Erben

Hallo!
Mal angenommen:

Meine Oma, bekommt 8 Kinder. 6 vom ersten Mann, 2 vom zweiten. Mein Vater, das erste Kind vom ersten Mann, stirbt 1997. Er hinterlässt 2 Kinder, die Frau/Mutter ist bereits 1992 verstorben.
Meine Oma heiratet 1998 den Vater der letzten beiden Kinder.
Würde meine Oma sterben, hätten meine Schwester und ich Anspruch auf einen Teil des Pflichtteils meines Vaters??

Habe ich das einigermaßen verständlich geschrieben??
Viele Grüsse,
tanja1912

Auch hallo.

Eine Oma bekommt 8 Kinder. 6 vom ersten Mann, 2 vom zweiten.
Der Vater von A, das erste Kind vom ersten Mann, stirbt 1997. Er
hinterlässt 2 Kinder, die Frau/Mutter ist bereits 1992
verstorben.
Die Oma heiratet 1998 den Vater der letzten beiden Kinder.
Würde die Oma sterben, hätten die Schwester von A und A selbst
Anspruch auf einen Teil des Pflichtteils des Vaters??

Die gesetzliche Erbfolge sieht durchaus Pflichtanteile für die direkten Nachkommen des Vaters vor. Sofern kein Testament vorliegt.
Die Aufteilung der Erbmasse des Vaters beträgt m.W. nach 50% für die Ehefrau (oder direkte Verwandte, wenn Ehepartner bereits verstorben) und 50% auf die Kinder. Demzufolge haben die Kinder des Vaters Anspruch auf die Pflichtteils des Vaters.
Hier was dabei: http://www.dvev.de/ ?

HTH
mfg M.L. (noch Open Air geschädigt, darum: „Vertraue, aber prüfe nach“) :wink:

Hi!
Erstmal DANKE für deine Antwort :smile:
Was, wenn kein Testament vorliegt??
Was ist mit ihrem Ehemann? Muß er die Kinder vom ersten Mann auszahlen wenn die Frau stirbt oder hat das „Zeit“ bis er selber verstirbt?
Viele Grüsse,
Tanja1912

Auch hallo.

Die gesetzliche Erbfolge sieht durchaus Pflichtanteile für die

direkten Nachkommen des Vaters vor. Sofern kein Testament
vorliegt.
Die Aufteilung der Erbmasse des Vaters beträgt m.W. nach 50%
für die Ehefrau (oder direkte Verwandte, wenn Ehepartner
bereits verstorben) und 50% auf die Kinder. Demzufolge haben
die Kinder des Vaters Anspruch auf die Pflichtteils des
Vaters.
Hier was dabei: http://www.dvev.de/ ?

HTH
mfg M.L. (noch Open Air geschädigt, darum: „Vertraue, aber
prüfe nach“) :wink:

Hallo Tanja,

ich bin juristischer Laie, aber habe bei Wiz (und Erklärungen von
anderen Forumsmitgliedern) immer mitgelesen.
Zu den beiden vorhergehenden Kommentaren möchte ich etwas
ausführlicher Antworten.
Wenn ich alles richtig mitbekommen habe, sieht es so aus:
Kein Testament, gesetzliche Erbfolge.
Der noch lebende 2. Mann der Oma erbt 50% (25 + 25)

Da alle 8 Kinder leiblich von der Oma sind, erben sie die anderen 50
%.
Das eine Kind und seine Frau (die Eltern der beiden Geschwister) sind
bereits gestorben. Damit erben die beiden Schwestern (Enkel der Oma)
den Teil ihrer Eltern. Hier also 1/8 von 50%.
Pro Nase also 1/32 vom Gesamterbe.
Wenn der zweite Mann jetzt stirbt, erben nur noch seine beiden
eigenen Kinder. Die sechs Halbgeschwister omalicher Seite gehen hier
leer aus, da nicht mit dem zweiten Mann verwandt.
Seine beiden Kinder (bzw. deren Nachkommen) erben also die anderen
50% .

Falls ich hier einen Fehler eingebaut habe, bitte nicht verprügeln.
Dies dient ja auch nur dem Test, ob ich es selbst richtig verstanden
habe,

Gruss
T-Bird

Hallo T-Bird!
Du hast es richtig erfasst. Super, die Erklärung habe ich verstanden.
Nun noch eine Frage: Was wäre WENN meine Oma ein Testament hat? Den Pflichtteil ihrer Kinder kann sie doch damit nicht ausschlagen?
Viele Grüsse,
Tanja1912

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Tanja,
also wieder unter Vorbehalt.
Mit Testament ist wohl alles möglich. Werden die verstorbenen Eltern
der beiden Enkel nicht erwähnt, also quasi enterbt, dann erben sie den
halben Pflichtteil. Hier also als Minimum dann je 1/64. Dzwischen ist
alles möglich bis zum umgekehrten Fall. Das nämlich die anderen 7
Kinder bzw. deren Abkömmliche den halben Pflichteil bekommen.
Das würde dann darauf hinauslaufen - anderes Extrem - die beiden
erhalten 3/4 und die anderen 7 teilen sich das restliche Viertel.
Gruss
T-Bird

Hallo an dieser Stelle.

also wieder unter Vorbehalt.

