Erbengemeinschaft

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zur Erbengemeinschaft:
3 Erben, Erbschein liegt vor, Verteilung: Erbe1 50% (Ehefrau), Erbe 2 und 3 (Kinder) jeweils 25%.

Erbe1 hatte eine Konto-Vollmacht zu Lebzeiten des Verstorbenen (jedoch nicht über den Tod hinaus) und kennt die Bank persönlich recht gut. Noch bevor der Erbschein ausgestellt wurde, lies sich Erbe 1 das gesamte Erbe auf sein persönliches Konto überweisen. Mich hat sehr gewundert, daß die Bank keinen Erbschein dafür verlangt hat.

Meine Frage: Darf die Bank das wegen der Kontovollmacht zu Lebzeiten? Steht Erbe 2 und 3 dann nicht zumindest der Pflichtteil des Erbes zu? Muß die Bank dafür haften falls sie rechtswidrig gehandelt hat?

Vielen Dank für Deine Hilfe!!!

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hallo Lluna, durch die Übertragung des Guthabens ist rechtlich „das Erbe“ nicht verloren gegangen. Vielmehr besteht gegenüber der Witwe der Anspruch auf Herausgabe des Guthabens an die Erbengemeinschaft zum Zwecke der Erbauseinandersetzung (Aufteilung). Falls eine gütliche Einigung denkbar ist, kann kurzerhand eine rechnerische Aufteilung unternommen werden mit dem Ergebnis, dass jeder seinen Geldanteil direkt von der Witwe erhält (oder durch entsprechende Verrechnung). --Wenn Sie den Konto-Vollmachtstext genau kennen und sich daraus ergibt, dass die Bank falsch gehandelt hat (also die Vollmacht bereits ihre Wirkung verloren hatte), dann können Sie m.E. auch die Bank haftbar machen, falls die Witwe nicht kooperieren sollte. Für einen Pflichtteil ist hier kein Raum, da kein Testament vorliegt, wodurch ein gesetzlicher Erbe ausgeschlossen worden ist. Es sei denn, das Kontoguthaben wurde z.B. an die Witwe verschenkt. In diesem Falle könnte ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entstanden sein. Hierzu empfehle ich anwaltlichen Beistand. Viel Erfolg. Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann fragen Sie bitte erneut (unter Wiederholung des Vorganges). MfG H.G.

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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das hilft mir schon mal weiter.

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