Liebe/-r Experte/-in,
folgender Sachverhalt: Mein Bruder ist z.Z. noch in der Probezeit seines Arbeitsverhältnisses. Dieses wird Ende März beendet und er wird, soweit er bis dahin keinen neuen Job hat, wieder Harz4 beziehen.
Er ist Haupterbe der Immobilie unserer Eltern. Unser Vater starb am 30.12.2010.
Unsere Mutter war bereits vor vier Jahren verstorben. Mit 1/8 stehen wir jeweils schon im Grundbuch. Wir haben uns geeinigt, dass wir alles zur Hälfte teilen wollen.
Das Testament ist gerade vom Amtsgericht eröffnet worden.
Die Frage ist nun wie wir uns verhalten sollen. Wenn mein Bruder wieder Harz4 bekommt, wird Vater Staat sein Erbe nach dem Testament bestimmten Sachverhalt einfordern und wahrscheinlich eine lange zeit kein Harz4 bezahlen.
Was wäre, wenn mein Bruder das Geld zum Kauf einer Immobilie nutzen würde? Würde Vater Staat dann zuvor eingreifen, da mein Bruder ja zunächst das Geld hat? Ich weiss, dass im Falle von Harz4 nicht an das Eigenheim oder Eigentumswohnung gegangen wird. Kann mein Bruder das Erbe ablehnen, ohne das Vater Staat ihm Harz4 streicht? Würde man sich dann vielleicht an mich als Bruder zur Unterstützung meines Bruders halten?
Wie sollen wir jetzt vorgehen? Was wäre die beste Lösung?
Guter Rat ist jetzt wichtig.
Vielen Dank
mit freundlichen Grüßen
Uwe H.
Hallo Uwe H.,
ich kann Ihnen da nur raten, sich an einen Anwalt zu wenden und um eine Beratung zu ersuchen. Eine kostenlose Rechtsberatung in diesem Rahmen hier darf ich jedenfalls nicht erteilen. Möglicherweise ist Ihr Bruder ja beratungshilfeberechtigt. Genaueres dazu erfahren Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo,
Sie können von mir nicht verlangen, dass ich Ihnen unsaubere Trix mitteile, wie Ihr Bruder den Staat und alle Steuerzahler betrügt und diese schädigt.
Also nur Folgendes:
Ihr Bruder ist nicht Haupterbe, sonder mit Ihnen oder noch weiteren Geschwistern „Miterbe“.
Wenn er auf sein Erbe verzichtet, fällt dieses seinen Kindern zu. Diese werden dann an seine Stelle gesetzt. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Geschwister, also auch Sie seinen Anteil. Er hat dann aber einen Pflichtteilsanspruch. Wenn der „Staat“ von der Ausschlagung erfährt, bleibt abzuwarten, ob die Behörden der Schenkung an die Erben widersprechen. Zumindest wird man den Pflichtteil in Geld (1/2 vom Erbteil) von den Erben, verlangen. Ein normaler Weg wäre, mit dem Amt die Gegebenheiten zu erörtern um eine für den Bruder bestmögliche Abwicklung zu erreichen.
MfG
PB
herzlichen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich wird Ihr Bruder sollte er wieder Hart IV beantragen, sein geerbtes Vermögen aufbrauchen müssen, sofern dieses sein Schonvermögen überschreitet.
Grundsätzlich ist Ihr Bruder frei darin, eine erbrechtliche Vereinbarung zu treffen, die nicht dem Testament entspricht.
Insofern dürfte die ARGE hiergegen nichts einzuwenden haben. Etwas anders könnte gelten, wenn diese Regelung in Hinblick auf die erkennbare künftige Hilfebedürfigkeit erfolgt.
Dann müssen für die andere Verteilung trifftige Gründe vorhanden sein, damit die Behörde nicht die Verteilung nach dem Testament vornimmt.
Solche gute Gründe, wären z.B. das man sich auf einen Auslegung eines mehrdeutigen Testaments geeinigt hat, um etwa Erbenstreit zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
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E-Mail: [email protected]
http://www.dr-erbrecht.de
Geschwister sind untereinander nicht unterhaltspflichtig. Die übrigen Fragen betreffen das Sozialrecht, also nicht meine Rechtsgebiete.
H.G.
Hallo,
ich war lange krank, daher die späte Antwort. Hartz Iv und Erbschaften sind ein hochproblematisches Rechtsgebiet. Ich rate ganz dringend, Geld in die Hand zu nehmen und einen Fachanwalt für Sozialrecht zur Beratung aufzusuchen.
Ingeborg