Ich bin Schweizer und lebe in Aegypten Als Christ will ich eine Moslemin heiraten. Ich muss also zum Islam uebertreten. Meine erwachsenen Kinder sind erwachsen und sind Christen. Nach Islamischem Erbrecht werden sie somit vom Erbe ausgeschlossen. Die Frage ist nun, kann das Schweizer Erbrecht angewendet werden?
Hallo, folgendes dazu habe ich auf einer Seite gefunden, die Tunesisches Erbrecht wiedergibt. Da aber das tunesische Erbrec ht an die Scharia gekoppelt ist, wirst Du eine Möglichkeit einer Antwort hier finden können.
"Erbfolge in Tunesien
Was die Erbfolge betrifft, so gibt es in Tunesien zwei wichtige Punkte zu beachten, die beide auf Regelungen der Scharia zurückgehen, also eine Folge des islamischen Religion sind:
Die Erbfolge ist für alle Tunesier gesetzlich festgelegt.
Dies gilt nicht für Paare und Personen, die keine Tunesier sind (z.B. das europäische Rentnerehepaar, das in Tunesien lebt) - hier kann vielmehr ein Testament im europäischen Heimatland gemacht werden und tunesische Besitzungen werden darin dann als „Auslandsvermögen“ betrachtet.
Die Erbfolge in Tunesien ist identisch den Regelungen der Scharia und relativ kompliziert. Kurz gesagt, erhält die Ehefrau jedoch maximal 25% des Erbes des Mannes und der Mann maximal 50% des Erbes der Frau (aber nur jeweils die Hälfte, wenn der/die Verstorbene Kinder hat).
Es übrigens sind auch Fälle bekannt, in denen die Familie eines verstorbenen Muslims, der in Europa gelebt hat, dort vor Gericht ihren „Pflichtteil“ eingeklagt haben (z.B. in Deutschland).
Für Ehepartner, die keine Muslims sind, gilt jedoch vorrangig die folgende Regelung:
Ein Muslim kann weder einem Nicht-Muslim etwas vererben, noch von ihm erben.
Dies stellt in Ehen, in denen einer der Partner ein Muslim ist, natürlich ein Problem dar.
Doch es kommt noch schlimmer, denn wenn ein Paar ein Kind hat und nur der Vater ein Muslim ist, dann gilt das Kind automatisch ebenfalls als Muslim (jedes Kind eines muslimischen Vaters ist immer und automatisch ein Muslim) - und dies hat die unangenehme Folge, daß das Kind nicht von der eigenen Mutter erben kann.
Der naheliegende Gedanke, die Erbfolge etwa durch eine Bestimmung im Ehevertrag zu ändern, schlägt fehl, weil eine solche Bestimmung gegen die Gebräuche und Traditionen in Tunesien verstößt und damit vor einem Gericht nicht durchgesetzt werden kann.
Hier bleibt nur die Möglichkeit, schon vor dem Tode eine Eigentumsübertragung durch Schenkung oder Verkauf vorzunehmen (vorweggenommenes Erbe) und Vermögen, das sich nicht in Tunesien befindet (europäische Bankguthaben, Immobilien, etc.), durch ein getrenntes Testament in Europa zu berücksichtigen.
Übrigens - selbst in den Fällen, in denen der überlebende Partner zwar Muslim, jedoch kein Tunesier ist, ist es nicht einfach, Erbansprüche vor Gericht durchzusetzen, sofern derjenige keine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Tunesien besitzt.
In den Fällen, in denen ein Europäer einen Tunesier heiratet, sollte also grundsätzlich das Vermögen getrennt bleiben (Gütertrennung), für Vermögen außerhalb von Tunesiens ein eigenes Testament erstellt werden und zudem prinzipiell eine Erbverteilung schon vor dem Tode z.B. durch Schenkung geschehen."
[Zitat der Seite http://www.tunesien-liebe.de/religion-in-tunesien.htm entnommen]
Es tut mit Leid,aber im ausländischen Erbrecht kenne ich mich nicht aus.
