Erben auch Stiefkinder?

Sehr geehrte Community, ich hätte folgendes Anliegen: Person X ist 57 Jahre alt. Er hat eine Mutter, und einen Stiefvater. Dieser Stiefvater trat vor 50 Jahren in sein Leben, also noch zu DDR-Zeit. Er hat das Kind nicht adoptiert. Der leibliche Vater des Kindes hat Unterhalt gezahlt. Der Stiefvater hat eine selbstbewohnte Immobilie. Wie verhält es sich im Todesfall der Mutter und des Stiefvaters:

Fall 1: die Mutter stirbt zuerst, sie steht nicht mit im Grundbuch. Wieviel erbt Person X von ihr? Es stehen keine weiteren leiblichen Kinder oder Geschwister von der Mutter an. Sie hat nur ihren Mann und ihren Sohn hinterlassen. Kann der Sohn sich darauf berufen, dass sie eigene Geldbeträge zum Lebensunterhalt der Ehepartner beigesteuert hat und ergibt sich daraus ein Pflichterbteil. Die Mutter hat Rente.

Fall 2: Der Stiefvater stirbt zuerst. Er steht alleine im Grundbuch. Wieviel erbt seine Frau und sein Stiefsohn? Er hat als leiblichen Verwandten noch seine Schwester. Kann der Stiefvater als Erben jemand völlig fremden einsetzen und stehen dem Stiefsohn da Pflichtanteile zu?

Fall 3: Der Stiefvater verkauft die Immobilie und zahlt von dem Geld eine Wohnung in einer Pflegeeinrichtung. Den Rest Geld lässt er verschwinden, verschenkt es an Bekannte etc. Hat der Stiefsohn da ein Anrecht auf Zahlung eines Pflichtbetrages?

Vielen herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. VG DjHanka

Sind denn die Mutter und der genannte Stiefvater verheiratet ?

Das Kind erbt nur von seiner (leiblichen) Mutter und seinem (leiblichen)Vater.
Niemals vom Stiefvater. Warum nicht ? Weil keine Abstammung besteht.

Nur durch Testament kann man da abweichen wenn man will. Da kann man beliebige Personen einsetzen, ist aber immer an mögliche Pflichtteile gebunden.

Das Kind hat Recht auf mind. das Pflichtteil von Mutter wie (leiblichem) Vater.

Sind die beiden verheiratet und stirbt die Mutter zuerst so erbt nach gesetzlicher Erbfolge das Kind und der Mann zu gleichen Teilen das Vermögen der Mutter. Mit Testament kann man abweichen. Dann bliebe dem Kind immer 1/4.
Ob der Mutter Teile am Haus gehören kann man nicht sagen.

Stirbt der Stiefvater zuerst müsste man wissen ob es in dessen Familie noch gesetzliche bzw. pflichtteilsberechtige Erben gäbe.
Grundsätzlich erbt die Ehefrau 3/4(Zugewinnausgleich) und 1/4 dann mögliche Angehörige des Stiefvaters.

MfG
duck313

Nein, der Erblasser ist nicht an irgendwelche Pflichtteile gebunden. Er kann auch alles bis zur letzten Stecknadel an irgendwelche Stiefkinder oder die Heilsarmee oder wen auch immer vererben. Der Pflichtteilsanspruch betrifft übrigens ohnehin nicht das Erbe, es geht dabei nur um einen finanziellen Ausgleich außerhalb des Erbes. Einen Pflichtteilsanspruch hätten gegebenenfalls die übergangenen Erben, aber natürlich nur, wenn sie diesen auch gelten machen. Häufig werden diese Ansprüche gar nicht geltend gemacht.

Gut, das war missverständlich.
gebunden ist man nicht, man darf schon testieren " Soll alles die Kirche bekommen".
Aber Pflichtteilsberechtige haben dann Anspruch auf Geldleistung gegen den Erben, hier im Beispiel die Kirche.
Klar, von selbst kommt das Pflichtteil nicht. Es kann sogar recht schnell verjähren wenn man sich nicht rührt.

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