Erben. feststellen wieviel vorhanden ist ? pflichtteil

hallo

folgender angenommener sachverhalt.

ein testament wurde 2006 von hr. und fr. meier auferlegt. dort sind beide als alleinige erben vorgesehen und alle anderen enterbt. die vermögenssumme wird auf 150.000 euro angegeben

hr. meier hat aus erster ehe einen sohn, meier jr. dieser sohn hat ebenfalls ein leibliches kind.

meier jr stirbt 2008.

2013 stirbt nur hr. meier und das testament wurde eröffnet.

der sohn von meier jr möchte nun seinen pflichtteil einklagen ( falls möglich ? ).

fr meier weigert sich diesen auszubezahlen und macht keinerlei angaben zum vermögen von hr meier.

wie kann der sohn nun rausfinden was an vermögen vorhanden ist vom dem er erben kann ? und wie kann er ausschließen das er nur schulden erbt ?

Hallo,

ein testament wurde 2006 von hr. und fr. meier auferlegt. dort sind beide als alleinige erben vorgesehen und alle anderen enterbt. die vermögenssumme wird auf 150.000 euro angegeben

Naja, das ist die zum Zeitpunkt der Testatmentserstellung und es ist auch unklar, wie das festgestellt wurde. Vielleicht nur eine sehr grobe Schätzung mit Luft nach oben und unten.

hr. meier hat aus erster ehe einen sohn, meier jr. dieser sohn hat ebenfalls ein leibliches kind.
meier jr stirbt 2008.
2013 stirbt nur hr. meier und das testament wurde eröffnet. der sohn von meier jr möchte nun seinen pflichtteil einklagen ( falls möglich ? ).

fr meier weigert sich diesen auszubezahlen und macht keinerlei angaben zum vermögen von hr meier.

Na dann eben (rechtzeitig) klagen.

wie kann der sohn nun rausfinden was an vermögen vorhanden ist vom dem er erben kann ?

Dazu wird dann die Erbin schon vom Gericht verdonnert.

und wie kann er ausschließen das er nur schulden erbt ?

Gar nicht. Aber wenn es so wäre hätte Frau Meier sicher keine Probleme alles offenzulegen.
Auch hierzu weiß ein Anwalt sicherlich Rat und wird da so bei § 1975 BGB anfangen. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1975.html
Letztlich muss man bei einer Klage darauf gefasst sein, dass zwar zum Zeitpunkt des Todes des Hr. Meier Vermögen vorhanden war, zum Zeitpunkt des Urteils aber nichts mehr da ist. Dann hat man auch nicht viel gewonnen. Zu bedenke ist, dass die Hälfte der Ehefrau vielleicht ohnehin bereits gehört. Dann noch solche Dinge wie Voraus des Ehehgatten (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1932.html), Zugewinnausgleich usw., abzüglich Beerdigungskosten usw. usf. Der Wert des verbleibenden Pflichteils muss also gar nicht so hoch sein, wie man vielleicht denkt.
Also vorher überschlagen, ob es sich überhaupt lohnt. Dabei neben den Anwalts- und Gerichtskosten, auf denen man eventuell sitzenbleibt, auch den Stress einkalkulieren, den man sich damit macht.

Grüße

Na dann eben (rechtzeitig) klagen.

was heißt rechtzeitig ? verstorben ist hr meier am 28.07.13

zwar zum Zeitpunkt des Todes des Hr. Meier Vermögen vorhanden
war, zum Zeitpunkt des Urteils aber nichts mehr da ist.

inwiefern sollte das vermögen verschwunden sein ? es ist so das hr meier vermögend war und fr meier mehr oder weniger hier gewinnen wollte.

hat man auch nicht viel gewonnen. Zu bedenke ist, dass die
Hälfte der Ehefrau vielleicht ohnehin bereits gehört. Dann
noch solche Dinge wie Voraus des Ehehgatten
(http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1932.html),
Zugewinnausgleich usw., abzüglich Beerdigungskosten usw. usf.