Ich empfehle Ihnen einen Rechtsanwalt zu fragen,denn das ist sehr schwierig,
lieber Gruß Helga
Ich kenne mich im Mietrecht aus, nicht jedoch im Erbrecht. Bitte kontaktieren Sie eine andere Person.
Mit freundlichen Grüßen
Ulla
Wenn man auf die Erbschaft Einfluss nehmen möchte, muss man wohl ein Testament machen. Evt. muss man rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn man wissen möchte, ob es auch rechtlich in der Schweiz wirksam ist. Da kann ich leider nicht helfen, da ich das Schweitzer Erbrecht nicht kenne.
Hoffe, ich konnte etwas helfen.
Hallo kurtmoeri,
diese Frage kann ich leider nicht beantworten.
Mit freundlichen Gruß
Güünter
Nach Islamischem Erbrecht werden sie somit vom Erbe
ausgeschlossen. Die Frage ist nun, kann das Schweizer Erbrecht
angewendet werden?
Hallo Kurtmoeri, ich bin selbst laie. Bitte wende Dich an jemanden der sich damit auskennt.
Wünsche Dir das allerbeste.
Liebe Grüße
Erbrecht
Hallo kurtmoeri 
Diese beiden Textauszüge stammen nicht von mir persönlich. Da ich bisher selbst als Muslim nicht mit einer solchen Frage konfrontiert wurde waren einige Recherchen erforderlich. Meine Quellen sind:
Text 1 : http://www.asslema.com/forum/fragen-und-antworten/14…
Text 2 : http://www.gair.uni-erlangen.de/tellenbach_apostasie…
"1. Kann ein Muslim einen Nichtmuslim beerben?
Ein Muslim kann weder seine Erben noch deren Erbanteile ganz willkürlich festlegen, nur über ein Drittel seines Vermögens kann er frei verfügen, die Verteilung der anderen beiden Drittel sind klar definiert. Allah der Gerechte und Allweise, hat im Koran und in der Sunna die Art und Weise des Erbens festgelegt, damit es unter den Menschen nicht zu Streit und Unterdrückung durch die Verteilung des Vermögens nach dem Todesfall kommt. Die Erbschaft gehört zu den Dingen, die im Koran sehr detailliert beschrieben wurden, da der Tod in der Natur der Menschen liegt und wegen seiner Unveränderlichkeit eine unveränderliche Gesetzgebung von Allah erforderte. Ein Muslim kann einen Nichtmuslim nicht als Erben einsetzen. Dies leitet sich aus folgenden Hadith ab: Usama Ibn Zaid, Allahs Wohlgefallen auf beiden, berichtete, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: „Der Muslim beerbt nicht den Ungläubigen, und der Ungläubige (beerbt) nicht den Muslim!“ (Buchari - gesicherte Überlieferung). Wenn nun ein Muslim einem Nichtmuslim nach seinem Tod ein Vermögen zukommen lassen möchte, so hat er lediglich die Möglichkeit, ihm von diesem oben genannten Drittel etwas zukommen zu lassen, über das er frei verfügen kann.
- Darf ein Nichtmuslim einen Muslim beerben?
Hier ist der gleiche Hadith zu zitieren, der in der obigen Frage genannt ist. Ein Nichtmuslim darf also keinen Muslim beerben. Ein Muslim darf nach dem Tod eine Nichtmuslim kein Erbe vom Nichtmuslim annehmen. Wenn nun der Nichtmuslim den Muslim trotzdem Vermögen zukommen lassen möchte, so hat er die Möglichkeit, ihm dies ZU SEINEN LEBZEITEN zu schenken."
"Erbberechtigung
besteht nur zwischen Angehörigen der gleichen Religion. Nur ein Muslim kann von einem
Muslim erben, nur ein Christ von einem Christen, nur ein Jude von einem Juden. Auch ein
postumes Kind kann von seinem verstorbenen Vater erben, aber eben nur, wenn es dessen
Religion hat.
Konvertieren Eltern zum Islam oder konvertiert auch nur der Vater zum Islam, so werden
auch minderjährige und geistesschwache Kinder nach einhelliger Meinung der Rechtsgelehrten
als Muslime angesehen"
Hoffe ich konnte weiterhelfen 