Erben mit Hartz IV Bedarfsgemeinschaft

Liebe/-r Experte/-in,
ich hätte folgendes Problem und hoffe das ich es verständlich erklären kann.

Wir leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit 2 Kindern, 6 und 10 Monate, dementsprechen beziehen wir Hartz IV.

Letzte Woche ist meine Tante gestorben. Im Testament bin ich mit meiner Schwester gleichanteilig als Erben erfasst. Das Erbe umfasst ebenfalls ein Vermächtnis, bei dem insgesamt 70% des Barvermögens von uns verteilt werden müssen, die restlichen 30% gehören dann meiner Schwester und mir. Vor Auszahlung der Vermächtnisse sollen Beerdigungskosten und eine angemessene Summe für Grabpflege abgezogen werden.

Bei dem Erbe handelt es sich um ein älters kleines Haus und eine gewisse Summe Barvermögen.

Meine Frage und Sorge deshalb, wie habe ich mich zu verhalten? Die Summe des Barvermögens ist nicht unerheblich, allerdings nach Auszahlung der Vermächtnisse, reicht das Geld eventuell für die Erbschaftssteuer.

Das Haus gehört laut Testament dann gleichanteilige meiner Schwester und mir.

Die Testamentseröffnung vom Nachlassgericht hat noch nicht stattgefunden. Da meine Tante und ihr Mann im Pflegeheim waren, wurde eine Rechtspflegerin bestellt, durch diese wissen meine Schwester und ich auch bereits jetzt Bescheid. Bei dem Testament handelt es sich um ein Gemeinschaftstestament das meine Tante und mein Onkel schon vor mehreren Jahren beim Notar hinterlegt hatten. Die beiden war natürlich erst als gegenseitige Alleinerben eingesetzt, nach dem Absterben des länger lebenden dann unser Vater als alleinerber und dann meine Schwester und ich als Ersatzerben. Da unser Vater seit einigen Jahren ebenfalls schon verstorben ist, greift das Testament für meine Schwester und mich.
Aus diesem Grunde kennen wir das Testament bereits durch die Testamentseröffnung nach dem Tod meines Onkels vor einigen Monaten.

Wir haben jetzt Angst das uns die Leistungen eingestellt werden. Ich weiss ja noch nichtmal ob eventuell jemand Einspruch gegen das Testament einlegt, und wie gesagt, eine Testamentseröffnung für meine Tante hat noch nicht stattgefunden.

Wie ist der weitere Ablauf, bzw. wie habe ich mich zu verhalten? Was unternimmt die Arge? Was ist mit der Erbschaftssteuer? Kann die Arge mich zwingen das Haus zu verkaufen obwohl es zur Hälfte meiner Schwester gehört?

Wäre sehr dankbar wenn mir jemand helfen könnte.

Nette Grüsse

Hallo!
Erst einmal seid Ihr beide, wenn Ihr das Erbe annehmt zu 50ig % Gleichberechtigt.
Wenn einer von Euch das Haus bewohnt, kann die ARGE nicht verlangen, daß es verkauft wird.(Auch hier Mund zu)(Eventuell Dumm stellen)
Die Geschichte mit dem Bargeld ist brisant. Entweder Ihr laßt es dort liegen, wo es ist und schweigt Euch bis zu einem günstigeren Moment aus oder Ihr bezahlt damit gleich alle Schulden, die vielleicht aufgelaufen sind.
Ersteres würde ich machen und abwarten was geschieht. Nichts an die große Glocke hängen, auch nicht der ARGE gegenüber, das eventuell jemand gestorben ist.
Viele Grüße