gibt es keinen zeitpunkt x der festlegt wieviel geld vorhanden war ? schenkungen, etc. gehen ja nicht so einfach !?

mal angenommen hr meier hat viel bargeld, ein haus, ein boot und ein größeres KFZ zum testamentzeitpunkt, fr meier hatte nichts.

kann das ganze geld nun einfach so an fr meier gehen ohne das hr meier noch etwas besitzt ?

der sohn würde auch klagen wenn man nur 5000 euro ( als beispiel ) bekommen würde.

wer zahlt letztendlich dann die anwaltskosten ? der kläger oder nach erfolgreicher klage die beklagte ?

mfg

zwar zum Zeitpunkt des Todes des Hr. Meier Vermögen vorhanden
war, zum Zeitpunkt des Urteils aber nichts mehr da ist.

inwiefern sollte das vermögen verschwunden sein ? es ist so
das hr meier vermögend war und fr meier mehr oder weniger hier
gewinnen wollte.

Sie könnte alles ausgeben :frowning: Ist zwar eher unwahrscheinlich, aber eben nicht unmöglich.

gibt es keinen zeitpunkt x der festlegt wieviel geld vorhanden
war ? schenkungen, etc. gehen ja nicht so einfach !?

Doch, aber die og. Dinge muss man trotzdem berücksichtigen.

mal angenommen hr meier hat viel bargeld, ein haus, ein boot
und ein größeres KFZ zum testamentzeitpunkt, fr meier hatte
nichts.

Dass Frau Meier nichts hatte, ist aber wilde Spekulation, oder?

kann das ganze geld nun einfach so an fr meier gehen ohne das
hr meier noch etwas besitzt ?

Nein, so einfach ist das nicht. Wenn das Testament eröffnet ist, dann wird darin ja „beschrieben“, was vererbt wird. Dazu kommt, wie beschrieben, natürlich der reale Teil. Den muss Frau Meier, im Falle einer Klage, natürlich offen legen.

Hallo!

da braucht man sich keine Sorgen machen, meines Erachtens nach ist ein Pflichtteil nur an positiven (Geld)zahlungen möglich, nicht an Schulden.
Und von wem er erbt ist klar, vom Erben nach Testament, also hier der Ehefrau.

Und die Angabe einer Summe im Testament (beim Notar!) dient allein er Kostenberechnung für den Notar. Niemand prüft die Angabe, sie wird also stimmen oder höher sein, nicht niedriger.
Aber wie schon hier ausgeführt, es kann längst verbraucht sein.
Niemand muss ja Geld zurückhalten für Erben, wenn er mal ein Testament gemacht hat.

Wenn man Erbe /Pflichtteilsberechtigter) geworden ist, dann wendet man sich über das Nachlaßgericht an den Erben und verlangt ein Nachlassverzeichnis über die Höhe und Zusammensetzung der Erbschaft nach BGB § 2028.

Daraus kann man dann seinen Erbanteil von 1/4 (die Hälfte der Hälfte, da ja sonst Frau und leiblicher Sohn zu gleichen Teilen erben würden,Normalfall) einfordern.
Immer als Geldleistung, kein Anspruch auf Sachleistung oder Anteil am Eigenheim etwa.

MfG
duck313

Hallo,

Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten auskunftspflichtig, § 2314 BGB. Üblicherweise hat eine Vermögensaufstellung (Nachlassverzeichnis zum Zeitpunkt des Todes) zu erfolgen welches Aktiva und Passiva sowie die Erbfallschulden (Beerdigungskostenu.ä.) zu enthalten hat. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen das dieses Verzeichnis auch unter Zuhilfenahme eines Notars errichtet wird und er kann weiterhin verlangen, § 2006 BGB, dass der Erbe die Richtigkeit seiner Angaben vor dem Nachlassgericht an Eides statt versichert.

