Erben - Auskunftspflicht Bank oder Kontobevollm.?

Angenommen der Vater ist verstorben - wäre die letzten 5 Jahre ausschließlich bettlägerig gewesen, konnte das Haus nicht mehr verlassen. Die Lebensgefährtin (seit 30 Jahren) hatte „Kontovollmacht über den Tod hinaus“. Vater hatte ca. 1.700,- € mtl. Renten. Lebensgefährtin gibt an, sie habe mtl. 600,- € erhalten, was Vater mit „seinem Geld gemacht habe, sei ihr unbekannt“. Es hatte aber niemand außer ihr Zugang zum Konto!

Weiterhin angenommen es gäbe sechs Kinder, die gesetzliche Erben sind. Diese möchten nun Auskunft über den Verbleib des Geldes. - Wer kann/ muss Auskunft geben? Die Kontobevollmächtigte oder die Bank?

Über das Geld, welches der Verstorbene während seiner Lebzeit ausgegeben hat?
Weder die Bank noch die Lebensgefährtin, m.E. Der Verstorbene und die Lebensgefährtin, die vermutlich mit dem verstorbenen in einer Wohnung zusammen gelegt haben ( richtig, die Vermutung ? ) bildeten eine GdbR und konnten mit den Einkünften machen, was sie wollten.

Wenn es sich um das Geld nach dem Tod handelt, muuß die ehem. Lebensgefährtin Auskunft erteilen, aber vermutlich wurde ja die Rente „zeitnah“ eingestellt.

Soweit beantowrtet, falls nicht, bitte etwas fiktiv präziser nachfragen.
Schönen Tag noch,

Angenommen der Vater ist verstorben - wäre die letzten 5
Jahre ausschließlich bettlägerig gewesen, konnte das Haus
nicht mehr verlassen. Die Lebensgefährtin (seit 30 Jahren)
hatte „Kontovollmacht über den Tod hinaus“.

eine Kontovollmacht über den Tod hinaus dürfte es nicht geben,
es sei denn, es war ein gemeinsames Konto.

Vater hatte ca.
1.700,- € mtl. Renten. Lebensgefährtin gibt an, sie habe mtl.
600,- € erhalten, was Vater mit „seinem Geld gemacht habe, sei
ihr unbekannt“. Es hatte aber niemand außer ihr Zugang zum
Konto!

Weiterhin angenommen es gäbe sechs Kinder, die gesetzliche
Erben sind. Diese möchten nun Auskunft über den Verbleib des
Geldes. - Wer kann/ muss Auskunft geben? Die
Kontobevollmächtigte oder die Bank?

Es besteht hier doch auch die Möglichkeit, dass ein Testament vorliegt und die Lebensgefährtin hier als Erbin mit aufgeführt ist.
Die 6 Kinder haben evt. nur Anspruch auf den Pflichtanteil.

Eine Auskunft ist nur über das Nachlassgericht (Amtsgericht) möglich.

Um es zu präzisieren:

Angenommen: Der Verstorbene konnte die gemeinsame Wohnung seit über FÜNF Jahren nicht mehr verlassen. Die LG gibt an, mtl. 600,- € (von 1.700,- €) erhalten zu haben.

Angenommen: Der Verstorbene konnte weder zur Bank, noch hat er Überweisungen unterschrieben! Für das gemeinsame Leben wurde definitiv keine weiteres Geld ausgegeben.

Angenommen: NUR die LG konnte weitere Gelder „zur Seite schaffen“. Muss ist Auskunft geben?

Angenommen: Die Lebensgefährtin ist nur in Bezug auf das gemeinsame Kraftfahrzeug bedacht. Ansonsten sind die Kinder Erben…

Angenommen der Vater ist verstorben - wäre die letzten 5
Jahre ausschließlich bettlägerig gewesen, konnte das Haus
nicht mehr verlassen. Die Lebensgefährtin (seit 30 Jahren)
hatte „Kontovollmacht über den Tod hinaus“.

entgegen unterer ansicht unproblematisch möglich, transmortale vollmacht.
die vollmacht kann jederzeit von den erben widerrufen werden.