Ich rate Ihnen erst einmal die Testamentseröffnung abzuwarten. Dann wissen Sie doch erst was Ihnen zusteht.
Ob das Vermächtnis von den Erben anerkannt wird müßte schriftlich fixiert werden. Es könnten doch sonst später immer einer Forderungen aufmachen. Das Nachlaßgericht kümmert sich in der Regel um das Verfahren. Erkündigen Sie sich dort.
Solange Sie kein Geld tatsächlich geerbt haben, also auf Ihr Konto haben, würde ich der ARGE nichts mitteilen oder sagen. Sollte keiner der Erben im Haus wohnen könnten Mieteinnahmen und Ausgaben für die Wartung und Instandsetzung des Hauses lediglich entstehen, die gegeneinander verrechnet werden. Also was bleibt übrig für die Schwestern also 50% (Gewinn). Wird das Haus verkauft haben Sie natürlich Einnahmen wie der Gewinn im anderen Fall, die der ARGE mitgeteilt werden müssen. Besser ist es das Haus selbst zu nutzen. Der andere Erbberechtigte will dann natürlich Geld. Zumindestens steht es ihnen zu. Machen Sie alles schriftlich und Denken Sie daran , dass 20 Jahre auch die Grabpflege von den Erben bezahlt werden muß. Die Vollpfegekosten für die Grabstelle sind von beiden zu tragen. Einer der Erben sollte die Pflege übernehmen und der andere beteiligt sich finanziell daran. So haben wird dies selbst schriftlich geregelt.
Sofern Sie einen Anwalt in Anspruch nehmen, so sind seine Kosten von der Erbmasse abzuziehen. Zur Erbmasse gehört alles auch die Schulden des Erblassers. Hat er welche? Dies sollten Sie vorher klären und ggf.das Erbe auch ausschlagen. Machen Sie alles schriftlich auch die Teller usw. des Nachlassen haben einen finanziellen Wert. Natürlich kann der auch Null Euro sein für den Teller. Aber aufschreiben mit Datum und Unterschrift erfolgt immer von Nachlaßverwalter. Das kann auch ein Erbe sein oder ein von der Behörde bestellter Nachlaßverwalter. Erst wenn dies alles geklärt ist ggf. auch durch den Verkauf von Nachlassgegenständen wissen doch erst wieviel Geld auf Ihrem Konto eingehen wird. Ist es eingegangen, so müssen Sie auch der ARGE Mitteilung machen.
Machen Sie nicht den Fehler und geben der ARGE eine Summe an ohne sie zu besitzen! Stehen Sie im Grundbuch für das Haus, so teilen Sie dies der ARGE mit. Dann sind Sie amtlicher Eigentümer.
Lassen Sie sich von anderen beraten. Ich kann Ihnen nur meine Meinung sagen, wie ich verfahren würde. Aber vielleicht gibt es auch ein SGB-II-Merkblatt-Erben. Fragen Sie danach.
Viel Erfolg!
Thomas Klein

Vielen Dank für Ihre Frage.

Das ererbte Geld wird von der ARGE als Einkommen behandelt. Der ererbte Miteigentumsanteil am Haus stellt Vermögen dar, welches zu verwerten ist. Also entweder durch Vermietung des Hauses, wobei die halben Netto-Mieteinnahmen dann als Einkommen behandelt werden, oder durch Verkauf des Hauses, wobei dann der halbe Netto-Verkaufserlös das Einkommen darstellt.

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Änderungen Ihrer Vermögens- oder Einkommenssituation sofort anzuzeigen. Allerdings kann es evtl. für Sie und Ihre Familie zu Nachteilen führen, wenn Sie die Erbschaft bereits jetzt anzeigen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem Sie „noch kein Geld gesehen“ haben. Es kann nämlich passieren, dass Ihnen die ARGE dann sofort sämtliche Leistungen einstellt. Das wäre zwar nicht rechtmäßig, aber ich habe solche Fälle schon erlebt. Ich würde an Ihrer Stelle also ohnehin erst einmal die Testamentseröffnung abwarten. Sodann würde ich erst einmal die Beerdigungskosten zahlen und die Vermächtnisse auszahlen. Erschaftssteuer wird übrigens nur von dem Erbteil fällig, das letztlich auf Sie entfällt, wobei es eine Freigrenze von 20.000,- Euro gibt.

Erst, wenn alle vorrangigen Kosten gezahlt sind, können Sie und Ihre Schwester daran gehen, das restliche Vermögen untereinander aufzuteilen. Erst mit dieser Aufteilung werden Sie übrigens „wirklich“ Erbe. Bis dahin bilden Sie und Ihre Schwester eine so genannte „ungeteilte Erbengemeinschaft“. Obwohl dies nicht ganz 100%ig stimmt, kann man mit einer gewissen Berechtigung sagen, dass zunächst einmal (nur) die Erbengemeinschaft erbt, aber nicht die einzelnen Erben. Erst, wenn sich die Erbengemeinschaft auseinandersetzt, sprich das Vermögen untereinander aufteilt, fällt das Erbe dem einzelnen Erben an. Mit Verweis auf diese Rechtslage kann man m.E. gut vertreten, dass Sie vorsichtshalber erst dann die Erbschaft anzeigen, wenn es zu dieser Auseinandersetzung kommt.

