Erbengemeinschaft

Liebe/-r Experte/-in,
folgender Sachverhalt:
Eine Wohnimmobilie wurde an drei Kinder im Rahmen einer Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen vererbt.
Nun möchte das eine Kind dem anderen Kind dessen Drittel durch Übertragung einer anderen Immbolie (die nicht im Erbgemeinschaftsbesitz ist) „abkaufen“ und diesen so aus der Erbengemeinschaft lösen.
Ist das möglich OHNE Zustimmung des hier unbeteiligten 3. Erbens aus der Gemeinschaft?
Was für Konsequenzen entstehen aus der daraus folgenden 2/3 Mehrheit?
Meines Wissens nach kann dennoch kein Gesamtverkauf der Immobilie erwirkt werden (es können nur die eigenen Teile veräußert oder "zwangs"versteigert werden) und es kann auch nicht eine wesentliche Nutzungsänderung vorgenommen werden (z.B. Abriss der Immobilie und Neubau), oder?
Gibt es sonst etwas Wesentliches zu beachten?
Ist es eigentlich wirklich Ziel jeder Erbengemeinschaft, diese möglich bald durch „Auseinandersetzung“ aufzulösen?
Vorab vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Sosa

Liebe/-r Fragesteller/-in,

ein Miterbe kann einen anderen Miterben nicht rechtlich wirksam aus der Erbengemeinschaft an einer Immobilie „herauskaufen“ und diesen so aus der Erbengemeinschaft an der Immobilie „herauslösen“, wenn noch weitere Miterben zu der Erbengemeinschaft gehören.

Ein Miterbe kann aber den gesamten Erbanteil eines anderen Miterben übernehmen und dadurch dessen Stelle in der Erbengemeinschaft einnehmen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe seinen Erbanteil einem Anderen überträgt, muss notariell beurkundet werden.

Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft verlangen, wenn der Erblasser nichts Anderes testamentarisch bestimmt hat oder die Miterben nichts Anderes vereinbart haben und alle Nachlassschulden getilgt sind. In diesem Fall ist die Erbengemeinschaft durch Verteilung des Nachlasses auf die Miterben aufzulösen.

Freundliche Grüße

Franz Königs

Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und kann nur gemeinsam handeln. Es ist nicht möglich nur den Anteil an der Immobilie zu veräußern. Was möglichist:

  1. Erbteilskauf, d.h. du kannst dem anderen Miterben seinen gesamten 1/3 Anteil am ERBE (nicht nur der Immobilie) abkaufen (Notarvertrag!) oder

  2. Die Erbengemeinschaft einigt sich darüber, dass die jeweils 1/3 -Anteile aus der Erbschaft jeden Miterben zu BRUCHTEILEN zu je 1/3 zustehen. Auch hier ist der Notar notwendig. Dies hat zu folge, das die bisher im Grundbuch „in Erbengemeinschaft“ eingetragenen Eignetümer nunmer „zu je 1/3“ eingetragen werden. Ist dies geschegen, kann jeder der Bruchteilseigentümer mit seinen Anteil machen was er will. (veräußern, belasten etc.

Zweiteres ist m.E. der bessere Weg.

ml

Die Gemeinschaft ist von Natur nicht auf Dauer konzipiert. Deshalb auch das einseitige Recht, die Versteigerung der Immobilie beantragen zu können. Auf die Versilberung des eigenen Anteils ist der Miterbe nicht beschränkt. -
Die Erbteilsübertragung muss notariell und kann ohne die dritte P. geschehen. Alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen werden vom Notar kostenfrei beantwortet.
Nutzungsänderungen, Abriss, Neubau u.ä. sind nur einvernehmlich möglich. Das Versteigerungsverfahren ist höchst kompliziert -auch für viele Anwälte/Notare-. Auch ist es risikoreich. Der Laie braucht unbedingt einen wirklich erfahrenen Anwalt/Notar dazu. Friedliche Lösung anstreben!!
Ich empfehle Ihnen (evtl. auch unter Inanspruchnahme der amtlichen Beratungshilfe), mit einem dienstälteren Notar (evtl. auch Anwalt) Ihres Vertrauens den ganzen Sachverhalt unter Vorlage aller Unterlagen zu erörtern, da dies durch die Internet-Beantwortung nicht ersetzt werden kann oder soll.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Für konkrete Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte dabei den Sachverhalt genau und umfassend darstellen/wiederholen.
Freundliche Grüße
H. Gintemann

Liebe/-r Experte/-in,

Da ich kein Rechtsexperter bin leider kann ich nicht weiterhelfen.
Hier muss ein richtiger - möglicherweiser spezieller Rechtsexperte an „Werk“.

