Erbe zurückzahlungspflicht bei Pflegefall

Hallo,
Was wäre, wenn ein Sohn die Betreuung seines hoch verschuldeten Vaters übernehmen würde und sich auch um die Finanzen kümmern soll? Wenn dieser Vater acht Jahre zuvor z.B. Das Erbe zugunsten seiner Kinder ausgeschlagen hat? Müssten die Kinder das dann zurückgeben, um für die Plege aufzukommen?

Vater hat also selbst geerbt, aber zugunsten der Kinder verzichtet, die dann als Erben nachgerückt sind ?
Na gut, aber das war vor 8 Jahren und war damals denn bereits die Pflegebedürftigkeit vorhanden oder absehbar ?

Nein, also ist das alles OK.

Aber unabhängig davon müssen die Kinder, je nach eigenen finanziellen Möglichkeiten, zu gewissem Grade für die Pflegekosten aufkommen.

Aber im Grunde kann das nur zurückgefordert werden, wenn das Erbe bei bekannter(bestehender) Bedürftigkeit verschenkt oder sonst übertragen wurde.

MfG
duck313

Steht das irgendwo so geschrieben oder ist das Bauchgefühl/Hoffnung?
Irgendwie habe ich da etwas mit 10 Jahren im Hinterkopf. Da können zumindest Geschenke in diesem Zeitraum (kommt aber wie immer auf die konkreten Umstände an, etwa Höhe des Geschenkes und Relation zum damaligen Einkommen/Vermögen) zurückgefordert werden. Das muss dann auch nicht vom verarmten Schenker erfolgen, sondern kann vom Sozialamt angeleiert werden.
Nicht bestehende Bedürftigkeit zum Zeitpunkt des Schenkens ist jedenfalls kein Kriterium. Denn dann könnte man ja alles verschenken und morgen Sozialhilfe beantragen.
Das Ausschlagen eines Erbes könnte anders gelagert sein. Da hatte man ja im Grunde noch nichts und hat es daher auch nicht verschenkt. Das Ergebnis ist also möglicherweise zwar richtig, aber die Herleitung eine andere. Wäre also mal zu prüfen, ob ein ausgeschlagenes Erbe im Sozialhilferecht irgendwie als Schenkung definiert würde. Das muss nicht zwingend dem Zivilrecht folgen, gerade weil dieses ja entsprechenden Gestaltungsspielraum einräumt, Sozialhilfe aber nachhrangig ist.
Das Erbe könnte dann lediglich bei der Berechnung des Elternunterhalts eine Rolle spielen. Denn wer mehr Einkommen/Vermögen hat, könnte da auch mehr zahlen müssen.

Ich weiß auch das es eine zeitliche Grenze für Rückgriffe gibt.

@Raquel,

mit deinem Text komme ich nicht ganz klar.

Soll doch dann bedeuten, dass z.B. der Großvater verstorben ist und der Sohn (also dein Vater) aufs Erbe verzichtet hat. Und du bzw. deine Geschwister haben somit die Erbschaft erhalten.

In diesem Falle hat dein Vater ja auf das Erbe verzichtet und somit dürfte auch kein Anspruch bestehen.

und nun wird der hochverschuldete Vater pflegebedürftig?

Bedeutet dann, dass seine Kinder, auf Grund der Unterhaltsverpflichtung zum Vater, wenn möglich die entsprechenden Kosten zu übernehmen haben. Wobei die Einkommensverhältnisse, wie auch die Sparvermögen berücksichtigt werden.