Hallo zusammen
Hier die kurze Story. Anruf von der Kripo, der Vater meiner Frau ist Gestorben. Meine Frau hat ihren Vater schon 25 Jahre nicht mehr gesehen. Da Vater und Mutter Geschieden sind ist Sie als Älteste Tochter Erblastverwalterin. Jetzt fangen die Fragen an, nimmt Sie das Erbe schon an wenn wir den Schlüssel abholen und in die Wohnung gehen und wissen nicht was uns Erwartet ?
Kann Sie das Erbe noch Ablehnen wenn wir Feststellen das dort nur Schulden sind ?
kommt Sie für Schulden auf ?
Z.B. Bank, Dispo, sonstiges ?
Dann kommt noch dazu wenn wir Geld oder Wert finden, meine Frau hat eine Schwester, ihr steht ja sicher auch ein Anteil zu, Falls wir was finden und damit die Kosten/Rechnungen decken können, müssten wir ihr trotzdem ihren Anteil Bezahlen, trotz der Rechnungen ?
Viele Fragen, ich weiß, aber uns kommt es nicht darauf an Gewinn zu machen sondern nur ± Null rauszukommen. Vielleicht hat jemand schon mal solch eine Situation erlebt und kann uns Helfen.
MFG Die Box
Wenn Ihr Vater unverheiratet war und kein Testament hinterließ, sind die Kinder zu gleichen Teilen Erben, die aber berechtigt, die Erbschaft z.B. wegen Überschuldung binnen 6 Wochen auszuschlagen. Im Forum wurden die von Ihnen angesprochenen Fragen mehrfach angesprochen, sodass auf deren Antworten verwiesen werden darf. Im übrigen ist eine anwaltliche Erstberatung durchaus erschwinglich.
Hallo,
erst mal ist die Frage, ob Ihre Frau überhaupt Erbe wird. Vielleicht gibt es ja ein Testament, das ganz etwas anderes sagt. Alleine dadurch, dass Ihre Frau den Schlüssel zur Wohnung abholt, nimmt Sie das Erbe aber auf keine Fall an.
Für alle weiteren Fragen sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, da das weitere Vorgehen mitunter davon abhängt, was Sie vorfinden.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Der Fall ist leider kein seltener, und er ist händelbar. Also keine Hektik.
Zunächst hat jeder als gesetzlich berufener Miterbe 6 Wochen (ab Todestag bzw. ab Kenntnis) Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Diese Erklärung muß vor Fristablauf in beglaubigter (notariell oder gerichtlicher) Form dem Amtsgericht vorliegen. Die Annahme geschieht aber schon voher, wenn sich der Erbe z.B. Teile aneignet. Auf keinen Fall hat einer der Miterben irgendwelche Vorrechte -wie Sie unrichtiger Weise schreiben: „… als älteste Tochter Erblastverwalterin…“! Eine Verteilung ist nur wirksam, wenn sie mit Einverständnis aller erfolgt, ebenso auch die Schuldenbegleichung, es sei denn, sie ist unaufschiebbar oder es ist Eile geboten.
Selbstverständlich erfolgt eine wirksame Verteilung nur dadurch, dass erst der Rein-Nachlaß (also n a c h Schuldenbegleichung) zu errechnen ist und die Verteilungsmasse von allen anerkannt wird.
Sollte ein Miterbe unbedacht oder voreilig die Erbschaft angenommen haben (Irrtum über Schuldenhöhe oder ähnliches), dann gibt es verschiedene Möglichkeiten von Lösungen, wenn sich der Erbe sofort mit einem Anwalt oder Notar in Verbindung setzt. Die Erklärungen hierzu sind sehr komplex und an dieser STelle zu umfangreich.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
Hallo Deltabox,
als erstes rate ich, dass Haus nicht unbedingt ohne Zeugen zu betreten. Es könnte unterstellt werden, dass das ein oder andere in diesem Zuge entwendet worden sein könnte.
Ein potenzieller Erbe ist nicht mit dem Empfang des Schlüssels zum Haus zugleich das Erbe angetreten.
Soweit mir bekannt ist, ist nicht die Tochter automatisch die Eblasverwalterin. Scheinbar gibt es kein Testament, sodass beide Geschwister zu gleichen Teilen Erbberechtigt sind. Heißt, wenn Schulden vorhanden sein sollten, stehen beide bei Antritt vom Erbe zu gleichen Teilen hierfür ein.
Sie sollten sich vor dem Antritt vom Erbe eine Übersicht verschaffen ob „Schulden“ oder „Vermögen“ vorhanden sind.
Da diese Angelegenheit etwas komplizierter ist, rate ich zu einem Anwalt für Erbrecht Ihres vertrauens um allen eventualitäten im Vorwege entgegen zu wirken. Hierfür fallen zwar geringe Gebühren an, jedoch ist jeder hierdurch auf der sicheren Seite.
Viel Erfolg.
Gruß
Pasha
Hallo,
die Tochter und deren Schwester und alle weiteren Kinder des Vaters, wenn es denn welche gibt und auch evtl. eine Ehefrau aus einer bestehenden und nicht geschiedenen Ehe sind Erben.
Eine Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Tode des Vaters erfolgen.
Wenn sie in dieser Zeit in die Wohnung können und anhand der Post, Kto. Auszüge etc. feststellen können, dass Vater überhaupt was hinterlassen hat, können die Schwestern einen Erbscheinsantrag beim Gericht stellen.
Auch sollten Sie prüfen, ob der Vater weitere Kinder hat. 25 Jahre sind eine lange Zeit!