Gruss Cili

Hallo,
also, es ist üblich, dass Erbteile verkauft, übertragen oder gar verschenkt werden. Bei einem Verkauf an Dritte, die nicht zur Erbengemeinschaft gehören, haben die Erben ein Vorkaufsrecht und können diesen Erbanteil selbst kaufen. Wie und womit der Erbteil bezahlt wird, ist Sache der beiden Vertragspartner. Es wird auch immer der Erbanteil mit allem Drum und Dran übertragen und nicht ein Hausanteil oder Anteil an irgend einem Gegenstand oder gar Konto/Wertpapier usw.
Wenn der eine oder andere Erbe mit irgendeiner Gemeinschaftslösung nicht einig gehen möchte, kann er die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung beantragen. Ob das gut ist und evtl. Verlust bringt, kann ich nicht sagen. Das ist ein anderer „Schuh“.
Richtig ist ferner, dass sich die Erbengemeinschaft kurzfristig auseinandersetzen sollte, d.h. die Aufteilung des Nachlasses. Achtung, wenn eine Immobilie dabei ist, wird ein Notar zwingend benötigt. Wenn dieser dann noch die Einigung bespricht, wird die Sache doppelt teuer. Wenn die Erben dem Notar nur wegen der Immobilie die Auseinandersetzung in Auftrag geben und diesem die Lösung der Auseinandersetzung vorschreiben, kommen nur normale Notargebühren in Ansatz. Die Erben können dann z.B. die Erbengemeinschaftsanteile in Bruchteilsanteile (1/2 Anteil für jeden – oder wie bei Ihnen 1/3 und 2/3 Anteil eintragen lassen) Es gibt da noch viele Möglichkeiten, wie die Sache geregelt werden kann. Ich hoffe, meine Angaben reichen aus. Sonst müssen Sie noch einmal nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
PB

Herzlichen Dank für die Anfrage.

Tatäschlich ist die Erbengemeinschaft grundsätzlich auf Liquidation ausgerichtet. Allerdings gibt es da auch ein paar Ausnahmen, etwa wenn der Erblasser die Auseinandersetzung untersagt hat - oder die Miterben sich vertraglich darauf verständigen, den Nachlass nicht auseinanderzusetzen.

Die Erbauseinandersetzung kann auf verschiedene Weise vor sich gehen.
Zum einen wäre der Verkauf der Erbteile als solche möglich - durch einen notariellen Erbteilsverkauf. Dann würde der Erbteil übertragen und der Verkäufer scheidet aus der Erbengemeinschaft aus.

Eine andere Möglickeit wäre die sog. Abschichtung, worduch auch der Erbteil als solche übertragen wird.
Mit der selben Folge.

Sowohl die Abschichtung als auch der Erbteilsverkauf ist ohne Zustimmung anderen Miterben möglich.

Und dann kann auch vertraglich die Übergabe des Wohnwagens vereinbart werden.

Hat ein Miterbe 2/3 der Erbteile - also die Mehrheit kann er sämtliche Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung durchführen - auch ohne Zustimmung des Minderheitserben.

Ob ein Gesamtverkauf möglich ist, hängt davon ab, ob der Wohnwagen der einzige Gegenstand im Nachlass ist oder nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo,

ich bin auf die Schnelle überfragt und habe keine Zeit, mich einzulesen. Eines ist aber sicher, solange die Erbengemeinschaft existiert, kann nur einstimmig über die Immobilie entschieden werden. Ob da ein Erbe rausgekauft werden kann - keine Ahnung.
Ingeborg