Also Frau A ist mit Herrn B verheiratet (kein Ehevertrag vorhanden) Und da gibt es noch Tochter C .
Herr B verwaltet sämtl. Finanzangelegenheiten, d. h. die eingehenden Renten landen auf dem Konto von Herrn B und er gestattet Frau A lediglich ein bescheidenes Sparkonto.
Dann verstirbt Frau A plötzlich. Der Tochter C sagt Herr B „HA ! HA ! ALLES MEINS“
Tochter C wird aller Voraussicht nach versuchen das Pflichtteil einzufordern.
Herr B wird sich strikt weigern die Konten darzulegen.
Nun meine eigentliche Frage : brauch Herr B nur das Konto von Frau A darlegen und kann die anderen Konten welche auf den Namen von Herrn B ausgestellt sind verheimlichen. Oder sollte Herr B sämtl. Konten darlegen müssen.
Habe bereits wie verrückt gegoogelt aber leider keine Antwort auf einen Fall mit nur 3 Personen gefunden.
Würde mich wirklich freuen wenn mir jemand behilflich sein könnte.
eine frage vorweg:
wurde die tochter enterbt oder warum verlangt sie nur den pflichtteil ?
Herr B wird sich strikt weigern die Konten darzulegen.
Nun meine eigentliche Frage : brauch Herr B nur das Konto von
Frau A darlegen und kann die anderen Konten welche auf den
Namen von Herrn B ausgestellt sind verheimlichen. Oder sollte
Herr B sämtl. Konten darlegen müssen.
Habe bereits wie verrückt gegoogelt aber leider keine Antwort
auf einen Fall mit nur 3 Personen gefunden.
der pflichtteilsberechtigte, der nicht erbe ist, hat einen auskunftsanspruch gegenüber den erben, §§ 2314, 260 bgb. er soll schließlich die höhe des pflichtteils berechnen können.
dieser anspruch geht sehr weit, so dass der gesamte nachlass in einem bestandsverzeichnis aufzulisten ist.
für die berechnung erforderliche kontostände/bankguthaben sind ebenfalls anzugeben, belege wie auszüge sind grds. nicht erforderlich.
es wäre sehr ungünstig für den erben, wenn er falsche angaben macht, da die bestandsaufnahme im regelfall mit einer eidesstattlichen versicherung hand in hand geht (straftat, § 156 stgb)
selbst wenn man den fall so unglaubhaft drehen würde, dass die frau die „renten“ dem mann geschenkt hätte, müssten diese schenkungen in hinblick auf § 2325 bgb offengelegt werden.
Hallo ahnung12.
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Zu Deiner Frage, die Tochter wurde nicht enterbt.
für die berechnung erforderliche kontostände/bankguthaben sind
ebenfalls anzugeben, belege wie auszüge sind grds. nicht
erforderlich.
Das eigentliche Problem ist Herr B gibt nicht die Kontostände an, die auf seinem Namen ausgestellt sind. Gehören die Kontostände von Herrn B ebenfalls zum Nachlass (Thema Zugewinngemeinschaft)? Denn Herr B hat die ganzen Jahre hindurch sehr zu seinem Wohl, alles was Bargeld betrifft auf seinen Namen angelegt bzw. die Sparbücher verwaltet.
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Zu Deiner Frage, die Tochter wurde nicht enterbt.
dann würde ich einmal stark bezweifeln, dass sie nur 1/4 pflichtteil und nicht die hälfte als erbin geltend macht
Das eigentliche Problem ist Herr B gibt nicht die Kontostände
an, die auf seinem Namen ausgestellt sind. Gehören die
Kontostände von Herrn B ebenfalls zum Nachlass (Thema
Zugewinngemeinschaft)? Denn Herr B hat die ganzen Jahre
hindurch sehr zu seinem Wohl, alles was Bargeld betrifft auf
seinen Namen angelegt bzw. die Sparbücher verwaltet.
es spielt grds. keine rolle, wer kontoinhaber ist.
eigene einnahmen z.b. durch die arbeit von herrn b, zinsen aus privatvermögen o.ä. muss er natürlich nicht offenlegen, da sie für die pflichtteilsberechnung der tochter der erblasserin keine rolle spielen.
aber wenn auf das konto von herrn b geldbeträge der ehefrau eingegangen sind bzw. ihr vermögen mitverwaltet wurde (und so habe ich das verstanden), dann sind diese beträge auszuweisen. gleiches gilt, wenn herr b geld der ehefrau angelegt hat (auf eigenen namen).