bei Erbengemeinschaft an einer Immobilie liegen ideelle Anteile vor. Insoweit ist keine Beleihung möglich, weil hieraus nicht vollstreckbar wäre. Zwei Möglichkeiten:
Die Immobilie bietet die Möglichkeit aus ideelem Teileigentum reales Teileigentum zu machen (z.B. Aufteilung in Eigentumswohnungen, wobei dann jedem Erben eine/mehrere Wohnungen gemäß Erbteil zugewiesen werden).
Die Gemeinschaft muss durch Verkauf/Zahlung von Ausgleichszahlungen an weichende Erben/im Notfall Zwangsversteigerung aufgelöst werden.
Hallo Wiz
danke, aber trifft mein Anliegen leider nicht.
Es kann doch eine Hypothek auf den Anteil aufgenommen werden.
Der Schätzpreis ist bekannt und der geht dann nach Anteilen
wie 75% und je 1/8.
Nochmals meine Frage: muß hierbei die Zustimmung der 2. Erbin, und/oder allen vorliegen??
Du hast meine Antwort nicht verstanden: Ein Darlehnsgeber wird ein Darlehen nur dann gewähren, wenn er dafür eine im Falle das der Kredit notleidend wird, problemlos verwertbare Sicherheit erhält. Und die ist bei einem im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft befindlichen Immobilie einfach nicht gegeben. Und ohne Sicherheit kein Kredit.
Bei einer solchen Immobilie kann nur eine Grundschuld auf die gesamte Immobilie eingetragen werden, und nicht auf einen ideellen Anteil. Und wenn sich gegen die Eintragung auf die gesamte Immobilie ein Erbe streubt, dann gibt es gar keine Eintragung. Man kann keinen Miterben zwingen einer Eintragung auf die gesamte Immobilie zugunsten eines anderen Erben zuzustimmen, denn im Zweifelsfall würde die Vollstreckung in das gesamte Objekt und nicht in den ideellen Anteil des Kreditnehmers erfolgen. Es würden also alle Erben ihre Anteile mehr oder weniger verlieren, denn es ist fraglich, ob gegenüber der gesicherten Forderung bei Verwertung ein so hoher Mehrerlös erzielt wird, dass die Miterben einen angemessenen Ersatz erhalten.
Wenn in so einer Situation ein Erbe Geld braucht, und die anderen nicht freiwillig mitspielen wollen, bleibt nur die Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Dadurch bekommt man zwar auch keine Sicherheit für einen Kredit aber dafür direkt „eigenes Geld“ (ziemlich unkalkulierbar und abzgl. nicht unerheblicher Kosten).
Besser ist die Variante den Anteil gegen Ausgleichszahlung an einen anderen Erben zu übertragen, oder - soweit möglich - eine reale Teilung vorzunehmen, und dann hat man eine Eigentumswohnung die man verkaufen oder beleihen kann. Glaub es mir, ich mache seit vielen Jahren Erbrecht, und kenne diese Fälle nur zu gut.
BTW: Immer bedenken, dass eine Sicherheit alleine keine Garantie für eine Kreditgewährung ist. D.h. es muss auch die Einkommenssituation, etc. stimmen. Keine Bank ist an der Verwertung einer Sicherheit (mit unkalkulierbaren Ausgang) interessiert. Die Immobilie ist wirklich nur eine Sicherheit für den Notfall, die die Bank zusätzlich zum Kunden mit auch ansonsten ausreichender Bonität haben will.