Ich habe zusammen mit meinem Bruder eine Erbengemeinschaft. Es handelt sich hierbei um Ackerland.
Ich möchte nun die Erbengemeinschaft beenden. Mein Bruder ist damit auch einverstanden. Allerdings möchte er nicht, das seine Frau, getrenntlebend in Thailand, etwas davon erbt. Es gibt keine Kinder in dieser Verbindung. Was können wir nun tun? Heißt Teilen in dem Fall 50-50? Oder geht das auch anders? Schenken ist auch eine Alternative, aber einer Schenkung meines Bruders an mich, kann doch 10 Jahre lang wiedersprochen werden. Oder?
Wer kennt sich da aus?
Gruß Ulrike
Hallo, wenn der Bruder das Land geerbt hat kann er es auch verschenken, ohne das seine Frau Ansprüche hätte. Man kann eine Schenkung auch nur unter ganz bestimmten Auflagen zurücknehmen und das ist nicht ganz einfach. Wenn ihr euch einig seid, sollte das kein Problem sein. Ein notarieller Vertrag ist aber nötig und eine Beratung bietet der Notar auch.
Schöne Grüsse. hanseatin
Da es sich um Grund und Boden handelt, müßt ihr so wie so zu Notar gehen. Der wird Euch sagen: 1/2 zu 1/2. Ich verstehe gar nicht, was die Frau in Thailand damit zu tun hat. Ihr könnt bei der jetzt annstehenden Teilung
auch einen amderen Bruchteil des Landes ausmachen - das ist aber die Sache Deines Bruders. Wo liegt das das Problem?
Hallo, wenn ich richtig informiert bin, ist es neu geregelt, und zwar wird der Wert auf 10 Jahre gerechnet und die bereits abgelaufene Zeit jeweils abgerechnet. D.h. nach z.B. zwei Jahren wäre eine Schenkungssteuer von noch 80% zu zahlen, falls nicht steuerfrei. Die Schenkung bliebe aber bestehen. Ich bin mir da fast sicher. Aber evtl. mal 50EUR für eine Beratung beim Fachanwalt für Erbschaftsfragen investieren. Mehr sollte es für eine so konkrete Frage nicht kosten. Schöne Grüsse. Hanseatin
Die „Gefahr“ der Vererbung besteht doch schon jetzt -also nicht erst nach dem gemeinsamen Verkauf des Ackerlandes.–
Zunächst besteht die Alternative für den Bruder, dass er in einem Testament eine Regelung trifft, wobei allerdings das Problem der Pflichtteilsberechtigung nicht zu beseitigen geht. Ausnahme: Bei einer Schenkung entfällt sie, wenn beim Tod die 10-Jahresfrist abgelaufen ist. Bei teilweisem Verstreichen gelten Stufenbeträge. Einen Widerruf gibt es in diesem Zusammenhang nicht.
Falls Sie weitere Fragen haben, dann schreiben Sie erneut, aber bitte alle Infos mit möglichst allen Fakten wiederholen.
Grüße von der Unteren Weser
H. Gintemann
(Seit 2003 Mitglied und 1963 Fragen beantwortet)