Erben - Finanzamt - Rechtsnachfolger

Hallo,

angenommen ein Steuerzahler stirbt und das Finanzamt will, dass unter den zwei gleichberechtigten Erben (Kindern) ein Rechtsnachfolger bestimmt wird und eine Steurerklärung eingereicht wird. Könnten nicht beide Rechtsnachfolger sein?

Der Verstorbene hätte Richtung Messi tendiert und Unterlagen zu finden wäre Glückssache, wie sollte da eine vernünftige Steuererklärung erstellt werden?

Danke und Gruß

Dere Rechtsnachfolger kann auch die Erbengemeinschaft sein.

Hallo!

Die Erben haften doch sowieso gesamtschuldnerisch. Das FA will nur einen Ansprechpartner haben, mit dem sie alles regelt. Der auch alles bezahlt.

Dieser eine muss dann mit dem anderen intern abrechnen.

Es wäre ja zu prüfen ob man das Erbe überhaupt annimmt, wenn nur Schulden da sein sollten.

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Der Hinweis mit der Prüfung und möglichen Ausschlagung ist wichtiger als man denkt. Wir kennen einige Fälle, wo die Erben dies versäumt haben und dann mehr Schulden als Werte geerbt haben. Die Gläubiger haben sich gefreut - für die Erben leider sehr nachteilig (mittlerer 6-stelliger Betrag). Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen.
Ob jemand ohne nachhaltige Erfahrung eine Prüfung des Erbes mit guter Sicherheit und zuverlässiger Aussage alleine schafft, besonders wenn der Erblasser zum „Messi“ tendierte, ist zweifelhaft - da gibt es zu viele Dinge zu bedenken.

Meine Empfehlung: einen Profi hinzuziehen - kostet zwar Geld, kann aber viel Schaden verhindern.

Nachtrag:

In diesem angenommen Fall wären definitiv mehr Werte als Verbindlichkeiten vorhanden.

Es ging nur darum, ob wirklich EINER als Rechtsnachfolge bestimmt werden müsste und wie rechtsverbindlich eine Steuererklärung sein könnte.

Gruß

Na, ziemlich rechtsverbindlich. Aufgrund der Erklärung wird die Steuer veranlagt. Sprecht doch mal mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt, erläutert ihm die Schwierigkeiten und vereinbart eine ausreichende Fristverlängerung.

Hallo,
das geht bis zu Zwangshaft wenn der Termin allein nur weit ueberzogen wird. Ueber die Zahlung bis zur Zwangsvollstreckung. Das Finanzamt braucht dazu einen Namen.
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Die Idee mit Erscheinen beim Finanzbeamten ist nicht schlecht, bei dem der den Vorgang bearbeitet, nicht ein anderes Amt. Sie beraten, auch zu den Folgen, und kennen dann immerhin den Fall.
gruss Helmut