Erben - Vererben

Wenn ich einem Kinde eine Immobilie vererbe, kann ich dann verlangen, dass das Haus in den nächsten 20 Jahren nicht verkauft werden darf ?

Unabhängig von der Rechtslage die Frage:
Ist das „Kind“ beim Erbfall schon volljährig?
Muß man ein „Kind“ noch 20 Jahre lang nach dem eigenen Tod gängeln wollen?

Und die wichtigste Frage:
Hat man schonmal die Lebenspläne des „Kindes“ erfragt?

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Hinzufügend zu Gudrun könnte die Forderung als sittenwidrig eingestuft werden wenn das Kind gegen diese Verügung klagt:


ramses90

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der Erbe ist erst 20 Jahre alt mit 40 ist mehr Vernunft da.

Der Erbe ist jung (20 J) mit 40 ist mehr Verstand da, also nicht Sittenwidrig ???

Ich habe befürchtet, daß solch eine „Denke“ hinter Deiner Frage steckt.

Das könnte ein Gericht durchaus anders sehen.
Mit der Ungewißheit wirste als leben müssen. ramses90

Hallo,

Ja. Das wäre zwar keine auflösende Bedingung nach § 2075 BGB, da eine solche ausdrücklich für eine unbestimmte Zeit gilt und nicht, wie hier, für einen bestimmten Zeitraum von 20 Jahren (oder bis zu einem bestimmten Datum, beispielsweise dem 40. Geburtstag des Erben), aber es wäre eine Auflage nach § 1940 BGB. Die zur Auflage gemachte „Leistung“ kann sowohl die Vornahme oder - wie hier gewünscht - Unterlassung einer bestimmten Handlung sein. Sinnvoll wäre die Absicherung der Auflage in einem Erbvertrag mit dem vorgesehenen Erben (§ 1941 Abs. 1 BGB).

@ramses90: was an solch einer Auflage sittenwidrig sein soll, erschließt sich mir beim besten Willen nicht. Magst Du das vielleicht begründen?

@hell_111: die Beachtung gewisser Höflichkeitsregeln wäre erfreulich. Normalerweise antworte ich auf solch hingerotzte Anfragen nicht.

Freundliche Grüße,
Ralf

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Ich schrieb könnte und nicht muß. Das ist ein kleiner aber feiner Unterschied. Wobei ich da auch noch ein richterliches Urteil unterstellte. ramses90