Vater hatte ca.
1.700,- € mtl. Renten. Lebensgefährtin gibt an, sie habe mtl.
600,- € erhalten, was Vater mit „seinem Geld gemacht habe, sei
ihr unbekannt“. Es hatte aber niemand außer ihr Zugang zum
Konto!

geht man von einer auftragsführung für den verstorbenen durch die lebensgefährtin aus -was bei einer kontovollmacht regelmäßig gegeben ist- besteht ein auskunftsanspruch der erben nach §§ 666 iVm 1922 bgb.

der vorteil in dem anspruch liegt darin, dass nicht nur auskunft über die kontobewegungen zu erteilen ist, sondern auch rechenschaft abzulegen ist.

das auftragsverhältnis wurde übrigens durch den tod des auftraggebers nicht erloschen, § 672 bgb, sondern sollte von den erben widerrufen werden, § 671 bgb (wenn nicht mehr gewollt).

Weiterhin angenommen es gäbe sechs Kinder, die gesetzliche
Erben sind. Diese möchten nun Auskunft über den Verbleib des
Geldes. - Wer kann/ muss Auskunft geben? Die
Kontobevollmächtigte oder die Bank?

werden die kinder erben, dann besteht daneben auch ein anspruch auf auskunft gegen die hausgenossen gem. § 2028 I bgb.
der nachteil ist, dass keine nachforschungs- oder rechenschaftspflicht über den verbleib von erbschaftsgegenständen besteht.

werden die kinder nicht erben, steht ihnen nur ein auskunftsanspruch als pflichtteilsberechtigte nach § 2314 bgb gegen die erben über den umfang des nachlasses.

p.s. was unten über die gbr geschrieben wurde, solltest du überlesen…

Wir nehmen es, es war eine „eheähnliche“ Gemeinschaft, dann besteht während der Dauer der eheänl. Gemeinschaft eine vertrgliche Vereinbaung hinsichtlich der Verwendung der Einkünfte,…die Erben könnten nach dem Tod ein vertragswidriges Verhalten der LG annehmen, aber nicht beweisen, zudem:

nach der neueren Rechtsprechung ja im Einzelfall bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht (BGH Urteil vom 09.07.2008 Az. XII ZR 179/05 = NJW 2008,3277 = BGHZ 177,193), vertragliche Regelung möglich

Heißt also: man könnte die Einkünfte des Einen nicht nur zur gemeinsamen Haushaltsführung gebrauchen, sondern auch, wenn dies vertraglich geregelt ist, und sie kann auch mündlich sein…

schönen Tag noch

Dauer Kontovollmacht

eine Kontovollmacht über den Tod hinaus dürfte es nicht
geben,

Ach nein? Seltsam, daß die Formulare der Banken aber genau das vorsehen:

Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod der/des Kontoinhaber(s),
sie bleibt für die Erben des jeweils verstorbenen Kontoinhabers in
Kraft.

es sei denn, es war ein gemeinsames Konto.

Dann wäre sie nicht Bevollmächtigte, sondern Mitinhaberin des Kontos.

Um es zu präzisieren:

Angenommen: Der Verstorbene konnte die gemeinsame Wohnung
seit über FÜNF Jahren nicht mehr verlassen. Die LG gibt an,
mtl. 600,- € (von 1.700,- €) erhalten zu haben.

Angenommen: Der Verstorbene konnte weder zur Bank, noch hat
er Überweisungen unterschrieben! Für das gemeinsame Leben
wurde definitiv keine weiteres Geld ausgegeben.

Ich bezweifle, das man mit 600,00 € zu zweit Leben kann, wenn einer dieser beiden Personen krank ist.