Ich sag es hier ja nicht oft, aber hier ist es wirklich geboten:
Ein Anwalt sollte hier eingeschaltet werden um alle Ansprüche sauber prüfen zu können. Ggf. gibt es auch noch Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Und da beginnt dann das Problem. Einen kundigen Anwalt in diesem Bereich finden… Ich hab noch keinen gesesehen. Aber das muss ja nicht überall so sein sein. :wink:

ml.

Hallo,

Na dann eben (rechtzeitig) klagen.

was heißt rechtzeitig ? verstorben ist hr meier am 28.07.13

Na gut, dann kann man Frau Meier vielleicht auch ein wenig Zeit zugestehen, die Verhältnisse zu klären. Zeit zum Klagen bzw. geltend machen hat man dann noch bis zum 31.12.2016.

zwar zum Zeitpunkt des Todes des Hr. Meier Vermögen vorhanden war, zum Zeitpunkt des Urteils aber nichts mehr da ist.
inwiefern sollte das vermögen verschwunden sein ? es ist so das hr meier vermögend war und fr meier mehr oder weniger hier gewinnen wollte.

Steht ihr ja auch zu. In einer Ehe kann es ja sowas wie einen Zugewinnausgleich geben. Außerdem bedeutet eine Formulierung im Konjunktiv eben nicht, dass es verschwunden sein muss. Gründe dafür kann es jedoch viele geben.

hat man auch nicht viel gewonnen. Zu bedenke ist, dass die Hälfte der Ehefrau vielleicht ohnehin bereits gehört. Dann noch solche Dinge wie Voraus des Ehehgatten (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1932.html), Zugewinnausgleich usw., abzüglich Beerdigungskosten usw. usf.

gibt es keinen zeitpunkt x der festlegt wieviel geld vorhanden war ? schenkungen, etc. gehen ja nicht so einfach !?

Ja, das ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Schenkungen gehen ganz einfach. Der Erblasser war ja ein freier Mensch und konnte tun und lassen, was er wollte. Bestenfall ergibt sich aus solchen Schenkungen ein Pflichtteilergänzungsanspruch.

mal angenommen hr meier hat viel bargeld, ein haus, ein boot und ein größeres KFZ zum testamentzeitpunkt, fr meier hatte nichts.

Entscheidend ist, was bei Tod des Erblassers vorhanden ist bzw. wem es gehört.

kann das ganze geld nun einfach so an fr meier gehen ohne das hr meier noch etwas besitzt ?

Ja. Er kann es ihr übertragen/geschenkt haben.

der sohn würde auch klagen wenn man nur 5000 euro (als beispiel) bekommen würde.

Das steht ihm ja frei. Das Risiko besteht eben im Zweifel darin, dass man im Voraus nicht so genau weiß, wie hoch der Betrag letztlich ist und wann man dann Geld sieht.

wer zahlt letztendlich dann die anwaltskosten? der kläger oder nach erfolgreicher klage die beklagte ?

Kommt drauf an, wie die Anspruchsgegnerin darauf reagiert bzw. was man im Vorfeld (nachweislich) getan hat. Auf jeden Fall muss der Kläger erstmal in Vorleistung gehen. Wenn die Beklagte sofort den Anspruch anerkennt, kann man auf den Kosten sitzenbleiben. http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__93.html
Ein Anwalt wird also hoffentlich darstellen, wie man am kostengünstigsten vorgeht. Häufig reicht bereits ein Schreiben eines Anwaltes, dass auf der Gegenseite eingelenkt wird. Kann ja sein, dass Frau Meier zunächst etwas stinkig oder auch nur überforert war, schon mit irgendwelchen Ansprüchen konfrontiert zu werden, bevor der Mann richtig unter der Erde war und erstmal diverse vielleicht wichtigere, Dinge (Rente, Verträge, Bank etc. pp.) organisiert/geändert werden mussten. Und dann muss naturgemäß erstmal das Testtament eröffnet werden.

Grüße

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