Hierzu muss man allerdings sagen: Sie haben nicht das Recht, diese Auseinandersetzung endlos zu verzögern, in der Hoffnung, dass dann die ARGE nicht zugreifen kann. Die ARGE kann Sie vielmehr zwingen, die Erbauseinandersetzung zu betreiben. Die ARGE könnte Sie notfalls auch zwingen, das Haus zu verkaufen. Denn es handelt sich ja nun mal zur Hälfte um Ihr Vermögen. Mein Rat, mit der Information der ARGE noch etwas zu warten, bis das Geld auch wirklich fließt, gilt also nur unter dem Vorbehalt, dass Sie diese Erbauseinandersetzung dann auch so schnell wie möglich betreiben.

Wie gesagt kann die ARGE Sie zwingen, Ihr Miteigentum am Haus zu verwerten, z.B. durch Vermietung bzw. Verkauf. Wenn eine Verwertung nicht sofort möglich ist, wird die ARGE die weiteren Leistungen an Sie nur noch als Darlehen gewähren und dieses Darlehen zurück fordern, sobald das Haus verkauft ist. Zur Sicherung dieses Rückforderungsanspruchs kann sich die ARGE eine Grundschuld entragen lassen.

Hallo,

das sind alles rechtliche Fragen, die wenig mit dem Bereich SOZIALES zu tun haben. Allenfalls die Sache mit der ARGE kann ich hier kommentieren, da mir dieser Bereich nicht ganz fremd ist und ich so einen Fall schon hatte.

Meiner Erfahrung nach liegt ein Großteil des weiteren Procedere in der Hand der jeweiligen Sachbearbeiter, deswegen mag meine Erfahrung nur bedingt helfen.

Leistungen nach SGB, wie HARTZ IV, unterliegen dem sog. „Zuflussprizip“ und dem „Subsidiaritätsprinzip“ [beide Begriffe googelbar bzw. WIKIPEDIA].

Ich kann mir vorstellen, dass die ARGE die „Verwertung“ des Vermögens = Haus verlangen kann. In meinem konkreten Fall konnte mit der ARGE ein Agreement geschlossen werden, mit dem Leistungen bis zur Rente gewährt werden und dann zurückgefordert werden, wobei die Rente zeitgleich beantragt wurde.

In Deinem Fall weiß ich aber nicht, ob es Möglichkeiten für Alternativen gibt. Dazu kenne ich zu wenig von Dir und der ARGE und genau deswegen kann ich auch Mandanten, die ich nicht persönlich betreuen kann, nicht vertreten.

Ob ein Verkauf Deiner Hälfte erzwungen werden kann, wäre in einem Rechtsstreit zu klären.

Da ich Dich nicht wirklich betreuen bzw. vertreten kann, bleibt mir nur ein TIP: SOFORT eine Rechtsschutzversicherung abschließen, die auch u. a. umfasst. Sozialrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht.
Bis die Fälle auftreten, mag es noch einige Wochen dauern. Bis dahin muss die Versicherung abgeschlossen sein. Dann gilt es, zu hoffen, dass erstmal nichts passiert bis die Wartezeit der Vers. verstrichen ist und dann bleibt nur der Gang zum (guten) Anwalt.

Sorry, dass ich mehr nicht schreiben kann.

Hallo Herr Klein,
also ersteinmal möchte ich mich ganz herzlich für die wirklich ausführliche und sehr hilfreiche Antwort bedanken.
Genau das ist der Punkt, wir leben hier mehr als ländlich und uns wurde jetzt zugetragen das die arge bereits von einer erbschaft wüsste und unsere leistungen zum 1.11. eingestellt würden. meine frage, kann das sein? es ist keine testamentseröffnung vom nachlassgericht gewesen! wir selber waren noch nicht beim amt und haben selbstverständlich auch noch keinerlei angaben gemacht, wie denn auch wenn wir selbst noch nichteinmal wissen wieviel dann letztendlich eigentlich vorhanden ist.
Ein Interessanter Punkt den Sie angesprochen haben sind die Vermächtnisnehmer. Muss dafür ein Notar hinzugezogen werden, oder können die Vermächtnisnehmer die Anerkennung beim Nachlassgericht machen?
In dem Haus wohnt derweil niemand. Für uns hiesse dies ein Umzug in eine andere Stadt und meine Schwester gedenkt auch nicht dort einzuziehen. Die Nebenkosten sind relativ hoch da in dem Haus noch Nachtspeicheröfen verbaut sind. Wir hatten uns überlegt eventuell wirklich zu vermieten um die Fixkosten des Hauses decken zu können. Bis dato ist es also noch leerstehend.
Sehr interessant ist auch die Grabpflege, diese ist ja im Testament benannt. Was versteht man unter Abzug einer angemessenen Summe für die Grabpflege? Wie soll man das schätzen können?
Die Vermächtnisnehmer sind nur für das Barvermögen erfasst. Das heisst doch das das gesamte Inventar meiner Schwester und mir gehören, richtig? Eine Veräusserung wäre doch jediglich für uns effektiv?
Was mich ebenfalls noch interessieren würde; einen Anwalt einzuschalten wäre ja eventuell nötig, allerdings, nach welcher Summe berechnet er sein Honorar? Nach der kompletten Erbmasse oder nach Abzug der Vermächtnisse?
Ich wäre sehr dankbar wenn Sie mir nocheinmal weiterhelfen würden.
Nette Grüsse