Was mir unheimlich sauer aufstößt ist die Frage, was mit dem Geld passiert ist. Ich gehe mal davon aus, das die Lebensgefährtin sich um den kranken Bettlägrigen gekümmert hat. Irgendwie kommt mir das doch sehr schäbig vor, sich jetzt auf die Suche nach dem monatlichen Einkommen zu machen.

Der Verstorbene hat mit seinem Geld zu seinen Lebzeiten machen können, was er wollte und wenn er seiner Lebensgefährtin doch mehr gegeben hat, geht das die Kinder auch nichts an.

Vielleicht hat er ihr das Geld geschenkt, dann ist es eben so. Vielleicht hat er ihr das Geld gegeben, weil sie ihn gepflegt hat, dann ist das auch so.

Gruß
Tina

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Wir nehmen es, es war eine „eheähnliche“ Gemeinschaft, dann
besteht während der Dauer der eheänl. Gemeinschaft eine
vertrgliche Vereinbaung hinsichtlich der Verwendung der
Einkünfte,…die Erben könnten nach dem Tod ein
vertragswidriges Verhalten der LG annehmen, aber nicht
beweisen, zudem:

nein, die hilfskonstruktion des familienrechtlichen vertrages sui generis bei nichtehelichen lebensgemeinschaften wurde vom bgh nur deshalb entwickelt, um eine ausgleichsmöglichkeit über § 313 bzw. § 812 bgb zu schaffen.
„vertragsverletzung“ wurden vom bgh in keinem fall angesprochen.

nach der neueren Rechtsprechung ja im Einzelfall bei
Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche
Zusammenleben erst ermöglicht (BGH Urteil vom 09.07.2008 Az.
XII ZR 179/05 = NJW 2008,3277 = BGHZ 177,193), vertragliche
Regelung möglich

hast du das urteil überhaupt gelesen ?
es geht um ausgleichsansprüche der lebensgefährten (neLG) untereinander bei scheitern der neLG. diese grundsätze gelten nicht, wenn ein lebensgefährte verstirbt und dadurch die neLG scheitert.

Heißt also: man könnte die Einkünfte des Einen nicht nur zur
gemeinsamen Haushaltsführung gebrauchen, sondern auch, wenn
dies vertraglich geregelt ist, und sie kann auch mündlich
sein…

das kannst du fuer eine neLG nicht einfach unterstellen.

Hallo Tina,

ich bedanke mich für Deine Antworten, wenngleich ich das Gefühl habe, dass Du Dinge in den Sachverhalt hinein interpretierst bzw. damit assoziierst, die nicht den Wirklichkeiten entsprechen…

Im betreffenden Fall weiter angenommen: Die 600,- € waren der Anteil des Verstorbenen zu den laufenden Haushaltskosten. Die Lebensgefährtin verfügte über eigene Einkünfte! Es gab für den Vater das Pflegegeld der Stufe III welches an die LG gezahlt wurde. Außergewöhnliche „Anschaffungen“ wurden natürlich außerhalb dieser Regelung finanziert. Allerdings wurde in den betreffenden Jahre nichts mehr neu erworben.- Es sollte also noch ein erheblicher Anteil der restlichen 1.100,- € mtl. vorhanden sein…

Im betreffenden Fall weiter angenommen: Die 600,- € waren der
Anteil des Verstorbenen zu den laufenden Haushaltskosten. Die
Lebensgefährtin verfügte über eigene Einkünfte! Es gab für den
Vater das Pflegegeld der Stufe III welches an die LG gezahlt
wurde. Außergewöhnliche „Anschaffungen“ wurden natürlich
außerhalb dieser Regelung finanziert. Allerdings wurde in den
betreffenden Jahre nichts mehr neu erworben.- Es sollte also
noch ein erheblicher Anteil der restlichen 1.100,- € mtl.
vorhanden sein…

Man lebt nun mal nicht von 600,00 € allein, auch nicht, wenn man Wohneigentum hat. Da sind Kosten für Strom, Wasser, Versicherungen, Reparaturen etc.