Erben

hallo

ich hab da eine offene frage:

meine verlobte wohnt zusammen mit bruder und eltern in einem haus. der bruder
hat die oberste wohnung „überschrieben“ bekommen. mittig wohnen ihre eltern,
meine verlobte mit mir unten.

jetzt meinte ihr vater wenn er ihr die untere wohnung überschreiben würde müsste
meine verlobte an den bruder zahlen müssen.
deswegen will er eine schenkung machen.

das macht für mich keinen sinn, es sei denn ihr vater hätte nicht nur die obere
wohnung dem bruder überschrieben sondern gleich das ganze haus, oder?

klärt mich mal bitte auf

vielen dank, euer klaus

Hallo,

aus welchem Grund der Vater Ihrer Verlobten meint, Ihre Verlobte müsse, wenn er ihr die untere Wohnung überschreiben würde, an ihren Bruder zahlen, kann ich mir auch nicht erklären. Deswegen kann ich Sie bedauerlicherweise auch nicht aufklären.

Freundliche Grüße

Franz Königs

Hallo Klaus,
aus Deiner Frage springen mir nur weitere Fragen entgegen. Wer ist denn überhaupt Eigentümer von was? Wenn es sich um ein Gesamtgrundstück im Eigentum des Vaters handelt, kann er die Wohnungen nicht getrennt veräußern. Um die Wohnungen getrennt übertragen zu können, müsste es sich um Eigentumswohnungen handeln, was aber wiederum keinen Sinn macht, wenn alle Eigentumswohnungen im Eigentum einer einzigen Person stehen würden.
Also müsstest Du erst einmal Deine Hausaufgaben machen und den Sachverhalt vollständig mitteilen. Dann wird das vielleicht etwas mit der Aufklärung …
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo!

Ich kann dir leider nicht weiterhelfen, da ich kein Rechtsexperter bin.
(Ich denke nur, so machen die Sache extra kompliziert für sich selbst.)

Es tut mir Leid.

Gruss Cili

herzlichen Dank für die erbrechtliche Anfrage.

Gut ist, dass sie bzw. der Schwiegervater an die Möglichkeit der Vorwegerbfolge denkt, also der lebzeitigen Übertragung von Vermögen.

Die Vorwegerbfolge hat viele Vorteile, wie die Möglichkeit Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu vermeiden, oder bereits zu Lebzeiten klare Verhältnisse zu schaffen, um spätere Erbauseinandersetzungen zu vermeiden.

Dazu bietet sich die Errichtung eine Vorsorgeordners an, der kostenlos zu haben ist unter
http://www.vorsorgeordnung.de

Schenkung zu Lebzeiten können später - im Erbfall tatsächlich ausgleichspflichtig werden - etwa bei Ausstattungen oder wenn dieses vom künftigen Erblasser angeordnet wurde. Der Ausgleich würde dann nach dem Erbfall durchgeführt werden.
Daneben können Schenkungen auch bei der sog. Pflichtteilsergänzung eine Rolle spielen.

Grundsätzlich kann Ihr künftiger Schwiegervater die Schenkung - auch ohne Anordnung einer (lebzeitigen) Ausgleichszahlung - also auch ohne der Zahlung eines sog. Gleichstellungsgeldes an den Bruder übertragen.

Eine solche Gleichstellung erscheint hier aber nicht nachvollziehbar, wenn bereits der Bruder etwas bekommen hat, nämlich die obere Wohnung.

Eine Ausgleichung zum Zwecke der Gleichbehandlung der Kinder macht dann Sinn, wenn durch die Übertragung der unter Wohnung Ihre Verlobte mehr als der Bruder bekommen würde.

Eine Übertragung des ganzen Hauses wäre ja auch - dann nur mit Zustimmung des Bruders möglich.

Weiter Hinweis zur Ausgleichung finden Sie auch unter:
http://www.dr-erbrecht.de

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2

hallo
erstmal danke für die antwort. viel mehr informationen hat meine verlobte leider
nicht. das haus und das grundstück ist eigentum ihrer eltern. es hat einen
hauseingang, im treppenhaus sind dann je stockwerk eine eigene haustür wie bei
einer normalen mietswohnung vorhanden.
die einzige info die sie hat ist, dass das oberste stockwerk in dem der bruder
wohnt auf ihn überschrieben wurde. in welcher form weiss sie leider nicht, das
sagt der vater auch nicht. er ist ein wenig eigen in seiner art.
jetzt möchte meine verlobte renovieren, allerdings nur wenn sie ebenfalls die
etage, in der wir wohnen überschrieben bekommt.

viele grüße, klaus

Hallo,
es handelt sich also um ein Dreifamilienhaus. Ist das Haus den in Wohnungseigentum nach dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz) in drei einzelne Wohnungen aufgeteilt? Wenn nicht, kann dem Bruder die obere Wohnung nicht gehören, er kann allenfalls Miteigentümer zu einem Bruchteil sein.
Die Ansicht, dass bei einer Übertragung (wichtiger Zusatz) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, an den Bruder etwas auszubezahlen wäre, ist einfach falsch. Hat der Bruder seine obere Wohnung bezahlt?
Also, wenn Sie eine umfassende brauchbare Info haben wollen, benötige ich klare Angaben zum Haus/WEG und welche Eigentumsverhältnisse bestehen. Gesagt, gemeint und die Wirklichkeit liegen oft weit außeinander.
Übrigens, sind noch Hypotheken abzutragen? Wer zahlt dann welche Schuldverträge ab?
MfG
PB

Hallo Klaus,
dann kann ich Deine Ursprungsfrage nicht beantworten, da dafür die rechtliche Situation ausschlaggebend ist.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Der Sachverhalt ist recht dünn. Eine Wohnung in einem Haus kann man gesondert nur Überschreiben wenn das ganze Haus in Wohnungseigentúm/Teileigentum aufgeteilt ist. Erst dann sind die einzelnen WEG `s rechtlich selbstständig.

So es so ist, spricht m.E. nichts dagegen, die untere Wohnung zu überschreiben oder zu verschenken. Wenn die Überschreibung oder auch Überlassung unentgeltlich ist, haben wir ohnehin eine Schenkung.

Was das auszahlen angeht könnte ich mir höchstens vorstellen, dass er dass in Hinblick auf ein zukünftiges Erbrecht meint.

Aber am besten erstmal den Sachverhalt genau klären!

ml

guten Abend,
folgendes ist keine Rechtsauskunft, sondern nur die freiw., hilfsbereite u. kostenfreie Weitergabe von langjährigen Praxiserfahrungen im Erb- und Immob.recht:
Zunächst gilt, dass die Eltern mit ihrem Vermögen verfahren können, wie sie wollen, also z.B. derartige Bedingungen stellen, auch wenn sie keinen „Sinn“ haben. Nach dem Hintergrund würde ich allerdings schon (freundlich) fragen… , denn es kommt letztendlich auf die Geldbeträge u n d die Gesamt-Regelungsabsicht der Eltern an.
MfG
H.G.

Hallo,

die Angaben reichen nicht aus, um eine Antwort geben zu können. Insbesondere sind mir die Eigentumsverhältnisse im Haus unklar. Ist das Haus im Ganzen überschrieben mit Wohnrecht? Ist das Haus in Eigentumswohungen aufegteilt, denn nur dann ist die Schenkung einer einzelnen Wohung möglich (scheint mir unwahrscheinlich). Ingeborg