Inventaraufstellung/Erbfall
Hallo liebe Mitglieder
Eine deutsche Staatsangehörige im Ausland lebend und dort verstorben, lebte mit einer Bekannten über Jahre in ihrem eigenen Haus zusammen.
Der Bekannten wurde eine notarielle Generalvollmacht, mit allen erdenklichen Rechten, erteilt. Über die Geschäftsfähigkeit wurde nichts erwähnt.
Kurz anschließend wurde von einem -anderen Notar-
ein notarielles Testament verfasst. Die Testierfähigkeit wurde darin nicht angesprochen.
Die Bekannte wurde als gleichberechtigte Miterbin eingesetzt.
Die Miterbin ist im Erbschaftsbesitz und wohnt bis heute unentgeltlich in dem Haus.
Bis jetzt gibt es keinerlei Auskunft über das Inventar des Hauses. Über die finanzielle Situation der Verstorbenen wird auch keine Auskunft gegeben.
-Aufzeichnungspflicht wurde in der Generalvollmacht vermerkt.-
Ist die Bekannte, -als Miterbin und Erbschaftsbesitzerin,- zur Herausgabe von Informationen und Aufzeichnungen verpflichtet?
Es sei noch erwähnt, dass das Testament wegen Demenz bzw. Testierunfähigkeit angefochten wurde und
gerichtlich anhängig ist.
Noch hinzuzufügen ist, -deutsches Erbrecht- hat Gültigkeit.
Hiermit stelle ich diesen Artikel zur Diskussion.
Vielen Dank im voraus für eine rege Beteiligung.
Eure Lara50
Hallo L 50,
jeder Miterbe kann ,um anderen Erben Steine in den Weg zu legen ohne Beweise zu bringen, beim zuständigen Nachlassgericht eine Demenz der Verstorbenen angeben, die ev. beim Schreiben des Testamentes vorgelegen haben könnte. Somit wird eine Lawine losgetreten. Ein Richter des Nachlassgerichtes muss dieser Sache nachgehen - kann u.U. Jahre gehen! Die Miterbin wohnhaft im Hause kann „mauern“ und keine Auskunft geben. Die Bekannte wiederum
muss sich ans Amtsgericht wenden und erklären, dass sie keinerlei Angaben über Vermögen machen kann und das Amtsgericht die im Haus wohnende auffordert, die Vermögensverhältnisse über das Gericht klarzulegen.
Etwas ganz Wichtiges: Die im Haus wohnende hat zwar das Haus mitgeerbt aber nicht das Wohnen darin - also ist sie zur Miete verpflichtet. Diese Sache wird ohne Anwalt nicht gehen! Leider müssen viele Erben deshalb aus Geldmangel aufgeben. Wäre das Testament bei einem Amtsgericht erstellt und in Verwahrung gegeben worden, gäbe es keine Probleme mit Demenz.
M.f.G.
Die gestellte Frage betrifft ein umfangreiches Rechtsgebiet und würde somit eine ebenso umfangreiche Antwort erfordern. Voraussetzung ist alledings, dass die Fakten mindestens im Grundsätzlichen bekannt sind, was hier nicht der Fall ist (wer will die Auskunft ?). Ich fasse deshalb kurz zusammen:
Der Notar prüft bei einer Unterschriftsbeglaubigung nicht die Geschäftsfähigkeit. Diese Prüfung ist Pflicht bei einer Beurkundung, besonders bei der eines Testaments (Testierfähigkeit). In der Regel findet man hierüber einen Vermerk im Testament. Über die Notarkammer oder den Landgerichtspräsidenten könnte man notfalls erfahren, ob die Prüfung erfolgt ist. –
Den Anspruch auf Auskunft über den Nachlaßbestand hat nur ein Pflichtteilsberechtigter (Abkömmlinge, Ehegatte, Eltern). Ein Erbe/Miterbe hat ihn nur beschränkt gegenüber einem Erbschaftsbesitzer.
