Hallo,
Na dann eben (rechtzeitig) klagen.
was heißt rechtzeitig ? verstorben ist hr meier am 28.07.13
Na gut, dann kann man Frau Meier vielleicht auch ein wenig Zeit zugestehen, die Verhältnisse zu klären. Zeit zum Klagen bzw. geltend machen hat man dann noch bis zum 31.12.2016.
zwar zum Zeitpunkt des Todes des Hr. Meier Vermögen vorhanden war, zum Zeitpunkt des Urteils aber nichts mehr da ist.
inwiefern sollte das vermögen verschwunden sein ? es ist so das hr meier vermögend war und fr meier mehr oder weniger hier gewinnen wollte.
Steht ihr ja auch zu. In einer Ehe kann es ja sowas wie einen Zugewinnausgleich geben. Außerdem bedeutet eine Formulierung im Konjunktiv eben nicht, dass es verschwunden sein muss. Gründe dafür kann es jedoch viele geben.
hat man auch nicht viel gewonnen. Zu bedenke ist, dass die Hälfte der Ehefrau vielleicht ohnehin bereits gehört. Dann noch solche Dinge wie Voraus des Ehehgatten (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1932.html), Zugewinnausgleich usw., abzüglich Beerdigungskosten usw. usf.
gibt es keinen zeitpunkt x der festlegt wieviel geld vorhanden war ? schenkungen, etc. gehen ja nicht so einfach !?
Ja, das ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Schenkungen gehen ganz einfach. Der Erblasser war ja ein freier Mensch und konnte tun und lassen, was er wollte. Bestenfall ergibt sich aus solchen Schenkungen ein Pflichtteilergänzungsanspruch.
mal angenommen hr meier hat viel bargeld, ein haus, ein boot und ein größeres KFZ zum testamentzeitpunkt, fr meier hatte nichts.
Entscheidend ist, was bei Tod des Erblassers vorhanden ist bzw. wem es gehört.
kann das ganze geld nun einfach so an fr meier gehen ohne das hr meier noch etwas besitzt ?
Ja. Er kann es ihr übertragen/geschenkt haben.
der sohn würde auch klagen wenn man nur 5000 euro (als beispiel) bekommen würde.
Das steht ihm ja frei. Das Risiko besteht eben im Zweifel darin, dass man im Voraus nicht so genau weiß, wie hoch der Betrag letztlich ist und wann man dann Geld sieht.
wer zahlt letztendlich dann die anwaltskosten? der kläger oder nach erfolgreicher klage die beklagte ?
Kommt drauf an, wie die Anspruchsgegnerin darauf reagiert bzw. was man im Vorfeld (nachweislich) getan hat. Auf jeden Fall muss der Kläger erstmal in Vorleistung gehen. Wenn die Beklagte sofort den Anspruch anerkennt, kann man auf den Kosten sitzenbleiben. http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__93.html
Ein Anwalt wird also hoffentlich darstellen, wie man am kostengünstigsten vorgeht. Häufig reicht bereits ein Schreiben eines Anwaltes, dass auf der Gegenseite eingelenkt wird. Kann ja sein, dass Frau Meier zunächst etwas stinkig oder auch nur überforert war, schon mit irgendwelchen Ansprüchen konfrontiert zu werden, bevor der Mann richtig unter der Erde war und erstmal diverse vielleicht wichtigere, Dinge (Rente, Verträge, Bank etc. pp.) organisiert/geändert werden mussten. Und dann muss naturgemäß erstmal das Testtament eröffnet werden.
Grüße