Ersteinmal herzlichen Dank für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort.
Das Haus sollte schon zu Lebzeiten vermietet werden, ein Immobilienmakler ist beauftragt worden und ein Energiepass ebenfalls in Auftrag gegeben worden.
Meine Tante ist darüber hinaus verstorben und wir sind uns einig die Idee des Vermietens aufrecht zu erhalten. Für meine Schwester kommt eine Eigennutzung nicht in Frage und für uns hiess es in eine andere Stadt zu ziehen. Desweiteren sind im dem Haus noch Nachtspeicheröfen verbaut, welche die Nebenkosten sicherlich nicht unerheblich in die Höhe treiben. Gerade für uns mit 2 Kindern.
Uns wurde jetzt bereits zu Ohren getragen das die Arge von einer Erbschaft wüsste und unsere Leistungen zum 1.11. eingestellt würden. Ist dies rechtens? Was kann man schnellstmöglich dagegen unternehmen?
Es ist keinerlei Testamentseröffnung gewesen! Wie die Arge davon erfahren hat ist mir schleierhaft, allerdings macht es mir natürlich Sorgen, gerade weil ich denke das bis zum 1.11. noch keinerlei Gelder geflossen sind. Gerade in Hinsicht darauf das die Vermächtnisnehmer ihre Vermächtnisse ja schliesslich auch anfechten könnten, sobald Sie die Testamentseröffnung vom Nachlassgericht vorliegen haben. Nocheinmal betont, ist dies ja noch nicht der Fall!
Interessant ist der Punkt das wir erstmals als Erbengemeinschaft gelten. Wir können unseren Teil doch eh gar nicht aufteilen solange wie nicht sämtliche Rechnungen bezahlt sind, die im Testament erwähnte Summe für Grabpflege abgezogen und die Vermächtnisse ausgezahlt sind. Wo bitte liegt das Recht vorher Leistungen zu streichen?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn SIe mir erneut antworten würden.
Herzlichen Dank!

Ersteinmal Danke schön für die hilfreiche Antwort.
Uns ist jetzt zu Ohren getragen worden, das die Arge bereits von der Erbschaft weiss und unsere Leistungen zum 1.11. einstellen will. Ist das rechtens? Es ist doch immernoch keine Testamentseröffnung vom Nachlassgericht erfolgt. Desweiteren kann doch noch keiner eine Summe angeben, es muss doch ersteinmal alles errechnet werden, Vermächtnisse, Grabpflege wie im Testament genannt, Rechnungen usw. abgezogen werden. Selbst der Wert des Hauses muss doch ersteinmal festgestellt werden.
Meine Schwester gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Wir wohnen in einer anderen Stadt. Das Haus sollte bereits vorm Ableben meiner Tante vermietet werden, Immobilienmakler ist beauftragt und der Energiepass wurde in Auftrag gegeben. Kann die Arge da verlangen das ich meine Haushälfte verkaufen soll? Meine Schwester könnte mich definitiv nicht auszahlen und Ihr gehört das Haus ja schliessslich zur Hälfte. MIr ist das alles zu hoch und ich bin definitiv überfordert.
Eine Rechtsschutzversicherung hört sich nach einem guten Tipp an, allerdings befürchte ich das die Zeit zu kurz ist, als das eine Versicherung diesen Fall dann begleichen würde. Nächster Punkt ist „ein guter“ Anwalt. Wir wohnen hier im tiefsten Hinterland und ehrlich gesagt, Anwälte sind hier nur dafür da um ggf. Nachbarschaftstreitereien zu regulieren. Fachanwalt für Soziales hab ich vergeblich gesucht. Und woher weiss ich ob der gut ist?
Ich muss ehrlich sagen das ich langsam das sogenannte „Muffensausen“ bekomme. Wie reagier ich denn jetzt am besten? Morgen zum Amt fahren und fragen wie sich diese Behauptung begründet? Unsere Leistungen zum 1.11. einzustellen? Immernoch die Testamentseröffnung abzuwarten?
Über eine weitere Antwort wäre ich mehr als dankbar.
nette grüsse
n.