Ich empfehle Ihnen, mit einem auf dem Gebiet des Erbrechts wirklich gut versierten Anwalt Ihres Vertrauens den ganzen Sachverhalt unter Vorlage aller Unterlagen zu erörtern, da dies durch die Internet-Beantwortung nicht ersetzt werden kann oder soll.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Für konkrete Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte dabei den Sachverhalt genau und umfassend darstellen/wiederholen.
Übrigens: Ihre Aufforderung zur „regen Beteiligung“ gründet sicher auf der falsch verstandenen Hilfsbereitschaft der Experten.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.
Hallo Lara,
da das deutsche Recht in diesem Fall gilt, würde ich mit Unterstützung eines Anwalts prüfen, ob ein Rechtshilfeabkommen zwischen D und Ausland (EU ?)
besteht. Falls ja, ist die Auskunfpflicht leichter
durchzusetzen.
Viel Erfolg !
Margret
Hallo petelennox,
vielen Dank für Deine Antwort. Bei mir dauert alles etwas länger, da ich die Woche über sehr beschäftigt bin.
Von einem Kind wurde bereits eine Erbscheinsverhand-
lung beantragt. Gegenstand ist, dass zum Zeitpunkt der
Testamentserrichtung keine Testierfähigkeit vorlag. Es
liegen mehrere ärztliche Befunde vor, die dies belegen sollen.
Da die notarielle Testamentserrichtung in Italien
stattgefunden hat, werden deren Formvorschriften in
Deutschland anerkannt. Ansonsten gilt bei der Fest-
stellungsklage deutsches Erbrecht.
Im Vorfeld der Erbscheinsverhandlung soll ein Treffen
der Parteien stattfinden. Ich bin mal gespannt, ob die
Miterbin überhaupt zu diesem Treffen vor Gericht (in
Deutschland) erscheinen wird.
Sie muss sich dann wahrscheinlich über dubiose Vor-
gänge im Rahmen der Generalvollmacht (es bestand Auf-
zeichnungspflicht), der Kontenvollmachten sowie zum
Inventar äußern. Es ist zu hoffen, dass dieses Treffen
etwas zur Klärung der Sachlage beiträgt.
Über Ihre Meinung zu diesem Schreiben, würde ich mich
sehr freuen. Ich danke im voraus.
mfg
Lara50
P.s. Ich bin absoluter PC- und Forumsanfänger und des-
halb vielleicht etwas umständlich.
Sehr geehrter Herr Gintemann,
vielen Dank für Ihre Antwort. Bei mir dauert alles et-
was länger, da ich die Woche über sehr beschäftigt bin.
Wie schon in meinem Betrag erwähnt, ist die ganze An-
gelegenheit bereits gerichtlich anhängig.
Ich möchte hiermit noch einige Fakten klarstellen. Die
Beurkundung des Testaments hat in Italien stattge-
funden. Testierfähigkeit wurde nicht angesprochen. Laut
Anwalt werden die italienischen Formvorschriften in
Deutschland anerkannt.
Ein Kind der Erblasserin hat eine Anfechtungsklage be-
antragt (wegen Isolierung usw.). Es durften nur noch
die Freunde der Bekannten auf Besuch kommen. Nicht ein-
mal der Pfarrer hatte Zutritt.
Von dem mir bekannten Kind der Verstorbenen wurde eine
Erbscheinsverhandlung beantragt. Gegenstand ist, dass
zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine Testier-
fähigkeit vorlag. Es liegen mehrere ärztliche Befunde
vor, die dies belegen sollen. Ein Gutachter wird vom
Gericht bestellt.
Im Vorfeld der Erbscheinsverhandlung soll ein Treffen
der Parteien stattfinden. Ich bin gespannt, ob die Mit-
erbin vor Gericht in Deutschland erscheinen wird. Sie
muß sich dann wahrscheinlich über dubiose Vorgänge im
Rahmen der Generalvollmacht (es bestand Aufzeichnungs-
pflicht), der Kontovollmachten sowie zum Inventar
äußern. Es ist zu hoffen, dass dieses Treffen etwas zur
Klärung der Sachlage beiträgt.