„Vertraue, aber prüfe nach“ -> russ. „Dowerjai, no prowerjai“ (sprich: dowerjai, pa prowerjai)

Mit Testament ist wohl alles möglich. Werden die :verstorbenen
Eltern
der beiden Enkel nicht erwähnt, also quasi enterbt, :dann erben
sie den
halben Pflichtteil. Hier also als Minimum dann je 1/64.

Können bereits Verstorbene erben ?
Diese links müssten helfen: http://dejure.org/gesetze/LPartG/10.html -> (6) &
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

HTH
mfg M.L.

Ebenfalls an dieser Stelle.
selber beherzigen !

„Vertraue, aber prüfe nach“ -> russ. „Dowerjai, no
prowerjai“ (sprich: dowerjai, pa prowerjai)

Können bereits Verstorbene erben ?
Diese links müssten helfen:
http://dejure.org/gesetze/LPartG/10.html -> (6) &

Zitat:
(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung
von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den
Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil
verlangen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den
Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der
Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

Wo habe ich etwas anderes behauptet??
Davon unabhängig reden wir hier nicht über Lebenspartner, sondern
Erben in direkter Linie und deren Ehegatten.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…?

Gericht=bgh&Art=en&sid=57e427bca0636c03b2176a73ff5ee6bd
Welches davon?

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Senat Datum Aktenzeichen
XII. Zivilsenat 27.4.2005 XII ZB 184/02 Leitsatzentscheidung
IV. Zivilsenat 8.12.2004 IV ZR 223/03 Leitsatzentscheidung
IV. Zivilsenat 22.9.2004 IV ZR 21/04
IV. Zivilsenat 7.7.2004 IV ZR 135/03 Leitsatzentscheidung
IV. Zivilsenat 28.4.2004 IV ZR 85/03 Leitsatzentscheidung
IV. Zivilsenat 19.11.2003 IV ZB 20/03 Leitsatzentscheidung
X. Zivilsenat 15.10.2002 X ZR 132/01
IV. Zivilsenat 24.4.2002 IV ZR 126/01
IV. Zivilsenat 24.4.2002 IV ZR 57/01
IV. Zivilsenat 17.4.2002 IV ZR 259/01 Leitsatzentscheidung
IV. Zivilsenat 26.9.2001 IV ZR 198/00
IV. Zivilsenat 26.9.2001 IV ZR 298/98
IV. Zivilsenat 18.7.2001 IV ZR 105/00
IV. Zivilsenat 27.6.2001 IV ZR 120/00
IV. Zivilsenat 25.4.2001 IV ZR 281/99
IV. Zivilsenat 7.3.2001 IV ZR 258/00
V. Zivilsenat 17.11.2000 V ZR 334/99 siehe auch: Pressemitteilung Nr.
85/00 vom 17.11.2000, Pressemitteilung Nr. 71/00 vom 26.9.2000
IV. Zivilsenat 18.10.2000 IV ZR 99/99
IV. Zivilsenat 5.7.2000 IV ZR 180/99
IV. Zivilsenat 10.5.2000 IV ZR 171/99
IX. Zivilsenat 4.5.2000 IX ZR 88/98
IV. Zivilsenat 5.4.2000 IV ZR 145/98
ebenfalls HTH
mfg T-Bird

…eine Hilfestellung.

Hallo nochmal.

Ebenfalls an dieser Stelle.
selber beherzigen !

„Vertraue, aber prüfe nach“ -> russ. „Dowerjai, no
prowerjai“ (sprich: dowerjai, pa prowerjai)

…deswegen hatte ich ja auch keine Schlussfolgerungen geschrieben :wink:

Können bereits Verstorbene erben ?

So könnte man den Absatz in Deinem Posting verstehen…

Wo habe ich etwas anderes behauptet??

Damit war mehr das Nennen guter Quellen gemeint, nicht das einfache Behaupten von Fakten :wink: Es dient der Überprüfung des Geschriebenen.

Welches davon?

Eins, das auf den Fall passt. Aber man sieht, dass Erbrecht sehr komplex werden kann.

HTH
mfg M.L.

Danke für eure Antworten!Jetzt bin ich schlauer!