Als erstes benötigen Sie, das habe ich wohl vergessen, einen Erbschein für alle Erben.(vom Gericht es heißt wohl Nachlaßgericht)
Zweitens muß(! Ja wirklich aus Erfahrung)! das gesamte Erbe mit seine Werten tabellarisch erfasst werden. Dazu können die Erben auch einen Nachlaßverwalter bestellen. Seine Aufwendungen müssen natürlich bezahlt werden (aus dem Erbe, eben der Erben)Meistens sind es die angeheiraten Kinder des Nachlaßverwalters, die querschießen können, wenn nichts schriftlich erfasst und unterschrieben wird. Hinsichtlich der ARGE würde ich sofort Widerspruch schriftlich einlegen, dass Sie noch nichts geerbt haben, sofern dies so von der ARGE geschrieben wurde. Wovon sollen Sie denn Leben von 0 Euro Einnahmen?

Möglicherweise finden Sie einen Pächter für das Haus, das wäre das Beste, aber dazu Bedarfes eines beiderseitigen schriftlichen Einverständnisses. Alles was die Erben am besten handschriftlich verfassen, hat vor einem möglichen Gericht einen Bestand. Eine Rechtsschutzversicherung halte ich für zweckmäßig, jedoch müssen 3 Monate nach Abschluss erst vergehen, bevor sie in Anspruch genommen werden kann.
Sofern bei Dach und Keller des Hauses alles dicht und in Ordnung ist, würde ich es nicht verkaufen, auch wenn das Geld einen gewissen Einfluss hat. Verkauft und abgerissen ist schnell, aufgebaut dauert es. Möglicherweise ist die Forstwirtschaft oder bei Ihnen auch ein anderer Nutzer (nicht erstrangig ein einzelner Mieter sondern ein Pächter) wie zum Beispiel ein Pächter als Naturfreundehaus zu finden.
Bezogen auf die Grabpflege 20 Jahre haben wir in der Familie es so schiftlich beiderseitig festgelegt, das mein Frau ein Jahrespflegangebot vom Dienstleiter einholt und ihre Schwester dann 50 % des Jahreskosten meiner Frau überweist. So klappt das gut, denn meine Frau wollte die Grabbetreuung (mit der Grabkarte, ganz wichtig!) haben. Ganz schlimm ist es wenn die Familien sich wegen des Erbes über Jahre streiten und sich nicht mehr sehen oder sehen wollen. Jedem Erbe steht ein Pflichtteil zu in Bar und matriell z.B. durch Aufteilung von Sachen, aber bitte alles wirklich schriftlich machen. Wer die Schlüsselgewalt hat ist quasi Nachlaßverwalter!
Sehen Sie sich die Internetseite www.rauchmeldererfassung.org von mir an. Dann finden Sie meine Kontaktmöglichkeiten.

Hi PocketSun,

(1) Rechtsschutzversicherung: Würde ich trotzdem sofort ggf. online abschließen. Die paar Euros machen den Braten auch nicht fett, auch, falls es zu spät ist.

(2) Keine Panik, es gibt nich Rettung ;o):

Fahre zum Amt oder schreib einen Brief, aber nicht an die ARGE, sondern an den Bürgermeister bzw. Sozialamt (!). Dort beantrage Hilfe gem. § 67 f. SGB XII sowie Leistungen als Darlehen gem. § 73 SGB XII sowie Hilfe zum Lebensunterhalt. Begründe Deinen Antrag damit, dass die ARGE angekündigt hat, Leistungen zum 1.11.2010 zu streichen und Du in diesem Zeitrahmen keine anderen Einkünfte erhalten kannst. Somit ist Deine Existenz gegfährdet, wenn die ARGE Zahlungen einstellt. Sowie eien Klärung in dieser Sache z. B. durch Veräußerung Deines Erbes erfolgte, wirst Du das Geld, das Du jetzt z. B. als Darlehen erhältst, zurück erstatten. Allerdings behalte Dir vor, dass die Zurückerstattung um den Betrag gekürzt wird, der Dir gem. einschlägiger Rechtsvorschriften bzw. nach Abschluss einer ggf. zu erfolgendne Klärung von der ARGE ohne Rückerstattungspflicht im Rahmen des Zuflussprinzips hätte gezahlt werden müssen.

