Erben und kein Ende :-(

Hallo Zusammen,

noch ein Fall, schwierig für Laien, für Experten ev wieder zu leicht?

Ein Erblassering hat zu Lebzeiten ein Haus Wert: 200.000 € an ihre Tochter (T) „überschrieben“. Lt. Testament sollte der Sohn (S) nur Pflichtteil bekommen. Zum Todeszeitpunkt gab es kein weiters Vermögen.

Die Erblasserin musste nach dem Hausübertrag dann doch noch in ein Plegeheim. T hat sich an den Kosten - ohne Auflagen im Übergabevertrag) erheblich an den mtl. Kosten beteiligt (insgesamt über die Jahre 120.000 €).

Sind diese 120.000 € Nachlassverbindlichkeiten, die den Pflichtteil
(bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch) von S verringern? oder sind
diese bei diesem Fall-Konstrukt verloren?

a) Rechnung, wenn keine Pflegekosten aufgetreten wären:
Tochter Sohn
Haus 150.000 € 50.000

b) Rechnung mit Pflegkosten, bleiben aber bei T „hängen“
Tochter Sohn
Haus 150.000 € 50.000
mind 120.000 € 0

rechn. 30.000 € 50.000
Damit wäre der „enterbte Sohn“ besser dran, als die Tochter.
Kann das wirklich sein?

c) Rechnung mit Pflegkosten, aber mit Anrechnung als „Nachlassverbindlichekeiten“

Hauswert = 200.000
minus 120.000 (Pflegekosten, die von T für das Pflegheim
------------------ übernommen wurde)
Ergibt: 80.000

davon Tochter Sohn
60.000 € 20.000 €

Welche der Alternativen ist die Richtige? (Bitte mal Hauswert nach
dem Abschmelzungsmodell nicht berücksichtigen).

Wenn die Alternative b zutreffend wäre, und das Ergebnis nicht
gewollt ist, müsste das Haus verkauft oder zurück an die
Erblasserin bei Heimeintritt übertragen werden?

Fragen über Fragen.

Gruss
Rosa

Hallo Zusammen,

noch ein Fall, schwierig für Laien, für Experten ev wieder zu
leicht?

Ein Erblassering hat zu Lebzeiten ein Haus Wert: 200.000 € an
ihre Tochter (T) „überschrieben“. Lt. Testament sollte der
Sohn (S) nur Pflichtteil bekommen. Zum Todeszeitpunkt gab es
kein weiters Vermögen.

Die Erblasserin musste nach dem Hausübertrag dann doch noch in
ein Plegeheim. T hat sich an den Kosten - ohne Auflagen im
Übergabevertrag) erheblich an den mtl. Kosten beteiligt
(insgesamt über die Jahre 120.000 €).

Sind diese 120.000 € Nachlassverbindlichkeiten, die den
Pflichtteil

es wäre alles sehr einfach, wenn mutter und tochter eine vereinbarung getroffen haetten, wie die pflegeleistungen zu qualifizieren sind…

die verbindlichkeiten könnten bereicherungsrechtlich relevenat sein, indem man unterstellt, dass diese aufwendungen nur getragen wurden, um das grundstück zu erhalten, § 812 I 2 2.alt bgb. aber der zweck (grundstücksübertragung) ist eingetreten, also liegt keine zweckverfehlung vor…

die rechenbeispiele (milchmädchenrechnungen) sollte man erst anstellen, wenn klar ist, ob die leistung der tochter unentgeltlich erbracht worden ist oder die gegenleistung für das grundstück darstellen oder ob fernab davon verbindlichkeiten gegenüber der mutter entstanden sind, die gegen die erbengemeinschaft gerichtet sind…

ein beispiel, wie der pflichtteilserg.anspruch des sohns gering ausfällt wäre, dass man die 120t € als gegenleistung für die immobilie ansieht (das wird natürlich vom sohn bestritten werden…), denn dann ist „nur“ aus der unentgeltlichen verfügung iHv 80t € der pflichtteilserg.anspruch zu bilden…