Angenommen der Vater ist verstorben - wäre die letzten 5
Jahre ausschließlich bettlägerig gewesen, konnte das Haus
nicht mehr verlassen. Die Lebensgefährtin (seit 30 Jahren)
hatte „Kontovollmacht über den Tod hinaus“.
entgegen unterer ansicht unproblematisch möglich, transmortale vollmacht.
die vollmacht kann jederzeit von den erben widerrufen werden.
Vater hatte ca.
1.700,- € mtl. Renten. Lebensgefährtin gibt an, sie habe mtl.
600,- € erhalten, was Vater mit „seinem Geld gemacht habe, sei
ihr unbekannt“. Es hatte aber niemand außer ihr Zugang zum
Konto!
geht man von einer auftragsführung für den verstorbenen durch die lebensgefährtin aus -was bei einer kontovollmacht regelmäßig gegeben ist- besteht ein auskunftsanspruch der erben nach §§ 666 iVm 1922 bgb.
der vorteil in dem anspruch liegt darin, dass nicht nur auskunft über die kontobewegungen zu erteilen ist, sondern auch rechenschaft abzulegen ist.
das auftragsverhältnis wurde übrigens durch den tod des auftraggebers nicht erloschen, § 672 bgb, sondern sollte von den erben widerrufen werden, § 671 bgb (wenn nicht mehr gewollt).
Weiterhin angenommen es gäbe sechs Kinder, die gesetzliche
Erben sind. Diese möchten nun Auskunft über den Verbleib des
Geldes. - Wer kann/ muss Auskunft geben? Die
Kontobevollmächtigte oder die Bank?
werden die kinder erben, dann besteht daneben auch ein anspruch auf auskunft gegen die hausgenossen gem. § 2028 I bgb.
der nachteil ist, dass keine nachforschungs- oder rechenschaftspflicht über den verbleib von erbschaftsgegenständen besteht.
werden die kinder nicht erben, steht ihnen nur ein auskunftsanspruch als pflichtteilsberechtigte nach § 2314 bgb gegen die erben über den umfang des nachlasses.
p.s. was unten über die gbr geschrieben wurde, solltest du überlesen…