Wie auch immer: drehe den Spieß um! Der öffentliche Träger der Sozialhilfe muss jetzt einspringen, damit Du nicht vor die Hunde gehst. An den richtest Du Deinen Antrag und Hilferuf. Diese Behörde wird dann selber die Damen und Herren der ARGE auf den Pott setzen und versuchenb, die Leistungspficht auf die ARGE zu übertragen, nur damit deren eigenes Budget sauber bleibt.

Dir kann erstmal egal sein, ob Du Dein Geld von der ARGE oder dem Sozialamt bekommst.

Falls Du Kinder hast, auch unbedingt das Jugendamt einschalten un dmitteilen, dass das Kindswohl gefährdet ist, wenn Du kein Geld mehr erhältst. Keine Angst, die nehmen Dein Kind nicht deswegen weg.

Mit der ARGE rumzuschlagen könnte sinnlos sein, je nach Mitarebitern und Deiner Kompetenz.

Ggf. kann ich von hier einen Brief schreiben, aber dann müssten wir mal telefonieren [googel mal „DOWAS“ und „WÜRSELEN“ und ggf. „Pühringer“].

LG, W. Pühringer

Hallo erst mal
Schwierige Fragen, die du da stellst. An deiner Stelle würde ich mir Rat beim Anwalt holen, der für Harz4 und Erbsachen zuständig ist. Denn wenn man erbt, mus man solange davon leben, bis es aufgebraucht ist und die Leistungen werden eingestellt, so viel mir bekannt ist. Aber auf Nummer sicher zu gehen, suche einen Anwalt auf. Der wird dir helfen können.
Sorry, aber mehr weis ich darüber nicht.
Lg. Manja

Hallo,

es tut mir sehr leid, aber mit Vermögen und Anrechnung kenn ihc mich nicht so aus. Ich würde einfach direkt beim Berater in der Leistungsabteilung nachfragen.

Sorry, dass ich nicht helfen kann.

Hallo,

mitteilen müssen Sie es der ARGE, dass sie Einkommen haben. In dem Monat wo die Erbschaft zufließt, ist sie als Einkommen zu werten und es wird für den Monat kein ALG II gezahlt.
Dann werden die Freibeträge aufgerechnet. Das Erbe, welches über den Freibeträgen liegt, muss für den Lebensunterhalt verwandt werden, bis es aufgebraucht ist.
Ihren Anteil müssen Sie nicht verkaufen, aber sie müssen ihn dann beleihen, um Ihren Lebensunterhalt sicherstellen zu können.
Am besten sprechen Sie es mit ihrer ARGE durch, die müssen sie auch in diesem Fall beraten.

mfg.

Guten Morgen,

zuerst herzliches Beileid!

Zu Ihrer Frage:
Ich persönlich würde der ARGE noch keine Informationen über eine Erbschaft machen. Z. Zt. wissen Sie ja noch gar nicht, ab von dem Bargeld etwas übrig bleibt. Erst nachedem alles geklärt ist, Erbschaftssteuer, verbleibener Rest usw. müssen Sie dies dem Amt melden (ansonsten wäre es Sozialhilfebetrug).

Falls Sie vorher Informationen preisgeben ist die wahrscheinlichkeit hoch, dass die Leistungen sofort eingestllt werden - Sie sind ja dann mit Ihrem Vermögen oberhalb des sogenannten „Schonvermögens“. Das Sie nicht gleich an Ihr Geld kommen muss nicht berücksichtigt werden, Sie könnten ja einen Kredit aufnehmen.

Vermeiden Sie diese Problematik, melden Sie nach der Klärung aller Einzelheiten die Daten und alles ist bestens. Ein Einstellungs- und Rückforderungsbescheid wird Sie dann nciht so hart treffen wie jetzt.

Das Amt kann übrigens auf den Verkauf der Immobilie hinwirken! Nur selbstgenutze Immobilien werden wenn diese nicht „unangemessen“ sind nicht angetastet.

Freundliche Grüße

Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich leider erst heute zu Gesicht bekomme. Ist Ihre Anfrage noch aktuell?
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch