'Erben' vor dem Tod?

Hallo,

angenommen, ein Kind möchte den Pflichtteil des zu erwartenden Erbes noch zu Lebzeiten des Elternteils in Anspruch nehmen und verzichtet im Gegenzug auf sämtlich noch evtl. kommenden Ansprüche bei Tod des Elternteils.

Ist das möglich? Wenn ja, wie?

Gruß
LeBaronesse

Hallo,

kann ich mir nicht vorstellen.
Wer bestimmt denn wie hoch das zu erwartende Erbe wird? Was ist, wenn die Eltern beschliessen, das vorhandene Vermögen vorher noch auf den Kopf zu hauen?

Grüsse
Merit

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hallo meines wissens nach ist ( oder war ) es möglich als uneheliches kind vom vater eine erbausgleichszahlung zu verlangen. aber nur zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr. die höhe der auszahlung hängt von der höhe des unterhalts ab den der erziehungsberechtigte erhalten hat.
ich bin mir aber nicht sicher ob es diesen vorzeitigen erbausgleich noch gibt.
hoffe etwas geholfen zu haben.

grüsse, pigasus

Ja, das geht. Bei einer solchen Regelung wirst du sofort ausbezahlt. Zugrunde gelegt wird dabei das im Moment vorhandene Vermögen, d. h. es wird so getan, als wäre der Erbfall jetzt eingetreten. Dafür verzichtest du auf alle Ansprüche, wenn es dann wirklich so weit ist. Wie genau das geht, kann ich dir nicht sagen, da frag lieber einen Anwalt. Soviel ich weiß, muss das irgendwie im Testament vermerkt werden.

Gruß, die Elbin

Grüß Dich,

angenommen, ein Kind möchte den Pflichtteil des zu erwartenden
Erbes noch zu Lebzeiten des Elternteils in Anspruch nehmen und
verzichtet im Gegenzug auf sämtlich noch evtl. kommenden
Ansprüche bei Tod des Elternteils.

Ist das möglich? Wenn ja, wie?

Das war mal möglich, aber sowohl der Erbersatzanspruch, als auch das Recht zum vorzeitigen Erbausgleich bestehen seit dem 1.7.1998 grundsätzlich nicht mehr. Das gab es auch nur für so genannte nichteheliche Kinder und nur zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr. Im neuen Familienrecht ist dies neu geregelt. Danach gibt es ja keine Ungerechtigkeit im Sinne von ehelichen und unehelichen Kindern sowie ihrem Erbanspruch mehr.

Viele Grüße
Jana

Das war mal möglich, aber sowohl der Erbersatzanspruch, als
auch das Recht zum vorzeitigen Erbausgleich bestehen seit dem
1.7.1998 grundsätzlich nicht mehr.

Ich war gerade mit meinem Mann beim Anwalt, weil wir überlegen, ein Testament bzw. einen Erbvertrag zu machen, und der hat uns auch etwas über das vorzeitige Auszahlenlassen des Erbes erzählt. Hat der Herr RA da Unrecht?

Das gab es auch nur für so

genannte nichteheliche Kinder und nur zwischen dem 21. und 27.
Lebensjahr.

Wenn ich mich recht erinnere, hat sich meine Tante ihr Erbe auch auszahlen lassen von ihren Eltern, und zwar mit ungefähr vierzig als eheliches Kind.

Viele Grüße
Jana

‚Erben‘ vor dem Tod? ist es schon so weit ?
hallo, andrea,

>>> yahoo.de erbausgleich

ich hab das problem natuerlich nicht…:smile:

gruss - digi

Hallo Elbin,

Das war mal möglich, aber sowohl der Erbersatzanspruch, als
auch das Recht zum vorzeitigen Erbausgleich bestehen seit dem
1.7.1998 grundsätzlich nicht mehr.

Ich war gerade mit meinem Mann beim Anwalt, weil wir
überlegen, ein Testament bzw. einen Erbvertrag zu machen, und
der hat uns auch etwas über das vorzeitige Auszahlenlassen des
Erbes erzählt. Hat der Herr RA da Unrecht?

Ja klar, wenn man das gegenseitig so vereinbart, ist das ja auch in Ordnung. Zum Beispiel, wenn man Steuern sparen will und so. Aber hier ging es - nach meinem Verständnis - um den Zwang der Auszahlung. Also gegen den Willen des Erblassers.

Das gab es auch nur für so
genannte nichteheliche Kinder und nur zwischen dem 21. und 27.
Lebensjahr.

Wenn ich mich recht erinnere, hat sich meine Tante ihr Erbe
auch auszahlen lassen von ihren Eltern, und zwar mit ungefähr
vierzig als eheliches Kind.

Mit dem Willen der Eltern oder gegen den Willen der Eltern?

Jana