Über den Anspruch auf Auskunft über den Nachlaßbestand
sind sich die gegnerischen Anwälte übrigens nicht einig.
Der Anwalt der Miterbin sagt, ZITAT: „Auskunftspflicht
besteht nicht, da meine Mandantin Miterbin und nicht
Erbschaftsbesitzerin im Sinne des § 2018 BGB ist, hierzu siehe auch § 854 Abs. 1 BGB.“
Dieser Rechtsansicht will sich der Anwalt meiner Be-
kannten nicht abschliessen. ZITAT: „Gemäß § 2038 Abs. 1
S.2 BGB ist jeder Miterbe zur Mitwirkung an Maßregeln
verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des
Nachlasses erforderlich sind. Dazu gehört auch die Kenntnis vom Nachlass.“
Die Miterbin hält in Italien den gesamten beweglichen
Nachlass in Besitz.
Vielleicht mögen Sie zu diesen Fakten noch einmal einen
einen Kommentar abgeben. Ich würde mich jedenfalls sehr
darüber freuen. Danke im voraus.
mfg
Lara 50
ps. Ich bin absoluter PC- und Forumanfänger und deshalb
vielleicht etwas umständlich.
Hallo Lara,
da das deutsche Recht in diesem Fall gilt, würde ich mit
Unterstützung eines Anwalts prüfen, ob ein Rechtshilfeabkommen
zwischen D und Ausland (EU ?)
besteht. Falls ja, ist die Auskunfpflicht leichter
durchzusetzen.
Viel Erfolg !
Margret
Hallo Margret,
vielen Dank für Deine Antwort.
Klage auf Herausgabe wurde bereits angedroht.
Es wurde auch ein Erbscheinsverfahren beantragt. Es
soll im Vorfeld ein Treffen vor Gericht in Deutschland
stattfinden. Wenn die Miterbin in Deutschland erschei-
nen sollte, läßt sich vielleicht so manches klären.
Bis dahin
mfg
Lara50
Hallo L,
ärztliche Befunde können wie eine Zeitung sein und sind auch nur eine Meinung eines einzelnen Menschen, der meint wichtig zu sein. Sollte das Testament negativ sein, geht es ausschliesslich nach der Erbfolge I. II. III. Grades der Verstorbenen und alle Anderen bleiben aussen vor. Die Aufzeichnungspflicht betr. Vollmacht ernst nehmen, geht aber auch nur, wenn die Bevollmächtigte Bankauszüge beibringt und eine Aufstellung macht, dafür ist sie in Deutschland 100%ig verpflichtet. Oder mit Erbschein wenn es mal einen gibt zur Bank gehen und Auskunft einholen. Eine Bank tickt immer anders als der Staat. DIE Arztbefunde mit dem Datum des Testamentes GENAU vergleichen. Wenn die Miterbin vor Gericht in DE nicht erscheint, wird es dunkel aussehen - da ja noch keine Straftat vorliegt.
Warum nicht den Versuch starten, seit dem Tod der Erblasserin die in dem Haus wohnende zur Mietzahlung aufzufordern - Kann jedes Kind machen - ansonsten der Verdacht entsteht man wäre nicht interessiert.
Die Mietzahlungsaufford. hat nichts mit dem laufenden Fall zu tun.
M.f.G
Hallo petelennox,
vielen Dank für die Antwort.
Die in dem Haus wohnende Miterbin wurde schon anwalt-
schaftlich zur Mietzahlung aufgefordert. Bis heute
kam keine Reaktion. Der Anwalt meint aber, man solle
vorerst abwarten, da die Mietforderung nichts mit der
Erbschaft zu tun hat. Wahrscheinlich muss die Miete
in Italien eingeklagt werden.
Im Moment gibt es in der Angelegenheit keine neuen
Erkenntnisse.
Schöne Ostern und besseres Wetter wünscht deshalb
Lara50