Erben: Erklärung Hausrat gehört dem Überlebenen

Hallo, mal angenommen, nach dem Tod eines nicht verheirateten Lebenspartner taucht ein Schriftstück auf wo der Verstorbene erklärt, das der überlebende nichtverheiratete Lebenspartner sämtliches Eigentum am Hausrat der gemeinsammen Wohnung hat.
Evt. sogar mit dem Hinweis darauf, das dieses Schriftstück gefertigt wurde um im Todes-und Erbfall die Eigentumsverhältnisse klar darstellen zu können.

Wäre dadurch der Hausrat doch komplett bei der Erbschaft außenvor, oder ?

Grüße

Hallo,

mal angenommen, nach dem Tod eines nicht verheirateten
Lebenspartner taucht ein Schriftstück auf wo der Verstorbene
erklärt, das der überlebende nichtverheiratete Lebenspartner
sämtliches Eigentum am Hausrat der gemeinsammen Wohnung hat.

Sowas würde man dann ein Testament nennen. Und darauf prüfen, ob es ein gültiges Testament ist.

Wäre dadurch der Hausrat doch komplett bei der Erbschaft
außenvor, oder ?

Ganz im Gegenteil.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

mal angenommen, nach dem Tod eines nicht verheirateten
Lebenspartner taucht ein Schriftstück auf wo der Verstorbene
erklärt, das der überlebende nichtverheiratete Lebenspartner
sämtliches Eigentum am Hausrat der gemeinsammen Wohnung hat.

Sowas würde man dann ein Testament nennen. Und darauf prüfen,
ob es ein gültiges Testament ist.

nicht zwingendermaßen - ich habe das Posting so verstanden, dass dieses Schriftstück besagt, dass der Hausrat von vorneherein und vor dem Tode des einen Partners bereits dem anderen gehört hat.

In diesem Fall wäre die Frage interessant, ob dies zusätzlich durch Kaufbelege o.ä. nachgewiesen werden muss.

Wäre dadurch der Hausrat doch komplett bei der Erbschaft
außenvor, oder ?

Ganz im Gegenteil.

Wenn der Hausrat tatsächlich von dem überlebenden Partner käuflich erworben worden sein sollte, durchaus.

Beste Grüße

=^…^=

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hi, darum geht es ja gerade. aufgrund des schriftstücks kann der überlebende ganz klar nachweisen, das der hausrat ihm gehört.
der verstorbene erklärte dann ja als klarstellung irgendwann vor seinem tod das ihm nichts gehört.klarer gehts doch eigentlich nicht.

es geht ja gerade darum das nachher nichts mehr nachgewiesen werden muß und das genau die unterstellung „das könnte dem verstorbenen gehört haben“ aus der welt ist.
und kaufbelege brauch man doch auch nicht aufbewahren ( nach 2 jahren kann das keiner mehr erwarten )
oder ?

grüße

Hallo,

der verstorbene erklärte dann ja als klarstellung irgendwann
vor seinem tod das ihm nichts gehört.klarer gehts doch
eigentlich nicht.

Nunja. Ist halt die Frage, wann genau diese Schenkung dann wirksam geworden ist. Weil da die letzten zehn Jahre vor dem Tod eine Rolle spielen.
Und die übrigen Erben müssen da auch mitspielen - als Richter würde ich einen derartigen Zettel als Umgehung des Erbschaftsrechts ansehen und deshalb als Eigentumsbeweis ignorieren.

Aber: ianal!

Gruß
loderunner

Nunja. Ist halt die Frage, wann genau diese Schenkung dann wirksam geworden ist. Weil da die letzten zehn Jahre vor dem Tod eine Rolle spielen.

hi,
welche Schenkung ?
es ist ja eigentlich mit dem Schriftstück nur klargestellt wie die Eigentumsverhältnisse liegen und lagen damit nicht behauptet werden kann : das gehörte dem Verstorbenen.

aber mal angenommen es wird vor dem tod das Eigentum am Hausrat dem nichtehelichen Lebenspartner verkauft und das mit einem Kaufvertrag festgehalten.
dann ist die Sachlage doch klar. Was dem Verstorbenen nicht gehört kann auch nicht vererbt werden.
grüße

Hallo,

also bei der Geschichte bleibt natürlich irgendwie ein schaler Beigeschmack, denn es wäre ja durchaus möglich, dass sowohl Partner A ein solches Schriftstück aufsetzt als auch Partner B. Und je nachdem, wer dann früher verstirbt, wird dann eben das „passende“ Schriftstück vorgezeigt und das andere verschwindet irgendwo. Es ist ja äußerst unwahrscheinlich, dass einer alleine immer den ganzen Hausrat kauft und der andere lediglich Nutznießer davon ist. Warum machen die beiden denn nicht ein Testament, in dem sie ihren jeweiligen Anteil am Hausrat im Falle des Todes an den Partner vererben - wenn dessen Wert unter dem Wert des Pflichtanteils liegt, gibt das ja auch mit den Erben keine Probleme.

Viele Grüße
Sahne

Hi,

findest Du das unüblich? Ich kenne haufenweise Familien, wo ein Partner das gesamte Mobiliar gekauft hat, weil der andere Partner viel weniger verdient.

