä. lassen wir mal aussen vor, das hab ich in meinem Fallbeispiel noch nicht „berücksichtigt“.

Grüße