Erben

Hallo! Es ist denbar, daß viele Alterskolleginnen und -kollegen vor der selben Fage stehen. Ich bin verheiratet habe Kinder. Falls meine Frau stirbt, haben die Kinder Erbanspruch. Wo kann man in verständlicher Form darüber genaues erfahren. ZB. Wann beginnt der wirkliche Anspruch an dem von mir bewohnten Einfamilienhaus?
Vielleicht gibt es ja brauchbare Internetseiten. Mich würde es freuen.
Gruß kuki

Hallo, Kuki,
Erbschaftsrecht ist ein kompliziertes Ding.
Nur wenn Du nichts Wesentliches zu vererben hast ist es einfach und nur für diese Fälle würde ich mich aufs Internet (und auch hier gegebene Ratschläge) verlassen.
Sobald aber Besitz im Spiele ist, kann ich Dir nur raten, dies zusammen mit einem Rechtsgelehrten zu machen. Du ersparst durch eine klare Regelung Deinen Nachkommen ene Menge Streit und Hader.
Grüße
Eckard

Hallo Kuki,

auch ich habe vor einigen Jahren meinen Nachlaß ordentlich regeln wollen und das ist mit Hilfe von w-w-w glaube ich gut gelungen.

Um Dich schlau zu machen geh doch einmal ins Archiv und gib als Suchwort „Testament“ ein. Zusammen mit den Artikeln aus Religion „Altes Testament“ bekommst Du 214 Ergebnisse. Guck Dir möglichst viele an und auch einige der angegebenen Links. Sicher wirst Du alles finden, was Du wissen willst.

Grüße, Rudolf,
der es schade findet, nicht mit ein paar Worten helfen zu können sondern nur mit einem viel Arbeit machendem Verweis.

Hallo Kuki!

Ich kann dir nur eine Anregung geben, du solltest es aber letzten Endes wirklich fachlich abklären lassen, falls du nicht weiterkommst.
Verheiratet und Kinder - viele Ehepaare haben ein sog. „Berliner Testament“. Das gibt’s in 2 Formen:

  1. Trennungsprinzip:
    Jeder Ehegatte setzt den anderen zum Vorerben ein und die Kinder zu Nacherben, sowie für den Fall, dass der andere Ehegatte zuerst sterben sollte, zum Ersatzerben.

Konsequenz:
Beim überlebenden Ehegatten müssen 2 getrennte Vermögensmassen unterschieden werden - das eigene (freie) Vermögen und das von dem verstorbenen Ehegatten erworbene Vermögen (bzgl. dessen er Vorerbe ist und die Kinder Nacherben). Stirbt nun der längstlebende Ehegatte, erwerben die Kinder den Nachlass des zuerst verstorbenen als dessen Nacherbe und i.Ü. den Nachlass des zuletzt Verstorbenen als dessen Ersatzerbe. „Nachteil“ ist, dass der überlebende Ehegatte in der Verfügungsmacht beschränkt ist (§§ 2113 ff BGB).

  1. Einheitsprinzip:
    Jeder Ehegatte setzt den anderen als Vollerben und die Kinder als Schlusserben des länger Lebenden ein.

Konsequenz:
Einheit der Vermögensmassen. Der überlebende Ehegatte wird aufgr. letztwilliger Verfügung des zuerst Verstorbenen dessen alleiniger Vollerbe. Stirbt nun der überlebende Ehegatte, erhalten die Kinder aufgr. der Verfügung des Überlebenden als dessen Erben den gesamten Nachlass. „Vorteil“ ist, dass der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten grds. frei verfügen kann.

Es gibt dazu noch eine „Wiederverheiratungsklausel“, aber ich will jetzt nicht zu große Verwirrung stiften. :smile:

Hoffe ich konnte wenigstens ein bisschen Klarheit schaffen!

Schönen Abend noch,
Juli

Hi,

hier mein Buchtipp:
Vererben und Erben. Stiftung Warentest, Finanztest

Gut und sehr übersichtlich geschrieben. Anhand von konkreten Fällen wird der „normale“, aber auch der schwierigere Erbfall besprochen.

Setzt Euch doch mit Euren Kindern mal zusammen und besprecht, wie das Testament aussehen soll. Je früher desto besser.

Sonnige Grüsse,
Gabi

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Hallo! Allen, die mir Hinweise auf meine Frage betr. Erben gegeben haben danke ich hiermit. Dadurch habe ich natürlich noch kein Testament aber immerhin schon etwas Überblick. Gruß, kuki