Erben und pflegen

Hallo zusammen,

angenommen folgender Fall:

Ein ehemals landwirtschaftlich genutzter Hof wird aktuell für Wohnzwecken der ehmaligen Landwirte genutz. Insgesamt hat der Landwirt 3 Töchter.

Der Hof besteht aus mehreren Scheunen, ein Wohnhaus, Stallungen und vor allem Ländereien. Ferner besteht die Möglichkeit sich an Pachten von Jagdrevieren und Anteilen von Windkraftanlagen zu beteiligen.

Von den drei Kindern zieht ein Kind wieder ins ehemalige Elternhaus. Für dieses Kind wird vom oben genannten ehmaligen Landwirt die ehemaligen Stallungen aufwendig zu einem weiteren Wohnhaus umgebaut. Das Kind zahlt lediglich eine monatliche Miete wovon jedoch auch Kost und Logie sowie ganztätige Betreuung der Enkelkinder durch die Großeltern enthalten ist.

Mittlerweile laufen die Vorbereitungen, dass die oben genannte Tochter auch die Anteile an der Windkraftanlage ohne Gegenleistung etc. übernimmt.

Bis heute haben die anderen beiden Töchter nichts bekommen. Ferner ist es auch nicht klar, ob Sie etwas bekommen.

Hier stellt sich für die anderen Töchter die Frage:

  1. Haben die Töchter auch einen Anspruch – z.B. einen Erbanspruch – auf das Vermögen des Landwirtes? Gibt es ein Recht auf eine Beteiligung an den Ländereien, Anteilen der Windkraftanlage?

  2. Vorausgesetzt der ehemalige Landwirt wird und die ehamlige Landwirtin werden ein Pflegefall: Können die aktuell benachteiligten Töchter dann auch zur Finanzierung der Pflege herangezogen oder kann man sich darauf berufen, dass die Tochter, die eh alles bekommt hier auch die Pflege der Eltern trägt?

Danke für Infos,
Gruß
Blumenschein

Guten Tag,

Kinder haben grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch beim Todesfall eines Elternteiles.

Davor besteht kein Anspruch.

Empfehlen würde ich diese Broschüre: http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/broschuere…

Gruß aus dem Süden.

Der Erblasser muss verstorben sein. Vorher gibt es nichts zu erben.
Lebende können mit ihrem Geld machen was sie wollen.

vnA

Kurz und knapp: Nur sterben macht Erben.

Bis dahin sollten die Kinder mal die Augen fest schließen und dann sehen sie was ihnen zusteht solange die Eltern noch leben.
Es geht Kinder absolut nichts an was ihre noch lebenden Eltern mit ihrem Vermögen machen.
Verschenken, Verleben, Versaufen dürfen sie alles ohne „Genehmigung“ ihrer Kinder.

Sollten die Eltern ein Pflegefall werden und ihre Pflege nicht selbst zahlen können werden erstmal alle Kinder zur Deckung der Restkosten herangezogen (abhängig natürlich von deren Verdienst)
Ob eine Schenkung „zurückgegeben“ werden muß damit die Eltern ihre Pflegekosten decken können hängt auch davon ab wann diese Schenkung erfolgt ist.
Ob eine Schenkung im Erbfall angerechnet wird ebenso.

Schön erklärt hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Elternunterhalt_%28Deut…

Krümelchen