Und Pflichtteilsansprüche hat ein unverheirateter Lebenspartner nicht. Nur Ehepartner haben Anspruch auf einen Pflichtteil und die bekommen am Hausrat den sogenannten voraus:

http://www.abc-recht.de/ratgeber/erbschaft/tipps/ver…

Gruß
Tina

Hallo Tina,

Und Pflichtteilsansprüche hat ein unverheirateter
Lebenspartner nicht. Nur Ehepartner haben Anspruch auf einen
Pflichtteil und die bekommen am Hausrat den sogenannten
voraus:

http://www.abc-recht.de/ratgeber/erbschaft/tipps/ver…

Eben, darum scheint es ja in dem Fall zu gehen, ein unverheiratetes Paar möchte wohl wenigstens den Hausrat dem überlebendem Partner sichern. Deswegen ja mein Vorschlag eines Testamentes mit dem Inhalt, dass der Hausrat an den Partner vererbt wird. Wenn dann der Wert des Hausrates niedriger ist, als der Pflichtteilsanspruch des oder der gesetzl. Erben, muss auch an die gesetzl. Erben nichts von dem Wert des Hausrates ausgezahlt werden.

Schließlich kann man ja auch per Gesetz eine juristisch gesehen fremde Person (in dem Fall der unverheiratete Partner) als Erben einsetzen, das hat lediglich Auswirkungen auf die Höhe der Erbschaftsteuer, da dort niedrigere Freigrenzen gelten.

Viele Grüße
Sahne

Hallo,

bei vielen Familien ist es so, daß der Hausrat der einzige Besitz ist. Und genau darum scheint es doch dem UP zu gehen.

Das hier Vermögenswerte an den Erben vorbeigeschummelt werden sollen, ist doch allein Deine Vermutung und beantwortet auch nicht die Ursprungsfrage.

Der UP wollte wissen ob das von ihm beschriebene Dokument ausreicht und nicht ob er ein Testament machen soll.

Gruß
Tina

Hallo,
mmhh.
wie würde den im Erbfall dann festgestellt was, wann, welcher partner eingebracht hat ?
angenommen Rechnungen existieren nicht mehr.
geht man dann davon aus, das hälftig eingebracht wurde ?

aber was ist den wenn das tatsächlich nicht so ist, wenn wirklich der eine Partner der stirbt nur 10 % des Hausrats gekauft hat ?
grüße

Hallo,

Wenn dann der Wert des Hausrates niedriger ist,
als der Pflichtteilsanspruch des oder der gesetzl. Erben, muss
auch an die gesetzl. Erben nichts von dem Wert des Hausrates
ausgezahlt werden.

Das ist schlicht Unsinn.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo loderunner,

Wenn dann der Wert des Hausrates niedriger ist,
als der Pflichtteilsanspruch des oder der gesetzl. Erben, muss
auch an die gesetzl. Erben nichts von dem Wert des Hausrates
ausgezahlt werden.

Das ist schlicht Unsinn.

Wieso? Konkretisieren wir doch mal den fiktiven Fall: Unverheiratetes Paar A und B besitzt zusammen Hausrat im Wert von 10T€. Der Hausrat gehört aber Person A, da die mehr verdient. Gleichzeitig hat Person A noch Barvermögen in Höhe von 15T€. Per Testament verfügt Person A, dass der Hausrat von Person B geerbt wird, der Rest geht an die gesetzl. Erben. Der Pflichtteilsanspruch der gesetzl. Erben beträgt die Hälfte des Gesamterbes, in unserem Fall also 12,5T€. Die gesetzl. Erben erhalten aber tatsächlich 15T€ und somit mehr als der Pflichtteilsanspruch aus macht, also bleibt der Hausrat doch unangetastet und es werden auch keine Pflichtteilsansprüche fällig.

Viele Grüße
Sahne

Hi,

wenn ich mich recht erinnere kann ein Erbe gar keine Pflichtteilsansprüche geltend machen, er müßte erst von seinem Erbe zurücktreten und kann dann erst etwaige Pflichtteilsansprüche einfordern.

Gruß
Tina

Hallo,

Wenn dann der Wert des Hausrates niedriger ist,
als der Pflichtteilsanspruch des oder der gesetzl. Erben, muss
auch an die gesetzl. Erben nichts von dem Wert des Hausrates
ausgezahlt werden.

Das ist schlicht Unsinn.

Wieso?

Der Hausrat gehört genauso zum Erbe wie der ganze Rest, völlig unabhängig wie viel das nun ist. Je mehr Hausrat, desto größer der Pflichtteil.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo Tina,

wenn ich mich recht erinnere kann ein Erbe gar keine
Pflichtteilsansprüche geltend machen, er müßte erst von seinem
Erbe zurücktreten und kann dann erst etwaige
Pflichtteilsansprüche einfordern.

Nein, nein, wenn jemand vom Erbe zurücktritt, hat er gar keine Ansprüche mehr. Pflichtteilsansprüche kann ein gesetzlicher Erbe geltend machen, der in einem Testament nicht bedacht wurde.

Viele Grüße
Sahne

Hallo loderunnder,

da gehen wir konform.

Viele Grüße
Sahne