Erben zerstritten - wie weitere Vorgehensweise nach Todesfall

Vier Geschwister werden nach dem Tod der gemeinsamen Mutter Erben.

Allerdings hat sich Geschwister Nr. 1 nach dem Tod des Vaters mit den anderen drei Geschwistern überworfen.

Nach dem Tod der Mutter haben die drei Geschwister das Zimmer der Mutter im Seniorenheim ausgeräumt. Kind 1 verfügt daher über keinerlei Unterlagen o.ä., kann also auch keine Sterbeurkunde, keinen Erbschein etc. beantragen.

Es geht bei dem Erbe insbesondere um zwei Konten (von denen eines sofort nach dem Tod gesperrt wurde, das andere jedoch nicht; es ist davon auszugehen, dass eines der Geschwister 2-4 eine Vollmacht an diesem Konto besitzt) sowie um Schmuck (der vorallem aus Erinnerungsgründen für Geschwister 1) wichtig ist.

Ein Gespräch zwischen den Geschwistern ist nicht möglich.

Soll Kind Nr. 1 nun abwarten, ob und was die anderen Geschwister unternehmen? Oder soll es von sich aus einen Rechtsanwalt mit der Klärung der Angelegenheit beauftragen. was natürlich auch kostet.

Hallo!

Eine Sterbeurkunde beschafft in der Regel der Bestatter, denn die wird für die Beisetzung und zur Abmeldung bei Kasse und Rentenversicherung benötigt.
Und auch für Formalitäten beim Nachlassgericht.
Irgendjemand aus der Familie muss das gemacht haben. Erbschein wird i.d.R. gemeinsam beantragt(nicht immer braucht man ihn).

Grundsätzlich muss ja erst einmal geklärt werden, wer erben soll, ob es ein Testament gibt oder ob gesetzliche Erbfolge eintritt.
In jedem Fall muss das beim Nachlassgericht formell angezeigt werden.

Kind 1 kann natürlich darauf bestehen dass ein Erbverzeichnis erstellt wird aus dem das Vermögen/Schulden der Verstorbenen hervorgeht.
Es ist zwar nicht unüblich,dass es „Verfügungen über den Tod hinaus“ gibt, so das ein Kind etwa an die Konten herankommt (Vorteil, man braucht nicht unbedingt einen Erbschein,wenn Testament alles sonstige regelt).
Banken bestehen oft darauf. Das ein Konto gesperrt wurde, wird daran liegen, Bank hat selbst vom Todesfall gehört und vorläufig gesperrt bis ein Berechtigter auftaucht.

Was soll denn ein Anwalt anderes machen, als einen Brief an die Geschwister schicken und um die Aufstellung des Vermögens zu bitten,bzw. zu erfragen ob es Testament gibt bzw. ob der Erbfall bereits gemeldet wurde  ?
Kann man das nicht selbst viel billiger machen ?

Zum Schmuck:
wenn nicht laut Testament einem Kind allein vermacht, gehört der allen zu gleichen Teilen und es muss einvernehmlich entschieden werden,wer was bekommt oder ob der zu Geld gemacht wird und der Erlös dann gerecht verteilt wird.

MfG
duck313

Hallo Duck313, Danke für Ihre ausführliche Antwort.

Das Problem ist im vorliegenden Fall wohl die gemeinsame Beantragung des Erbscheins. Kinder 2-4 haben bisher kein Interesse an einer Erbscheinserteilung gezeigt.

Daher geht Kind 1 davon aus, dass das nicht rechtzeitig gesperrte Konto bereits durch Inanspruchnahme einer Vollmacht geleert wurde. Die Bank gibt keine Auskünfte dazu, nur mit Erbschein.

Und hier bräuchte es ja die Kooperation der Miterben.

Die Kommunikation zwischen Kind 1 und Kindern 2-4 ist zudem bereits während der Abwicklung der väterlichen Erbschaft zum Erliegen gekommen.

Und hier bräuchte es ja die Kooperation der Miterben.

Nein. Erbschein beantragen, damit zur bank gehen und Auskunft verlangen.

Gruß,
Max

soweit ich weiß, verlangt die Bank jedoch einen gemeinschaftlichen Erbschein, oder irre ich da?

Mangels anderslautender Verfügung wäre auch Nr. 1 Erbe automatisch zugefallen, § 1922 BGB. Damit kann er einen Teilerbschein beantragen und damit eigene Auskunft über Schliessfächer und Kontensaldi bei der Bank erhalten. Unabhängig späterer Verfügungen mit Vollmacht gilt der Saldo am Sterbetag, soweit er nicht für den Erblasser verbraucht wurde, etwa für seine Bestattung, eine Trauerfeier, dringender Verbindlichkeiten.

Und Nr. 1 hat wie jeder Miterbe das Recht, ja die Pflicht, den Nachlass und Unterlagen des Erblassers selbst zu sichten, sofern die noch vorhanden wären, eine Auskunfstpflicht unter Erben besteht grds. nicht.

Nur der Erbschftsbesitzer des Schmucks ist jedem Erben gegenüber zu Auskunft verpflichtet; nur was er als beim Tod des Erblassers als tatsächlich noch als Nachlass vorhanden angibt, weiss man eben nicht.

Im Ergebnis muss man also selbst ermitteln, wie hoch der verbliebene Reinnachlass ist und seinen quotalen Erbanspruch daran geltend machen. Notfalls überTeilungsvollstreckung.

G imager

danke für die Information. Eigenartigerweise wurde Kind 1 seitens der Bank mitgeteilt, es sein ein gemeinschaftlicher Erbschein erforderlich. Scheint ja wohl nicht zuzutreffen. Zumal es ja auch nicht darum geht, über das Konto zu verfügen. Kind 1 möchte lediglich wissen, ob und wieviel Geld sich auf dem Konto befindet.

Den Reinnachlass zu ermitteln, ist in diesem Fall schwierig bis unmöglich, da die Kinder 2 bis 4 ja bereits am Tag nach dem Tod der Mutter ihr Hab und Gut an sich genommenn haben. Kind 1 weiß zwar in etwa, was noch da war… aber kann das natürlich nicht beweisen.

Kind 1 wird nun wohl noch eine Weile abwarten, ob sich die Geschwister doch noch wegen eines gemeinsamen Erbscheins bei ihm melden. Wenn nicht, wird es die Angelegenheit einem RA übergeben. Kostet zwar Geld, schont aber eher die Nerven.

Hi!

Einen „gemeinschaftlichen“ Erbschein gibt es nicht. Es gibt einen Erbschein. Dort steht drin wer Erbe ist. Wer Erbe ist kann alleine auf die Bank gehen und Auskunft verlangen. Bei Verfügungen sieht es anders aus. Sind mehrere Personen Erbe gehört das Geld auch allen gemeinsam, dann können Sie nur gemeinsam verfügen.

Gruß derschwede77

es gibt verschiedene arten von erbscheinen, einer davon wird als gemeinschaftlicher erbschein bezeichnet… vor deiner unsinnigen antwort hättest du ins gesetz blicken sollen…§ 2357 bgb

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