Hallo,
Plötzlich interessiert es den Abwasserverband doch,
wer denn alles Miteigentümer des Grundstücks ist und will nun
schriftliche Einverständniserklärungen aller Miterben haben,
daß A (der das Geld ja damals eingezahlt hat), die Rückzahlung
bekommen soll. Vorher will man keinen Cent auszahlen. Darf
sich der Abwasserverband plötzlich in Erbrechtsangelegenheiten
einmischen, die dort vor Jahren auch niemand interessiert
haben ?
Ganz interessante Konstellation, und ich denke mal, dass dir meine Gedanken zum Thema nicht unbedingt gefallen werden.
Alle Beteiligten einer (Erben-)gemeinschaft haften gegenüber Dritten als Gesamtschuldner. D.h. ein Dritter kann von jedem beliebigen Beteiligten eine ihm zustehende Forderung insgesamt einfordern, muss sich also nicht darum kümmern, wer welchen Teil zu zahlen hat, und muss dann auch diese Teile nicht häppchenweise einfordern. Er darf sich den am besten erreichbaren/potentesten Schuldner aussuchen, und gut ist. Selbstverständlich kann der in Anspruch genommene Schuldner dann im Innenverhältnis von den übrigen Beteiligten deren Anteile einfordern, muss also unter dem Strich nicht mehr zahlen, als er zu zahlen hat (wenn alle anderen auch Geld haben, greifbar sind, …). Der Sinn der Regelung ist insoweit verständlich, weil es niemandem zum Nachteil gereichen soll, wennauf der anderen Seite plötzlich kein Individuum mehr ist, sondern eine ggf. recht komplexe Mehrheit von Personen mit unterschiedlichsten Anteilen.
Der umgekehrte Fall einer Gesamtgläubigerschaft, also dass ein Schuldner bei einer Vielzahl von Gläubigern in Gemeinschaft einfach an einen zahlen kann und insoweit gegenüber der gesamten Gemeinschaft frei wird, kann zwar vertraglich vereinbart werden (428 BGB), ist aber im Erbrecht nur in einem ganz speziellen Fall von Belastungen/Auflagen im Gesetz selbst vorgesehen. D.h. sollte vorliegend der Gläubiger einfach an denjenigen zahlen, der gerade greifbar ist, würde er gegenüber den anderen gerade nicht von der Pflicht zur Leistung frei. Insoweit tut er gut daran jetzt nicht einfach an denjenigen zurückzuzahlen, den er damals in Anspruch genommen hat, sondern nunmehr an jeden nur noch den ihm zustehenden Teil auszahlen zu wollen. Schließlich ist es nicht sein Problem, ob der damals in Anspruch genommene seine Miterben inzwischen erfolgreich auf Ausgleich in Anspruch genommen hat oder nicht.
BTW: Selbst wenn der in Anspruch genommene Erbe jetzt auf die Rückzahlung klagen würde, so könnte er dies nur in der Form, dass er Zahlung an alle begehren müsste. Ein Antrag auf Zahlung der Gesamtsumme an ihn alleine dürfte keinen Erfolg haben.
Eine Idee wäre ggf. anzubieten, den Gläubiger von der Haftung gegenüber den anderen Beteiligten freizustellen. D.h. sollte einer der Miterben einmal beim Gläubiger auftauchen und Zahlung begehren, könnte dieser dann auf die Haftungsfreistellung verweisen und den Gläubiger zum Miterben schicken. Der vergibt sich mit so einer Lösung nichts, da er gegenüber dem Zahlungsanspruch mit dem Ausgleichsanspruch aus der ursprünglichen Zahlung aufrechnen könnte. Das Risiko für den Schuldner steht aber natürlich insoweit, als dass ihm die Haftungsfreistellung nur insoweit nützt, wie der die Haftung Übernehmende auch in der Lage sein muss, zu leisten. Da dies hier angesichts des bestehenden Aufrechnungsanspruchs kein Problem ist, kann man hier ggf. etwas erreichen. Allerdings sind solche Dinge reine Verhandlungssache, und man kann hierzu niemanden zwingen. Und die Aussicht Geld behalten zu können „weil man es nicht loszuwerden weiß“ ist nicht unbedingt die beste Ausgangslage um zu entsprechenden Lösungen zu kommen.
Gruß vom Wiz