Dann müssen Sie aber auch aus dem Erbteil alle Kosten begleichen wie Beerdigung, offene Rechnungen, Tel. Miete und Sonstiges. Nach Abzug aller offenen Kosten teilen sie sich den Rest mit der Schwester, wenn es keine weiteren Erben gibt.
Wenn sie ausschlagen, was sie auch für Ihre Kinder tun müssen, dürfen sie nichts aus der Wohnung an sich nehmen oder entfernen, verkaufen.
Die Beerdigungskosten müssen Sie trotzdem tragen, wenn diese nicht durch den Nachlass oder eine Versicherung gedeckt sind.
Gruß
Hilde
Hallo,
also, wenn der Vater Ihrer Frau gestorben ist, ist Ihre Frau „Miterbin“, wenn weitere Geschwister vorhanden sind. Wo Sie das Wort „Erblastverwalterin“ herhaben, ist mir unverständlich. Wenn kein Testamentsvollstrecker vom Erblasser gewünscht und bestellt ist, haben alle Erben das gleiche Recht und die gleichen Pflichten.
Die Erbschaft können und sollten Sie ausschlagen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Das müssen Sie natürlich vorab überprüfen und auch die Schlüssel in Empfang nehmen. Sie sollten aber nur mit Zeugen die Wohnung betreten oder ggf. die Geschwister mitnehmen.
Die Ausschlagung muss ab Kenntnis des Erbfalles (Anruf der Polizeit) innerhalb von sechs Wochen bei Gericht oder bei einem Notar erfolgen.
Danach können Sie die Annahme der Erbschaft noch anfechten, wenn sich erst später herausstellen sollte, dass hohe Schulden vorhanden sind. Die Anfrechtung usw. muss dann vor einem Notar erklärt werden, was sofort zu geschehen hat (drei Werktagefrist).
Alles klar?
mfg
PB
Ausschlagen!!!
Hallo Deltabox,
natürlich kann Ihre Frau in die Wohnung. Sie hat eine Sechswochenfrist, um das Erbe anzunehmen, oder abzulehnen. Bei Annahme tragen Sie auch die Schulden.
Falls Schulden zu erwarten sind, gibt es die Möglichkeit der Erbinsolvenz. dort wird dann geprüft, was übrig ist, der Rest wird an die Gläubiger ausgekehrt. Bitte aber auch fachmännischen Rat einholen.
Lieben Gruss von ninja
herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.
Hier sollten Sie nicht zögern und einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen.
Grundsätzlich ist die Ausschlagungsfrist fürs Erbe kurz - nur 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Bis dann müssten die Ausschlagung beim Nachlassgericht erklärt worden sein, falls das Erbe - etwa wegen Schulden ausgeschlagen werden sollte.
Ohne letzwillige Verfügung wird die gesetzlichen Erbfolge eintreten: also die beiden Abkömmlinge Erben.
Sobald das Erbe angenommen wird, ist eine Ausschlagung grds. nicht mehr möglich.
Die Annahme kann auch konkludent erfolgen.
Soweit man sich jedoch nur eine Übersicht über das Erbe - gerade zur Klärung des Nachlasses - verschafft, wird dies keine Annahme sein. Als Schlüssehl holen und Wohnung besichten, wird nicht als konkludente Annahme ausreichen.
Sollte man jedoch das Vermögen in den Eigenbesitz nehmen, ist dies was anders.
Rechnung sollten vorerst nicht bezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de .
Es ist unklar ob ein Testament vorhanden ist od. ob es sich um eine Erbengemeinschaft handelt.
6 Wochen Zeit um das Erbe auszuschlagen gerechnet ab dem Tage des Eintritt des Erbfalles
Falls bis dahin kein Überblick vorliegt f+r die Entscheidung das Erbe anzunehmen, so gibt es die Möglichkeit einer Nachlassinsolvenz. Das heisst die Gläubige werden aus dem Nachlass befriedigt.
Reicht dieser nicht, so muss der Erbe nicht mit seinem privaten Vermögen haften.
Reichts und es bleibt über, so erbt er den Überschuss.
Hallo
tut mir leid, kann nicht helfen.
Gruß
nein erstmal hinfahren nur wegem schlüssel nimt man noch kein erbe an, die wertsachen müssen nach abrechnung geteilt werden, aber nimt sie sachen aus der wohnung dann trifft erbe zu. also vorsichtig.
Hallo
tut mir leid, kann nicht helfen.
Gruß
Trotze dem Danke.
Hallo
wenn sie als Erblastverwalterin dor hin berufen wird, muss sie noch lange nicht die Schulden nehmen.
ich denke sie muss sich um alles kümmern Beerdigung Wohnungsauflösung fals Wertgegenstände da sind alles den Nachlassgericht mit einen Verzeichniss melden auch die Verbindlichkeiten.Da bin ich jetzt auch kein Provi, ich beabtage gerade mein Pflichtteil wo keine Schulden da sind.
Fragen sie halt im Nachlassgericht nach was auf sie zu kommt.
Wünsch ihnen alles gute
hallo deltabox,
sie können das erbe annehmen oder ablehnen, wenn sie die unterlagen, bzw das schreiben zur testamentseröffnung erhalten.sie sollten sich so schnell wie möglich über den stand der evtl schulden informieren.wenn noch rechnungen zu begleichen sind, werden diese vom gesamtvermögen bezahlt und der rest wird zwischen den erbparteien aufgeteilt, d.h. das erst nach bezahlung aller rechnungen das vermögen aufgeteilt wird.
ich hoffe, ich konnte ihnen helfen?
lg sicha